Verwerfung der Revisionen gegen LG Oldenburg; keine Rechtsfehler festgestellt (3 StR 65/99)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 65/99
- Datum
- 16.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK muss im Revisionsverfahren als Verfahrensrüge erhoben werden und kann nicht nachrangig geltend gemacht werden.
Bei der Bewertung einer Beschleunigungsverletzung sind Schwere der Taten, die Zahl der Angeklagten und der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil zu berücksichtigen; ein nicht außergewöhnlich langer Abstand und die Komplexität des Verfahrens sprechen gegen eine solche Verletzung.
Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 12. Juni 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Da die Straftatenserie erst Ende April 1995 endete und das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 1998 und damit nur wenig mehr als drei Jahre nach den Taten erging, liegt angesichts der erheblichen Straftaten und des Umstandes, dass sich das Verfahren gegen sechs Angeklagte richtete, weder ein außergewöhnlich langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil, noch eine strafmildernd zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist nicht mit der hierfür erforderlichen Verfahrensrüge (BGH NStZ 1999, 95) geltend gemacht worden, sie wäre unter den genannten Umständen auch nicht begründet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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