Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rüge fehlerhafter Besetzung wegen fehlender Sachvorträge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 658/98
Datum
07.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts und rügte fehlerhafte Besetzung, weil Protokollführer keine Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gewesen seien. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Besetzungsrüge für unzulässig, da es an konkretem Vortrag zu Laufbahn, Ausbildung und Übertragungsumständen fehlt. Ohne solche tatsächlichen Angaben ist eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen des § 153 Abs. 3–5 GVG nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts wegen nicht als Urkundsbeamte ausgewiesener Protokollführer ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten tatsächlichen Angaben zu Laufbahn, Ausbildungsstand und den Umständen der Aufgabenübertragung macht.

3

Zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 153 Abs. 3–5 GVG (in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften) eingehalten sind, sind substantielle Vorträge zu Status und Übertragung der Aufgaben der beteiligten Personen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, die Besetzung des Gerichts sei fehlerhaft gewesen, weil der Justizangestellte und der Justizsekretäranwärter, die an den Hauptverhandlungstagen Protokoll geführt haben, keine Urkundsbeamten der Geschäftsstelle i. S. d. § 338 Nr. 5, § 226 StPO seien, ist unzulässig. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Laufbahn und Stand der Ausbildung der betroffenen Personen, sowie den tatsächlichen Umständen, unter denen ihnen die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden sind. Dessen hatte es aber bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob den gesetzlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 3–5 GVG jeweils in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften Genüge getan worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
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