BGH: Aktienrechtliche Untreue – Pflichtwidrigkeit und Schaden bei Risikogeschäften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 65/54
- Datum
- 02.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Untreue nach § 294 AktG setzt neben einer pflichtwidrigen Vermögensbetreuungshandlung die vorsätzliche Zufügung eines Vermögensschadens voraus; beides ist tragfähig festzustellen und zu begründen.
Bei risikobehafteten unternehmerischen Maßnahmen ist Pflichtwidrigkeit nicht allein aus einer nachträglich ungünstigen Entwicklung abzuleiten; maßgeblich sind die damalige Entscheidungsgrundlage, der Zweck der Maßnahme und die Einschätzung der zuständigen Organe.
Eine Vermögensgefährdung ist nur dann einem Vermögensschaden gleichzustellen, wenn die Gefährdung nach den Umständen zu einer konkreten Beeinträchtigung der Vermögenslage führt (etwa durch mangelhafte Überwachung von Außenständen und Geldbewegungen).
Besteht bei einem Organ einer Aktiengesellschaft ein Interessenwiderstreit (Doppelstellung), darf es nicht dem fremden oder eigenen Vorteil den Vorrang vor Gesellschaftsinteressen einräumen; es hat den Konflikt durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden.
Eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Herbeiführung von Wechselverbindlichkeiten scheidet aus, wenn der Täter eine entsprechende Sicherung verlangen durfte und damit wirtschaftlich nur erhält, was ihm zusteht; andernfalls sind bankübliche Bedingungen und Erforderlichkeit der Sicherungsform aufzuklären.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen von E. als wesy Bolles den ████████ ██ ████, geboren am ██ ███, wegen aktienrechtlicher Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,
████████████████ ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit 1944 einziges Vorstandsmitglied der ████ – ██████████ Sektkellerei AG in ██████ am Main. Im Mai 1950 widerrief der Aufsichtsrat dieser Gesellschaft die Bestellung zum Vorstand, gleichzeitig kündigte er das Dienstverhältnis fristlos. Später brachte die genannte Aktiengesellschaft ein Strafverfahren gegen den Angeklagten in Gang. In ihm kam das Landgericht in Frankfurt am Main zu der Überzeugung, dass der Angeklagte durch sein Verhalten bei Abschluss und Abwicklung des sog. J.-Geschäfts (I), bei der Überwachung der von einem Angestellten namens Bac. abgeschlossenen Vorfinanzierungsverträge (II) und schließlich auf Grund zweier Wechselgeschäfte mit der von ihm vertretenen Gesellschaft (III) den Tatbestand der Untreue nach § 294 des Aktiengesetzes (AktG) erfüllt, im Falle der Wechselgeschäfte zugleich auch einen Betrug begangen habe. Es hat deshalb den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen aktienrechtlicher Untreue in drei Fällen, im letzten Falle in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und sein Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde und Verfahrensrügen begründet. Die von ihm behaupteten Verfahrensmängel werden im Rahmen der sachlich-rechtlichen Erörterungen behandelt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das J.-Geschäft.
1. Im Jahre 1947 war zu befürchten, dass die wertvollen Sektbestände der Gesellschaft beschlagnahmt werden würden, weil die Abgabe von Sekt vielfach an die Bedingung geknüpft worden war, Sachwerte, vor allem Wein, zu liefern. Hierdurch war gegen die damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften verstoßen worden. Auf diese Gefahr der Beschlagnahme hatte der Angeklagte den Aufsichtsrat hingewiesen. Beide waren sich darin einig, den Sekt soweit wie möglich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Man dachte dabei an eine „Auslagerung“ der wertvollsten Bestände mit Hilfe von Pro-forma-Verträgen. Die Auswahl geeigneter Vertrauenspersonen und den Abschluss entsprechender Verträge wurden der „Geschicklichkeit“ des Angeklagten überlassen.
Im August und September 1947 verkaufte der Angeklagte 10.000 Flaschen besten Sektes zu dem damals zulässigen Preis von 7,65 RM zuzüglich 3 RM Steuer je Flasche. Der Kaufpreis von 106.500 RM wurde an die Gesellschaft bezahlt. Wer der Käufer dieser 10.000 Flaschen war, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Nach der Darstellung des Angeklagten war es sein später in die Ostzone zurückgekehrter und dort in Haft genommener Freund ████████. Das Landgericht ist davon nicht voll überzeugt, sondern hält es für möglich, dass der Angeklagte es selbst war und von ██ nur vorgeschoben hat. Zu Gunsten des Angeklagten geht es aber davon aus, dass er für seinen Freund von ██████ handelte.
