Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zuhälterei aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 655/52
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Zuhälterei und seine Frau wegen Beihilfe und fortgesetzter Kuppelei verurteilt. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen Zuhälterei auf, da es an der Feststellung persönlicher, auf Dauer gerichteter Beziehungen zu den einzelnen Frauen fehlt. Gleichzeitig stellt der Senat fest, dass Kuppelei wegen Förderung und Ausbeutung (z. B. Vermittlung, Übernachtungsentgelt) gegeben sein kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuhälterei setzt eine persönliche, auf gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau voraus, aus der eine Gemeinschaftlichkeit des Interesses oder eine Bindung über bloßes Geschäftsinteresse hinaus erkennbar ist.

2

Die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung begründet für sich genommen nicht ohne weitere Feststellungen die zum Zuhälterbegriff gehörende persönliche Bindung; hierfür bedürfen die Feststellungen konkreter Umstände, die Schutz- oder Dienstleistungsleistungen zur Erleichterung der Unzucht belegen.

3

Unzuchtsförderung durch Vermittlung, wiederholte Einladung von zahlungskräftigen Kunden, Aufforderung an Prostituierte, Kunden zu beschaffen, sowie die Erhebung eines Übernachtungsentgelts, das über den angemessenen Mietpreis hinausgeht, begründen Kuppelei und können zugleich Ausbeutung darstellen.

4

Kommt eine frühere Instanz zu einer bestimmten rechtlichen Wertung, hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob im Wege der Auslegung auch die Tatbestandsmerkmale anderer in Betracht kommender Straftatbestände (z. B. § 180 StGB) zu erörtern sind; das Unterlassen einer solchen Prüfung kann einen Rechtsfehler darstellen und Rückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den ███████ █████████ dort, █████ ███ ████ in Untersuchungshaft, geboren am [REDACTED], (aus [REDACTED]),

2.) ███ ███████ Katharina, █ dort, geboren am [REDACTED],

wegen fortgesetzter Zuhälterei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Friedrich K__ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Juni 1952, soweit es ihn und die Mitangeklagte Katharina K__ schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Dezember 1950 bis Oktober 1951 insgesamt fünf Frauen – B__), S__), Ba__), Bar__), K__) –, davon regelmäßig zwei gleichzeitig, in seine Wohnung aufgenommen, wo sie mit amerikanischen Soldaten geschlechtlich verkehrten. Für die S__), ██████ und K__) beglich deren „fester Freund“ die monatliche Schuld für Miete und Verpflegung in Höhe von 50 DM. Für die B__, die ungefähr 14 Tage beim Angeklagten wohnte, zahlte ebenfalls ein Besatzungsangehöriger den der Höhe nach nicht ermittelten Mietpreis. Die ███████ half im Haushalt des Angeklagten mit und durfte deshalb umsonst wohnen. Außerdem empfingen die Frauen in der Wohnung des Angeklagten abwechselnd noch andere amerikanische Besatzungsangehörige, die mit ihnen den Geschlechtsverkehr ausübten. Wenn diese dort genächtigt hatten, forderte und erhielt der Angeklagte für den Besuch 6 DM.

Er begleitete die ███ ███████ und Bar__) öfters in eine Gastwirtschaft, wo er sie auf zahlungskräftige Besatzungsangehörige aufmerksam machte. Gelegentlich lud er solche zu sich in die Wohnung ein mit dem Bemerken, „Bier trinken könnten sie auch bei ihm“. Wenn er ohne Barmittel war, forderte er seine Untermieterinnen auf, Soldaten mitzubringen und Geld herbeizuschaffen. An seinem Vorgehen beteiligte sich seine Ehefrau, die Mitangeklagte Katharina K__), seit April 1951.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte – unter Freisprechung von weiterer Anklage – wegen fortgesetzter Zuhälterei zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und seine Frau wegen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit fortgesetzter Kuppelei zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden, zu drei Monaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten, die die Anwendung des § 181a StGB bekämpft, ist begründet.

