Treffer
BGH Urteil

Verabreichung von Betäubungsmitteln als Gewalt bei Sexualdelikt – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 659/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gewaltunzucht verurteilt und legte Revision wegen Verfahrens‑ und Rechtsfehlern ein. Der BGH verneint die Verfahrensrügen, bestätigt aber den Grundsatz, dass die Verabreichung eines Betäubungsmittels der Gewalt gleichzusetzen ist. Zugleich bemängelt der Senat unzureichende Feststellungen zur Tatausführung und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verabreichung eines Betäubungsmittels ist dann als Gewalt im strafrechtlichen Sinn zu werten, wenn sie durch unmittelbare körperliche Einwirkung den Widerstand des Opfers bricht oder verhindert; dies gilt auch für Sexualdelikte.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der Revision nur bei Denkfehlern oder wenn sie mit der Unmöglichkeit der Schlussfolgerung behaftet ist; abweichende, gleichwohl mögliche Wertungen begründen keinen Revisionsgrund.

3

Zur Annahme eines vollendeten Verbrechens der Unzucht sind konkrete Feststellungen zu Art, Stärke und Dauer der Handlungen erforderlich; bloße allgemein gehaltene oder pauschale Darstellungen im Urteil genügen nicht.

4

Fehlen im Urteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Tatausführung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 29. Mai 1952

Leitsatz

Verwendung eines Betäubungsmittels als Gewalt anzusehen (im Anschluss an die für § 249 StGB getroffene Entscheidung BGHSt 1, 145).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht zwischen Männern zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Behauptung, die Verhandlung sei entgegen § 169 GVG zu einem wesentlichen Teil nicht öffentlich geführt worden, steht im Widerspruch zu dem für die Beobachtung der Formvorschriften maßgebenden Protokoll. Darnach ist in öffentlicher Sitzung verhandelt und die Frage des Verteidigers, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, vom Vorsitzenden ausdrücklich verneint worden.

b) Ferner wird beanstandet, der Sachverhalt sei nicht genügend aufgeklärt worden. Denn es sei die Frau, welche für den Angeklagten gewaschen habe, über dessen Besitz an Leibwäsche nicht vernommen, das kurze Unterhemd, das der Angeklagte bei der Tat getragen haben soll, sei nicht zur Stelle geschafft worden. Damit wird die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet.

Auch dieser Angriff führt nicht zum Erfolg. Laut Sitzungsniederschrift ist ein Antrag auf Beweiserhebung über diesen Punkt nicht gestellt worden. Es ist also nicht ersichtlich, ob dem Landgericht die zu beweisende Tatsache, dass der Angeklagte ein kurzes Unterhemd überhaupt nicht besessen habe, bekannt geworden ist. Infolgedessen drängte sich ihm eine Ergänzung der Beweisaufnahme nach der bezeichneten Richtung nicht auf. Von sich aus hatte es keinen Anlass, sie darauf zu erstrecken.

Ebensowenig kann die Revision mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 261 StPO gerechtfertigt werden.

c) Gegen sie soll das Landgericht nach Meinung der Verteidigung dadurch verstoßen haben, dass es die für den Angeklagten sprechenden Umstände, z. B. seine Gastfreundschaft, seine einwandfreie Führung nicht berücksichtigt und die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen nicht gewürdigt hat.

Das Revisionsgericht hat davon auszugehen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprechen (RG JW 1939, 228 Nr. 16). Das Vorbringen, einzelne Tatsachen seien darin nicht enthalten, ist zur Begründung der Revision nicht geeignet. Im Urteil müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben sein, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Alle Einzelheiten müssen darin nicht enthalten sein; übrigens nimmt es – wenn auch ganz knapp – zu den zugunsten des Angeklagten lautenden Zeugenaussagen Stellung, allerdings in dem Sinn, dass dadurch das belastende Beweisergebnis nicht erschüttert werde.

Was sonst gegen das vom Tatrichter eingeschlagene Verfahren eingewendet wird, stellt sich im Wesentlichen als Angriff gegen die Beweiswürdigung dar, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur im Falle von Denkfehlern unterliegt.

2.) a) Auf solche beruht sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde in erster Linie. Er verweist darauf, dass die Entscheidung auf bloßen Annahmen beruhe. Den Schluss auf seine Schuld habe das Landgericht bei der bestehenden Beweislage, deren Inhalt gegenüber der Anklage völlig verschoben worden sei, nicht ziehen können. Der übrigens unzuverlässige Zeuge Helmut █████████ habe zur Tatverübung selbst nichts Belastendes bekunden können. Die Bejahung einer Bewusstlosigkeit dieses Zeugen in der maßgebenden Nacht auf Grund seines am nächsten Tag aufgetretenen Schlafbedürfnisses sei geradezu willkürlich. Die naheliegende natürliche Betrachtungsweise hätte zur Ablehnung der Verwendung eines Betäubungsmittels führen müssen.

