Revision verworfen: Rüge fehlerhafter Besetzung wegen fehlender Sachvorträge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 658/98
- Datum
- 07.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts wegen nicht als Urkundsbeamte ausgewiesener Protokollführer ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten tatsächlichen Angaben zu Laufbahn, Ausbildungsstand und den Umständen der Aufgabenübertragung macht.
Zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 153 Abs. 3–5 GVG (in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften) eingehalten sind, sind substantielle Vorträge zu Status und Übertragung der Aufgaben der beteiligten Personen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, die Besetzung des Gerichts sei fehlerhaft gewesen, weil der Justizangestellte und der Justizsekretäranwärter, die an den Hauptverhandlungstagen Protokoll geführt haben, keine Urkundsbeamten der Geschäftsstelle i. S. d. § 338 Nr. 5, § 226 StPO seien, ist unzulässig. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Laufbahn und Stand der Ausbildung der betroffenen Personen, sowie den tatsächlichen Umständen, unter denen ihnen die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden sind. Dessen hatte es aber bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob den gesetzlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 3–5 GVG jeweils in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften Genüge getan worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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