BGH: Heimtückischer Ehegattenmord trotz ehelicher Spannungen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 661/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers und die dadurch begründete Wehrlosigkeit bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
Für die Bejahung von Heimtücke ist nicht nur das äußere Tatbild, sondern auch die innere Tatseite maßgeblich; erforderlich ist eine Tätereinstellung, die das bewusste Ausnutzen der objektiven Tatlage trägt.
Ein eheliches Vertrauensverhältnis kann auch bei vorhandenen Spannungen fortbestehen; daraus folgt nicht, dass das Opfer mit einem Anschlag auf sein Leben rechnen muss.
Liegt nach äußerem und innerem Tatbestand ein Mordmerkmal im Sinne des § 211 StGB vor, ist wegen Mordes zu verurteilen; eine Abweichung wegen günstiger Gesamtpersönlichkeit oder fehlender „Verwerflichkeit“ ist dem Richter verwehrt.
Die Planung und das Herbeiführen einer isolierten Tatsituation können die Arglosigkeit verstärken und die Wehrlosigkeit des Opfers herbeiführen und sind bei der Heimtückeprüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wiesbaden, 26. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fahrdienstleiter Johann ████, geboren am ████ 1895 in ████, wohnhaft in ██, ██straße ██, in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Haftanstalt in ██, wegen Mordes,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 26. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 6. September 1950 gegen 10 Uhr abends nach einem etwa 3 Stunden vorher gefassten Plan zwischen ███ und ███ auf offenem Felde in der Nähe der Haltestelle „GC“ seiner Frau in Tötungsabsicht mit einem zu diesem Zwecke vorher gekauften Tranchiermesser einen Stich in die Brust versetzt, der zwar Herz und Lunge nicht verletzte, aber das Zwerchfell sowie Vorder- und Hinterwand des Magens durchdrang und in der Bauchspeicheldrüse endete. Im Zusammenhang mit den durch diese Verletzung hervorgerufenen Folgen führte am 10. Oktober 1950 eine Lungenembolie den Tod der verletzten Frau herbei. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine Frau heimtückisch getötet, und hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme, die Tötung sei heimtückisch ausgeführt. Alles, was im Urteil angeführt werde, um darzulegen, dass der Angeklagte bestrebt gewesen sei, sein Opfer in Sicherheit zu wiegen, sei teils für den Tatablauf belanglos, teils geradezu geeignet gewesen, das Misstrauen der Frau hervorzurufen. Innere Bindungen hätten zwischen den Ehegatten nicht mehr bestanden. An einem Vertrauensverhältnis, das die Ehefrau bestimmen konnte, sich auf den Angeklagten zu verlassen, habe es deshalb gefehlt. Diesen Umstand habe das Landgericht bei der Frage, ob der Angeklagte tückisch gehandelt habe, nicht berücksichtigt. Ferner habe das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte nicht in erheblicher Erregung gehandelt habe, und schließlich die Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit fehlerhaft unterlassen. Diese ergebe, dass er nicht als Mörder bestraft werden könne. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Angeklagte hatte etwa in der 7. Abendstunde den Entschluss gefasst, seine Frau auf dem gemeinsamen Rückwege von ███ nach ███ zu töten, und als Ort für die Durchführung seines Vorhabens das offene Feld bei der ihm bekannten Straßenbahn-Haltestelle „GC“ ausersehen. In wohlüberlegter Weise vermied er es daher am Hauptbahnhof ███, die unmittelbar nach ███ durchfahrende Straßenbahnlinie 6 zu benutzen. Vielmehr bestieg er mit seiner Frau, ohne dass diese es merkte, die nach ███ fahrende Linie 7. Dadurch waren die Eheleute gezwungen, am rechten Rheinufer in die Linie 6 umzusteigen. An der Straßenbahn-Haltestelle ███ verließen sie die Linie 7. Um sie zum auserkorenen Tatort zu locken, schlug er ihr vor, statt hier auf die Linie 6 zu warten, in Richtung ███ ein Stück Weges zu Fuß zu gehen, da die fahrplanmäßige Abfahrtszeit für die Linie 6 noch nicht gekommen sei. So gelangten die Eheleute gegen ½ 10 Uhr abends zu der im unbebauten Gelände liegenden Haltestelle „GC“, um hier nach dem Vorgeben des Angeklagten auf die nach ███████ fahrende Linie 6 zu warten. Als diese sich näherte, täuschte der Angeklagte, um sie nicht benutzen zu müssen, seiner