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als zuhälterische Zuhälterei beurteilt. Ausbeuterische Kuppelei hat sie nicht als erwiesen erachtet.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte könne nicht wegen Zuhälterei bestraft werden. Höchstens Kuppelei könne in Erwägung gezogen werden; Miete und Übernachtungsgeld hätten sich jedoch in angemessenen Grenzen gehalten. Die belastenden Aussagen der Dirnen hätten mit größerer Vorsicht bewertet werden müssen.

Soweit der Angeklagte sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen wendet, kann er in diesem Verfahren nicht gehört werden. Sein Angriff richtet sich gegen die Beweiswürdigung, deren Nachprüfung nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Dagegen sind seine gegen die Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen erhobenen Bedenken gerechtfertigt.

Zum Tatbestand der Zuhälterei gehört eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unsittlichen Gewerbe zu ihr hält und dass eine Gemeinschaftlichkeit des Interesses beider vorliegt. Die Handlung besteht darin, dass der Mann auf Grund dieser persönlichen Beziehungen sich entweder am Ertrag des unsittlichen Gewerbes der Dirne beteiligt oder ihren Unzuchtsbetrieb gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz fördert (RGSt 63, 88; 72, 49).

Über irgendein näheres Verhältnis des Angeklagten zur █ ██████ Bar__) und K__) sagt das Urteil nichts. Im Februar 1951 zog mit der ██████ die mitangeklagte spätere Ehefrau des Angeklagten zu ihm und hielt sich zunächst zeitweilig, nach ihrer Eheschließung im April 1951 ständig bei ihm auf. Die eheliche Verbindung könnte gegen nahe Beziehungen des Angeklagten zu einer der übrigen Frauen sprechen, ohne sie indes auszuschließen. Jedenfalls hätte aber das Bestehen solcher Beziehungen der zuverlässigen Feststellung an Hand bestimmter Tatsachen bedurft. Daran fehlt es. Der Umstand, dass der Angeklagte sich seinen Mieterinnen gegenüber in besonders verwerflicher Form kupplerisch betätigt hat, bietet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme von persönlichen Beziehungen zu ihnen, wie sie zum Zuhälterbegriff gehören. Diese müssen zwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet sein, dass sie über ein bloßes geschäftliches Interesse des Mannes an der Beteiligung am Unzuchtsverdienst der Dirne hinausgehen. Regelmäßig werden sie die Bereitschaft des Mannes enthalten, für die ihm ergebene Dirne einzutreten. In diesem Zusammenhalten des Zuhälters und der Dirne, das sich für gewöhnlich nicht in der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, sondern von Schutz und Dienstleistungen zur Erleichterung der Unzucht durch den Mann äußert, während er aus dem Unzuchtserwerb den Lebensunterhalt zieht, liegt die Quelle der vom Zuhältertum ausgehenden Gefahr, die zur Schaffung der Strafbestimmung des § 181a StGB geführt hat (vgl. RGSt 35, 56 /59/).

Mit der B__) hat der Angeklagte in der ersten Nacht, die sie bei ihm wohnte – nach Mitte Dezember 1950 – Beischlaf vollzogen. Daraus allein ergibt sich jedoch im Hinblick auf deren Gewerbe und die Art des Angeklagten noch nicht ohne weiteres das Vorliegen engerer persönlicher Beziehungen zwischen den beiden, wie sie sonst einer geschlechtlichen Verbindung vorauszugehen pflegen und regelmäßig

müssen auch hernach einige Zeit anhalten. Solche hätten hier bei der Besonderheit der Lage unter Darlegung der einzelnen Umstände ausdrücklich festgestellt werden müssen. Dabei wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob dieses Verhältnis auf eine gewisse Dauer berechnet war und ein Zusammenhalten der beiden Personen in der oben beschriebenen Weise zum Ziel gehabt hat. Der kurze Zeitraum von etwa zwei Wochen, den die ██████ bei dem Angeklagten wohnte, könnte Anlass zu der gegenteiligen Annahme geben. Vor allem aber hätte bei Bejahung von Zuhälterei einwandfrei geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise der Angeklagte der B__) während der erwähnten Zeit gewohnheitsmäßig in Bezug auf die Ausübung des unsittlichen Gewerbes Schutz gewährt hat oder sonst förderlich gewesen ist. Das ist bisher nicht geschehen. Ausbeuterische Kuppelei hat das Landgericht abgelehnt.

