Aufhebung: Zuwiderhandeln gegen Betätigungsverbot – unzureichende Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 660/97
- Datum
- 21.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Anreise zum Ort einer verbotenen Demonstration oder der vergebliche Versuch, sich einem Aufzug anzuschließen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.
Für eine Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein Betätigungsverbot ist erforderlich, dass die Beteiligten organisatorisch in die verbotene Vereinsidebindung eingebunden sind, in deren Auftrag handeln oder ihr Verhalten eine objektiv erkennbare Bindung an die Vereinstätigkeit und Propagandawirkung zeigt.
Bei der Bewertung des Handelns außenstehender Dritter kommt es auf die Außenwirkung an; nur wenn Sprechgesänge, das Vorzeigen von Symbolen oder vergleichbare Äußerungen gegenüber dem Publikum eine erkennbare Propagandawirkung für den Verein entfalten, begründet dies eine strafbare Zuwiderhandlung.
Die nach § 357 StPO erforderliche Aufhebung eines aufzuhebenden Urteils erstreckt sich auf sämtliche Verurteilte, unabhängig davon, ob diese Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 660/97 vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig am **21. Januar 1998
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 1997, auch soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 1997 ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen unternahmen die Angeklagten am 16. März 1996 den Versuch, an einer von der PKK gesteuerten und aus diesem Grund verbotenen Demonstration in Dortmund teilzunehmen. Nachdem das Vorhaben, den Veranstaltungsort mit einem eigens dafür angemieteten Reisebus zu erreichen, an den Absperrmaßnahmen der Polizei gescheitert war, sammelten sie sich mit anderen Kurden im Bahnhof von Castrop-Rauxel, um mit der Bahn nach Dortmund zu gelangen. Als Polizeibeamte auch dort eingreifen wollten, schloss sich die Menschenmenge zunächst enger zusammen und rief Parolen, löste sich aber sodann ohne Widerstand auf (vgl. UA S. 8/9).
Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen die bloße Anreise zum Ort einer Demonstration und der vergebliche Versuch, sich einem solchen Aufzug anzuschließen, den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 497).
Dass die Angeklagten organisatorisch in die PKK oder ihre Untergliederungen eingebunden waren oder dass sie in deren Auftrag handelten, ist bisher nicht festgestellt. Ferner kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht entschieden werden, ob die Beteiligung an der Zusammenrottung in Castrop-Rauxel eine strafbare Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot gegen die PKK und ihre Unterorganisationen enthielt.
Zwar ist in den Urteilsgründen die Rede davon, dass die Menschenmenge die Absicht hatte, ‚die Stärke der PKK‘ zu demonstrieren (vgl. UA S. 15). Ob und auf welche Weise dieser Wille zum Ausdruck kam, insbesondere welchen Inhalt die ‚Sprechgesänge‘ (vgl. UA S. 16) hatten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Nach § 357 StPO erstreckt sich die danach erforderliche Aufhebung des Urteils auf sämtliche Angeklagte, unabhängig davon, ob sie ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt haben. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als es die Angeklagten R. und S. betrifft. Auf dem Umstand, dass der Angeklagte R. die Frist zur Einlegung der Revision versäumt hat, kommt es nicht an. Für eine Entscheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch ist kein Raum."
Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhandlung ergänzend darauf hin, dass zu prüfen sein wird, ob sich das Verhalten der Angeklagten auf dem Bahnhof in Castrop-Rauxel in einem Protest gegen das polizeiliche Unterbinden der Weiterreise und Demonstrationsteilnahme erschöpft hat oder ob es als eigenständige spontane Demonstration für die PKK zu werten ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Beurteilung der Handlungsweise eines außenstehenden Dritten darauf an, ob seinem Verhalten eine gewisse Außenwirkung zukommt, aus der ein (objektiver) Bezug des Dritten zur Vereinstätigkeit erkennbar wird (BGHR VereinsG § 20 I 4 Dritthandeln 1).
Danach wird zu untersuchen sein, ob etwa durch das Rufen von PKK-Parolen oder das Vorzeigen von entsprechenden Symbolen für das Bahnhofspublikum eine Propagandawirkung für die PKK bzw. ERNK erkennbar war.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |