Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Einziehung des PKW auf und verweist wegen Eigentumsfeststellung zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 656/51
Datum
20.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen Fahrerflucht verurteilt; zugleich wurde sein PKW eingezogen. In der Revision rügt er, das Fahrzeug gehöre seiner Ehefrau. Der BGH hebt die Einziehung auf, da die Strafkammer keine eindeutigen Feststellungen zum Eigentum getroffen hat und zivilrechtliche Vermutungen nicht maßgeblich sind. Die Sache wird zur erneuten Feststellung des Eigentums an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung einer Sache ist nur zulässig, wenn die Sache dem Täter oder einem Teilnehmer gehört.

2

Das Eigentum des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung festzustellen; dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln des Strafprozesses.

3

Zivilrechtliche Eigentumsvermutungen sind im Strafverfahren für die Zulässigkeit der Einziehung nicht maßgeblich.

4

Alleinige Nutzung, Verfügungsgewalt oder faktische Herrschaft begründen nicht ohne weitere Feststellungen das Eigentum im Sinne der Einziehungsvoraussetzungen.

5

Besteht die Möglichkeit von Miteigentum Dritter (z. B. durch Beteiligung an der Anschaffung), schließt dies die Einziehung aus, solange das Eigentum nicht eindeutig festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Georg Otto Friedrich aus █, Kolonie ██, geboren am ███ in ████, wegen fahrlässiger Tötung pp.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung des Personenkraftwagens KB 054 840 erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde u. a. wegen Fahrerflucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Zugleich wurde der PKW KB 054 840 zu Gunsten des Landes Berlin eingezogen. Die Revision wendet sich zulässigerweise nur gegen die Einziehung des Kraftwagens mit der Behauptung, dass dieser nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau gehöre. Das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen über das Eigentum des Angeklagten.

Das Rechtsmittel musste Erfolg haben.

Soweit die Strafkammer davon ausgeht, dass der Wagen zur Begehung der Fahrerflucht, eines vorsätzlichen Vergehens, gebraucht worden ist, bestehen keine Bedenken. Die Einziehung ist jedoch nur zulässig, wenn der Einziehungsgegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört. Dieses Eigentum muss daher auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt werden, wobei für die Beweiserhebung die allgemeinen Regeln des Strafprozesses anzuwenden sind. Zivilrechtliche Gesichtspunkte, wie z. B. gesetzliche Eigentumsvermutungen, kommen hierbei nicht in Betracht.

Die Strafkammer führt insoweit aus, dass der Einziehung auch nicht die Behauptung des Angeklagten entgegenstehe, er sei nicht Eigentümer des Kraftwagens. Der Angeklagte habe im Vorverfahren nur von „seinem“ Wagen gesprochen, so dass seine erst im weiteren Verlaufe des Verfahrens aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug gehöre seiner Ehefrau, unglaubwürdig sei. Aber selbst wenn die Ehefrau bei der Beschaffung des Kraftwagens, wie der Angeklagte jetzt behaupte, mit Geldmitteln beteiligt gewesen sein sollte, so habe doch der Angeklagte seit Jahren die alleinige Gewalt und Verfügungsmacht und die alleinige Nutzung des Wagens inne. Der Angeklagte sei der eigentliche Herr des Geschäfts, in dessen Betrieb das Fahrzeug nach seinem Willen verwendet werde.

Diese Ausführungen legen den Verdacht nahe, dass die Strafkammer nicht zweifelsfrei von dem Eigentum des Angeklagten überzeugt war. Sie sagt zwar, dass die Behauptung des Angeklagten unglaubwürdig sei, ohne aber ihrerseits eindeutig die Überzeugung zum Ausdruck zu bringen und festzustellen, dass der Angeklagte Eigentümer des Wagens ist. Andernfalls wären die weiteren Ausführungen über die alleinige Verfügungsgewalt, die alleinige Nutzung des Angeklagten unverständlich. Hierauf kann es übrigens in keiner Weise ankommen; über die Zulässigkeit der Einziehung entscheiden allein die Eigentumsverhältnisse.

Zudem lässt die Strafkammer offen und hält es für möglich, dass sich die Ehefrau mit Geldmitteln an der Beschaffung des Wagens beteiligt hat. Dann aber ist es sehr wohl denkbar, dass sie in irgendeiner Form Miteigentümerin des Wagens ist und dass daher eine Einziehung des Wagens selbst auf jeden Fall ausscheidet.

Die Voraussetzungen der Einziehung sind daher nicht einwandfrei dargetan, so dass der Revision stattgegeben werden muss.

Neumann Scharpenseel Koeniger Baldus

Bundesrichter Dr. Ludwig ist infolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Neumann
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