Revision der Staatsanwaltschaft gegen Rechtsfolgenausspruch verworfen (versuchter Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 658/93
- Datum
- 12.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revision der Staatsanwaltschaft bei Einlegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, ist der Schuldspruch einschließlich der Frage nach direktem oder bedingtem Vorsatz der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Eine Erweiterung der Anfechtung über den ursprünglich beschränkten Umfang hinaus muss innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen; fehlt eine solche Erweiterung, bleibt die Überprüfbarkeit des Schuldspruchs ausgeschlossen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ist auf Rechtsfehler des Rechtsfolgenausspruchs zu konzentrieren; ohne durchgreifenden Rechtsfehler ist der Rechtsfolgenausspruch zu bestätigen.
Die Nichtvertretung des Rechtsmittels durch den Generalbundesanwalt berührt nicht die materielle Beurteilung der Zulässigkeit oder Erfolgsaussichten der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 22. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 658/93 vom 12. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, geboren am Nour-Eddine ███ 1960 in █████████ (Algerien), wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Miebach, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Veründung, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Juli 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine höhere Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die bereits mit der Einlegung vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hat zur Folge, dass der Schuldspruch und damit auch die hierzu gehörige Frage, ob der Angeklagte mit direktem oder nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. hierzu BGHSt 10, 373, 374), der Nachprüfung auf dieses Rechtsmittel hin entzogen ist. Eine Erweiterung der Anfechtung innerhalb der Einlegungsfrist (vgl. BGHSt 38, 366 ff.) ist nicht erfolgt. Im Übrigen wäre die Rüge insoweit auch unbegründet gewesen.
Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
| Zschockelt | Kutzer | Winkler | |||
| Ruf | Miebach |