Der Revision ist zuzugeben, dass bei der Persönlichkeit des schwachsinnigen Zeugen und dem Wechsel beziehungsweise der Unsicherheit seiner Aussagen in wichtigen Punkten (Lutschfleck am Hals, Entnahme des Weins aus nur einer Flasche oder aus zweien) das Beweisergebnis mit besonderer Gründlichkeit geprüft werden musste. Namentlich bedurften auch die sonstigen neben dem Zeugnis des █████████ für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten verfügbaren Umstände eingehender Untersuchung zur Klärung der Frage, ob er ein Betäubungsmittel verwendet hat in der Absicht, den dadurch bewusstlos gemachten █████ zur Unzucht zu missbrauchen. Dabei war auch die nicht ausdrücklich getroffene, indes dem Zusammenhang zu entnehmende Feststellung von Belang, dass der Angeklagte in der Lage war, sich ein solches zu beschaffen und für die Zufallsbegegnung mit dem Jungen bereitzuhalten. Die gegen diese Feststellung von der Verteidigung erhobenen Einwendungen mögen für die tatrichterliche Würdigung beachtlich sein. Sie bieten jedoch keine ausreichende Grundlage für das Revisionsgericht, die auf ein Sachverständigengutachten aufgebaute Folgerung der Strafkammer über den Ablauf des äußeren Geschehens als denkgesetzlich unmöglich und deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen. Zwingend muss diese Folgerung nicht sein. Darauf, dass auch eine andere, sogar näher liegende Beurteilung des Sachverhalts hätte in Betracht kommen können, so die Annahme einer gewöhnlichen Trunkenheit des ██, kann die Revision nicht gestützt werden. Dass der Tatrichter diese Möglichkeit im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, besagt noch nicht, dass er sie überhaupt nicht erwogen hat. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze lassen somit die Ausführungen der Strafkammer nicht erkennen.

b) Die Revision bemängelt ausserdem, dass die Strafkammer die als erwiesen erachteten Tatsachen rechtlich unter § 175a Nr. 1 StGB eingeordnet hat. Sie vermisst die Feststellung der Gewaltanwendung.

Es ist richtig, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gegangen ist, zur Gewalt gehöre körperliche Kraftanwendung, die Beibringung eines Betäubungsmittels ohne Gewalt genüge nicht (RGSt 56, 87; 72, 349). Dieser Auffassung ist jedoch der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er vertritt die Auffassung, dass es nach dem Gesetzeszweck nur darauf ankomme, ob der Täter durch körperliche Einwirkung die Ursache dafür setze, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert werde ohne Rücksicht auf das Maß der gebrauchten Körperkraft. Die rasch lähmende Wirkung eines Betäubungsmittels sei daher nicht anders zu bewerten wie ein betäubender Schlag oder ein anderer körperlicher Zwang (BGHSt 1, 145).

Dieser für den Fall des Raubes ausgesprochene Grundgedanke hat auch Geltung für den Bereich des § 175a Nr. 1 StGB. Die Gründe für die Bejahung der Gewaltsamkeit des Vorgehens sind in beiden Fällen dieselben. Ein Unterschied in deren Beurteilung ist daher nicht gerechtfertigt. Auch der Wortlaut des § 177 StGB nötigt zu keiner solchen Unterscheidung. Dort ist allerdings die Betäubung der Gewalt gegenübergestellt. Diese Regelung war aber dem Gesetzgeber bei Einführung des § 175a Nr. 1 StGB ebenso bekannt wie die Bestrebungen, im neuen Strafrecht die Anwendung eines Betäubungsmittels der Gewalt gleichzusetzen. Wenn er trotzdem eine ausdrückliche Strafschärfung für den Fall der Betäubung des Opfers unterlassen hat, so bedeutet das nicht, dass er hier den Gewaltbegriff anders beurteilt wissen wollte, als in den sonstigen Fällen der Gewaltverbrechen. Vielmehr hat er die Auslegung bewusst der Rechtsprechung überlassen. Dass diese gleichmäßig erfolge, entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

In diesem Punkt dringt demnach die Revision nicht durch.

c) Dagegen kann dem Rechtsmittel der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als es sich dagegen richtet, dass die Strafkammer keine hinreichenden Tatsachen angeführt hat, die den als verwirklicht angesehenen Tatbestand erfüllen. Sie hat sich mangels jeglicher Angaben des einzigen Tatzeugen ████ über die Tatverübung selbst darauf beschränkt, die Handlung des Angeklagten mit einer aus der Rechtsprechung übernommenen allgemein gehaltenen Formel darzustellen. Hierüber findet sich im angefochtenen Urteil nichts als die Bemerkung, der nur mit einem kurzen Unterhemd bekleidete Angeklagte habe den Körper des █████ in einen Bett liegend mit seinem Geschlechtsteil berührt und so den Knaben zu einer eigenen geschlechtlichen Befriedigung benutzt.

Das genügt nicht für die Annahme eines vollendeten Verbrechens des § 175a Nr. 1 StGB. Der Missbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Bestimmung kann nicht anders ausgelegt werden als das Unzuchttreiben. Dieses setzt Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus (OGHSt 1, 293). Zu deren Feststellung war das Landgericht bei dem bestehenden Sachverhalt nicht in der Lage. Dieser rechtfertigt die Bejahung eines vollendeten Verbrechens der Unzucht zwischen Männern nicht.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die weiteren Einwände der Revision zu würdigen.

a) Dabei wird zu beachten sein, dass der Gesichtspunkt, die Tatausführung beweise eine große verbrecherische Energie und Gefährlichkeit des Angeklagten, nicht zur Strafschärfung verwertet werden kann. Denn diese Art des Vorgehens bedeutet nichts anderes als das, was im Tatbestandsmerkmal der Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Ausdruck kommt. Die Gewalttätigkeit, die Gefährlichkeit des Täters ist der Grund für die gegenüber § 175 StGB erhöhte Bestrafung aus § 175a Nr. 1 StGB.

Auch die von der Verteidigung gegen die Annahme der Verwendung eines Betäubungsmittels erhobenen Bedenken können geprüft werden. Dabei könnte die Möglichkeit einer gewöhnlichen Berauschung des ██ in Erwägung gezogen werden. Damit wäre eine Verurteilung des Angeklagten nur aus § 175a Nr. 1 StGB ausgeschlossen, nicht aber aus § 175a Nr. 3, § 45 StGB, wenn nachgewiesen würde, dass er beabsichtigt hat, den Jungen durch Aufforderung zum Alkoholgenuss der Unzucht geneigt zu machen.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. KoenigerBuschHaass
KraussBaldus
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