Der Schuldspruch aus § 181a StGB wird demnach durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

b) Im Hinblick auf § 264 StPO hätte die Strafkammer ausserdem prüfen müssen, ob nicht die Tatbestandsmerkmale des § 180 StGB gegeben sind. Die Erörterung des Sachverhalts nach dieser Richtung hat sie zu Unrecht übergangen.

Dafür, dass der Angeklagte ein Bordell unterhalten hat, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Es mangelt an der ein solches Unternehmen kennzeichnenden Abhängigkeit der Dirnen von seinem Inhaber. Ebensowenig sind derartige Tatumstände für einen bordellartigen Betrieb ersichtlich. An ihn könnte dann gedacht werden, wenn der Angeklagte durch eine über die Wohnungsgewährung hinausgehende, nach außen erkennbare Tätigkeit den Unzuchtsbetrieb in einer Weise gefördert hätte, die auf eine Art Leitung

eines Gesamtbetriebes schließen ließe (RGSt 64, 110; JW 1936, 261 Nr. 22).

Ob das der Fall war, insbesondere ob der Bejahung dieser Frage nicht die Selbständigkeit der bei dem Angeklagten untergebracht gewesenen Frauen entgegensteht, wird die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zu untersuchen haben.

Es mag sein, dass keiner der beiden Fälle des § 180 Abs. 1 StGB gegeben ist. Gleichwohl hat sich der Angeklagte der Kuppelei schuldig gemacht. Zwar ist die Möglichkeit der Anwendung des § 180 Abs. 1 StGB durch Abs. 3 dieser Vorschrift, wonach die Vermietung zu angemessenem Preis nicht strafbar ist, eingeengt. Aber die Unzuchtsförderung durch den Angeklagten beschränkte sich nicht auf die bloße Wohnungsüberlassung. Er hat den Unzuchtsbetrieb seiner Untermieterinnen auch durch Vermittlung wesentlich gefördert, die von § 180 Abs. 3 StGB nicht umfasst ist. Er hat drei von ihnen mehrmals in ein Gasthaus begleitet und dort auf zahlungskräftige Besatzungsangehörige hingewiesen, ferner solche zu sich in die Wohnung eingeladen. Außerdem hat er alle Frauen zur Unzucht angehalten, indem er sie wiederholt aufforderte, Soldaten mitzubringen und Geld beizuschaffen.

Der Inhalt dieser Äußerung macht es klar, dass der Angeklagte aus Eigennutz handelte. Es ist nicht notwendig, dass er den erstrebten Vorteil tatsächlich erreicht hat. Er hat ihn jedoch erlangt, und zwar durch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes von 6 DM durch jeden Gast. Insoweit muss angenommen werden, dass mindestens ein Teil des Betrages den angemessenen Mietpreis überstieg und ein Entgelt für die Gewährung der Unzuchtsgelegenheit darstellte. Da dieser Mietzuschlag ein Verdienst aus der Gewerbsunzucht der Untermieterinnen war, hat der Angeklagte sie auch ausgebeutet (RGSt 63, 166). Der Umstand, dass die Soldaten zum Teil unmittelbar an den Angeklagten oder seine Frau zahlten, andert daran nichts.

Auch die Gewohnheitsmäßigkeit wird bei der in Betracht kommenden Zeitdauer von etwa neun Monaten und der Anzahl der Frauen ohne Bedenken festgestellt werden können.

Wegen der dargelegten Rechtsfehler konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

e) Es erstreckt sich auf die Mitangeklagte Katharina K__, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Infolgedessen muss auch auf sie die Aufhebung ausgedehnt werden (§ 357 StPO). Sie hat sich an demselben geschichtlichen Vorgang in strafbarer Weise beteiligt wie ihr Ehemann und ist deswegen der Beihilfe zu seiner Tat, ferner einer damit rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Kuppelei schuldig erkannt worden. Obwohl der letztgenannte Ausspruch nicht zu beanstanden ist, muss er wegen der bestehenden Tateinheit fallen.

KoenigerKirchnerBusch
KraussScharpenseel
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