Frau vor, er müsse austreten, ging zu dem vorgetäuschten Zwecke über die neben den Straßenbahn-Gleisen liegenden Gleise der Bundesbahn und kam erst wieder zurück, als die Straßenbahn sich von der Haltestelle aus wieder in Bewegung gesetzt hatte. Seine Frau machte ihm Vorhaltungen wegen der Versäumung der Straßenbahn. Er verstand es jedoch, sie zu beruhigen und dazu zu bestimmen, bis zur Ankunft der nächsten in Richtung ███ verkehrenden Straßenbahn in der Nähe der Haltestelle ein wenig spazieren zu gehen. Beide gingen nunmehr auf dem neben dem Straßenbahn-Gleis laufenden Feldweg in Richtung ███ bis zum vierten Leitungsmast, von der Haltestelle aus gerechnet. Hier, in der abgeschiedenen Dunkelheit des Feldweges, wollte der Angeklagte die Tat vollbringen. Er täuschte abermals vor, austreten zu müssen, überschritt die Gleise der Bundesbahn, hielt Ausschau, ob jemand in der Nähe war, zog das in Zeitungspapier eingewickelte Tranchiermesser, das er in █████ für die Ausführung des geplanten Mordes gekauft hatte, aus der linken Rocktasche, in der er es bis dahin verwahrt hatte, und befreite es behutsam von dem Zeitungspapier. Sodann ging er, das entblößte Messer auf dem Rücken, ruhigen Schrittes auf den Feldweg zu seiner Frau, die inzwischen kehrt gemacht hatte und wieder auf die Haltestelle zuging. Er fasste sie mit seiner linken Hand an ihrer rechten, zog sie auf diese Weise zu sich herum und stach in diesem Augenblick das bisher hinter dem Rücken verborgene Messer der in der Dunkelheit völlig ahnungslos vor ihm stehenden Frau blitzschnell in die Brust.
Die gesamten Umstände ergeben, dass die Frau sich von dem Angeklagten keiner bösen Tat versehen hat. Zwar hatte es in ███, wohin die Eheleute zwecks gemeinschaftlicher Erledigung eines Schuh-Einkaufes gefahren waren, zwischen ihnen eine Unstimmigkeit gegeben. Sie waren deshalb übereingekommen, ihre Einkäufe getrennt zu besorgen, und hatten sich dann verabredungsgemäß am Hauptbahnhof wieder getroffen, um gemeinsam nach ███ zurückzukehren. Ehe sie zu diesem Zwecke die Straßenbahn bestiegen, hatten sie auch noch gemeinsam in der Gaststätte des Hauptbahnhofs ein Glas Bier getrunken. Auf dem Wege zur Haltestelle war es zu keinerlei Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen. Allen Veranstaltungen, die der Angeklagte traf, um seine Frau in die einsame Gegend der Haltestelle ███████ zu bringen, gab er den Anschein eines harmlosen Anlasses. Der Angeklagte hat somit nicht nur die Wehrlosigkeit und Arglosigkeit seiner Frau ausgenutzt, sondern ihre Arglosigkeit verstärkt und ihre Wehrlosigkeit herbeigeführt.
Die Revision vertritt allerdings die Meinung, das Verhalten des Angeklagten auf dem Heimwege sei nur geeignet gewesen, die Ehefrau argwöhnisch zu machen. Das kann nur dahin verstanden werden, sie hätte sich eines Anschlages auf ihr Leben seitens ihres Ehemannes versehen müssen. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass die Ehefrau selbst dann, wenn es auf dem Heimwege zwischen ihr und dem Angeklagten einen Streit gegeben hätte, aus dem Verfehlen der Straßenbahn nicht auf eine Mordabsicht ihres Ehemannes schließen konnte. Das Landgericht hat deshalb zutreffend den äußeren Tatbestand der heimtückischen Tötung für gegeben erachtet. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte sich der Wehrlosigkeit und Arglosigkeit seines Opfers bewusst war, ist aber hierbei nicht stehen geblieben, sondern hat das Merkmal der „Tücke“ insbesondere darin gefunden, dass der Angeklagte das in der Ehe gründende Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe, das bei seinem Opfer das Gefühl besonderer Sicherheit und Geborgenheit habe erzeugen dürfen. Die Revision bekämpft diese Annahme mit dem Hinweise, ein solches Vertrauensverhältnis habe zwischen den Ehegatten nicht mehr bestanden, weil die Ehefrau gewusst habe, dass ihr Ehemann Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt und von der Klage auf Scheidung lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen abgesehen habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es in der Ehe allerdings sehr bald zu Meinungsverschiedenheiten dadurch gekommen, dass der Angeklagte sich anderen Frauen zuwandte. Im Jahre 1930 beauftragte deshalb die Ehefrau einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Scheidungsklage. Jedoch schienen sich die Eheleute „offensichtlich“ mit Rücksicht auf die damals 4 Jahre alte Tochter Olga wieder aus. Der eheliche Verkehr ließ seit dieser Zeit nach, und die seelische Harmonie litt durch die Vorhaltungen der Ehefrau, die durch weitere Zuneigung des Angeklagten zu anderen Frauen veranlasst waren. Die hierdurch begründeten Spannungen erfuhren im Juli und August 1950 eine Vertiefung, nachdem der Angeklagte seit März 1950 Beziehungen zu der in seinem Betrieb beschäftigten Auguste ██████ angeknüpft und seine Frau dieserhalb Verdacht geschöpft hatte. Die häusliche und die Schlafzimmergemeinschaft wurde gleichwohl nicht aufgehoben. Die Ehegatten machten immer wieder gemeinsame Ausflüge nach █████ und fast an jedem Wochenende Spaziergänge in den vor den Toren der Stadt gelegenen Garten. Nach außen hin traten die vorhandenen Spannungen nicht zutage. Der die Wohnung teilende Schwiegersohn hat ernsthafte Zerwürfnisse nicht beobachten können. Das Landgericht schließt daraus – rechtlich unangreifbar –, die Ehe sei keineswegs so tiefgreifend zerrüttet gewesen, dass die Tat des Angeklagten als eine Verzweiflungstat gedeutet werden könne. Wenn somit die Ehe infolge des Verhaltens des Angeklagten auch nicht so war, wie sie hätte sein sollen, so bedeutete sie gleichwohl eine enge Gemeinschaft, welcher der Charakter eines Vertrauensverhältnisses in den Grenzen des gemeinschaftlichen Lebens keineswegs gebrach. Die Ehefrau durfte sich deshalb, was ihre persönliche Sicherheit betraf, bei dem Angeklagten sicher und geborgen fühlen.
Die Frage, ob der Angeklagte in einer durch die Auseinandersetzung in █████ verursachten Erregung gehandelt habe, hat das Landgericht erörtert und verneint. Für das von der Revision behauptete Vorliegen einer „völligen Hörigkeit“ gegenüber der Auguste █████ bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen einer gewissen inneren Bindung an die █████████ ist im Urteil ausdrücklich als mitwirkendes Tatmotiv erwähnt. Der heimtückische Charakter der Tötung wird dadurch nicht berührt.
Was schließlich den Angriff anlangt, das Landgericht hätte den Angeklagten bei Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht wegen Mordes bestrafen können, so geht die Revision hier von einer irrigen Rechtsauffassung aus. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat im Urteil vom 16. Januar 1951 – 4 StR 58/50 (NJW 1951, 204) ausgeführt, wenn eines der die vorsätzliche Tötung als Mord charakterisierenden Merkmale nach dem äußeren und inneren Tatbestand vorliege, so habe der Richter wegen Mordes zu verurteilen und sei nicht befugt, von der Anwendung des § 211 StGB deshalb abzusehen, weil ihm die Tat mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten als nicht hinreichend verwerflich erscheine. Dieser Ansicht tritt der Senat bei. Es hat also entgegen der Auffassung der Revision außer Betracht zu bleiben, ob der Angeklagte sich bisher im Leben gut geführt und keine Neigung zu Gewalttätigkeiten gezeigt hat.
Allerdings kann sich der Richter nicht darauf beschränken, das Merkmal der Heimtücke nach dem äußeren Tatbild festzustellen. Vielmehr kommt es auch auf die innere Seite der Tat, auf die innere Einstellung und Haltung des Täters in dem konkreten Einzelfalle an. Das hat das Landgericht nicht übersehen. Vielmehr hat es alle Umstände, die für die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat von Bedeutung sein können, herangezogen und ist nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass er „die objektive Tatlage in sein Wissen und Wollen in einer Weise einbezogen habe, die ihm als Heimtücke zum Vorwurf gemacht werden müsse“. Damit ist dargetan, dass der Angeklagte die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hat. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht, um eine Tötung als heimtückisch zu charakterisieren.
Der Angeklagte ist deshalb zu Recht wegen Mordes verurteilt worden. Die Strafe des Mörders ist lebenslanges Zuchthaus. Das Schwurgericht hatte hierauf zu erkennen. Die unbefristete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32 StGB zulässig.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Busch | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |