Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung wegen verschweigener Bilanzverbindlichkeiten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 657/52
Datum
07.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte einem geplanten Gesellschafter eine Bilanz vor, die Wechselverbindlichkeiten und Lieferantenschulden verschwieg; daraufhin erhielt er eine Einlage. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision: keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die Beweiswürdigung und die bilanzielle Behandlung sind rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz zur Täuschung kann bejaht werden, wenn der Täter Fehler in der Bilanz kannte oder für möglich hielt und diese verschweigt, um eine Vermögensverfügung (z.B. Einlage) herbeizuführen.

2

Eine Rüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Gericht zusätzlich hätte ergreifen sollen.

3

Die Revision darf nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ersetzen; bloße Infragestellung der aus den Umständen gezogenen Schlussfolgerungen stellt keinen zulässigen Revisionsangriff dar.

4

Bei Lieferung von Anlagegütern vor dem Bilanzstichtag sind diese als Aktivposten und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten als Passivposten auszuweisen; der Eintritt der Rechnung ist hierfür nicht maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Eduard ████████ aus ████, geboren ██████████████ in ███████,

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt als Vertreter,

Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der als Kaufmann mit Werkzeugmaschinen handelt, verfolgte den Plan, durch Aufnahme eines Gesellschafters mit entsprechender Einlage die finanziellen Verhältnisse seines Geschäfts zu verbessern. Er verhandelte mit dem Zeugen K., der als Gesellschafter vorgesehen war, und legte ihm dabei eine Bilanz vor, die den Vermögensstand des Unternehmens nicht richtig wiedergab, weil Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 1.100 DM und Lieferantenschulden in Höhe von 4.685 DM auf der Passivseite der Bilanz fehlten.

Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte diese Fehler entweder kannte oder sie jedenfalls für möglich hielt, sie aber trotzdem verschwieg, um den Abschluss des Gesellschaftsvertrages herbeizuführen. Infolge der Täuschung trat K. als Gesellschafter ein und leistete bald darauf eine Einlage von 8.000 DM. Später kam es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Im April 1950 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verstöße gegen das sachliche Recht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Die Rüge, die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei verletzt, ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Landgericht im Zusammenhang mit seinen Feststellungen über die Behandlung der Wechselverbindlichkeiten keine Beweise über die Höhe der gesamten Wechselverbindlichkeiten erhoben habe, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde eine solche Aufklärung nahe lag. Wie aus anderen Feststellungen des Urteils hervorgeht, war der Gesamtumsatz des Geschäfts so gering, dass die Nichtaufführung von Wechselschulden in Höhe von 1.100 DM auch ohne Feststellung der sonstigen Wechselverbindlichkeiten vom Landgericht als vorsätzlich angesehen werden konnte. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob auf der Aktivseite der Bilanz alle Posten richtig ausgewiesen seien. Abgesehen hiervon hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege sich das Landgericht die notwendige Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).

2.) Die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers greifen die Feststellung des Landgerichts an, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, als er Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 1.100 DM nicht auf der Passivseite der Bilanz auswies. Damit bemängelt der Beschwerdeführer in der Hauptsache in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Landgericht hat aus einer Reihe von Umständen, nämlich aus dem mäßigen Umfang des Geschäfts, der geringen Zahl der monatlichen Geschäftsvorfälle und den beachtlichen geistigen Fähigkeiten des Angeklagten, den Schluss gezogen, dass dieser die Täuschung durch die fehlerhafte Behandlung der Wechselverbindlichkeiten vorsätzlich beging, um den Zeugen K. zur Leistung der Einlage zu bewegen. Diese Schlussfolgerung lässt keine Rechtsfehler, insbesondere auch keine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, erkennen.

Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Täuschungsvorsatz zu Unrecht auch in den Fällen bejaht, in denen der Angeklagte es unterließ, die Lieferantenschulden aus dem Erwerb zweier Maschinen (4.685 DM) auf der Passivseite auszuweisen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Maschinen vor dem Bilanzstichtag geliefert und damit in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt waren. Deshalb mussten diese Anlagewerte nicht nur auf der Aktivseite ausgewiesen werden, sondern auch die daraus entstandenen Verbindlichkeiten auf der Passivseite erscheinen. Auf den Eingang der Rechnung kommt es dabei nicht an. Diese Behandlung des vom Landgericht dargelegten Geschäftsvorfalls entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung. Ihre unter Kaufleuten allgemein verbreitete Kenntnis brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu erwähnen. Ohne erkennbaren Rechtsfehler konnte das Landgericht deshalb auch hier zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, als er es unterließ, die Lieferantenschulden auszuweisen. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

KoenigerRotbergBusch
KraussHaasMaaß
Revision gegen Betrugsverurteilung wegen verschweigener Bilanzverbindlichkeiten verworfen — Themis