Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revisionen gegen LG Oldenburg; keine Rechtsfehler festgestellt (3 StR 65/99)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 65/99
Datum
16.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 3. Strafsenat des BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12.6.1998 als unbegründet verworfen, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 MRK) wurde nicht mit der erforderlichen Verfahrensrüge geltend gemacht; zudem rechtfertigen Schwere der Taten, Mehrbeteiligte und der nur wenig mehr als dreijährige Zeitabstand keine Gehörs- oder Beschleunigungsverletzung. Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK muss im Revisionsverfahren als Verfahrensrüge erhoben werden und kann nicht nachrangig geltend gemacht werden.

3

Bei der Bewertung einer Beschleunigungsverletzung sind Schwere der Taten, die Zahl der Angeklagten und der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil zu berücksichtigen; ein nicht außergewöhnlich langer Abstand und die Komplexität des Verfahrens sprechen gegen eine solche Verletzung.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 12. Juni 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Da die Straftatenserie erst Ende April 1995 endete und das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 1998 und damit nur wenig mehr als drei Jahre nach den Taten erging, liegt angesichts der erheblichen Straftaten und des Umstandes, dass sich das Verfahren gegen sechs Angeklagte richtete, weder ein außergewöhnlich langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil, noch eine strafmildernd zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist nicht mit der hierfür erforderlichen Verfahrensrüge (BGH NStZ 1999, 95) geltend gemacht worden, sie wäre unter den genannten Umständen auch nicht begründet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanWinkler
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