Von den 10.000 Flaschen behielt die Gesellschaft 600 in ihren Kellereien, 2.230 Flaschen wurden an unbekannt gebliebene Empfänger abgegeben, über 617 Flaschen verfügte der Angeklagte nach der Währungsreform zu Gunsten einer Frau von Pr.-. Den Rest von 6.553 Flaschen kaufte er im März 1949 namens der Gesellschaft zurück; dabei trat ein ███ Bankier ██ als Verkäufer auf. Der an █████ überwiesene Gegenwert von 8,17 DM je Flasche von 53.538,01 DM stand alsbald dem Angeklagten zur Verfügung, der den Betrag wie eigenes Geld verbrauchte. Der auf diese Weise zurückerworbene Sektbestand wurde von der Kellerei später zum Preis von 14 DM je Flasche veräußert.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe bei dem Abschluss und der Durchführung dieser Geschäfte nicht in gehöriger Weise die Interessen seiner Gesellschaft gewahrt und ihr dadurch vorsätzlich Schaden zugefügt. Es nimmt im Einzelnen folgende, den Tatbestand des § 294 AktG erfüllende Pflichtverletzungen an:
a) Entgegen der Weisung des Aufsichtsrats habe der Angeklagte die 10.000 Flaschen besten Sektes „fest verkauft“ und schon dadurch das Vermögen der Gesellschaft gefährdet;
b) durch die Veräußerung von 617 Flaschen an Frau ██ Pr.- sei der Sektbestand der Gesellschaft um diesen Posten verringert worden, ohne dass der Kellerei dafür ein Gegenwert zugute gekommen sei;
c) durch die Abgabe dieser 617 Flaschen habe der Angeklagte die Gefahr herbeigeführt, dass der Sekt „in schwarze Kanäle floss, wieder auf dem Markt erschien und gegebenenfalls unter Decknamen mit dem Fe.-Sekt der Firma in Wettbewerb trat“;
d) da ███ nur ein Strohmann des Angeklagten gewesen sei, habe dieser als Vertreter seines Freundes von ████ durch den Verkauf der 6.553 Flaschen ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen und dabei in pflichtwidriger Weise die Vorteile aus der Währungsumstellung seinem Freunde von M.- zugeschoben.
Das Landgericht ist der Meinung, dass der Angeklagte in erster Linie durch den Verkauf der 10.000 Flaschen das Vermögen der Gesellschaft gefährdet und auf diese Weise geschädigt habe, sein weiteres Verhalten habe den einmal angerichteten Schaden indessen noch vergrößert. Deshalb hat der Tatrichter nur ein Vergehen der Untreue angenommen und dafür eine Einzelstrafe von 10 Monaten Gefängnis verhängt.
2. Der bisher vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nach § 294 AktG nicht. Sie setzt voraus, dass der Angeklagte als Vorstand der Aktiengesellschaft unter Verletzung der Pflichten, die einem gewissenhaften Leiter der Gesellschaft oblagen, das Vermögen der Aktiengesellschaft vorsätzlich schädigte (§§ 84 Abs. 1, 294 AktG). Ob er seinen Pflichten zuwider handelte, ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn es sich um Geschäfte handelt, die mit Wagnissen verbunden sind. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich um Vorgänge aus der Zeit vor der Einführung der DM handelt, die die Folgen von Wirtschaftsverstößen abwenden sollten, und der Erfolg oder Misserfolg der geschäftlichen Maßnahmen von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt wurde. Aus der Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 63 der Militärregierung, die vom Angeklagten abgeschlossenen Verträge nicht vorteilhaft erschienen, ergibt sich noch nicht, dass der vom Angeklagten gewählte und näher zu erörternde Weg zur Sicherung der Sektbestände im Jahre 1947 ein pflichtwidriges Verhalten darstellte, zumal nicht sicher ist, ob dieser Weg nicht dem Willen des Aufsichtsrats entsprach oder der Angeklagte dies wenigstens annehmen durfte.
Im Jahre 1947 kam es darauf an, die aus einem drohenden Strafverfahren entstandene Gefahr der Beschlagnahme abzuwenden. Aus diesem Grund verkaufte der Angeklagte 10.000 Flaschen Sekt, wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt. Auf die von der Revision aufgeworfene und für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage, in welchem Umfang das Unternehmen sonst noch gegen RM Sekt verkaufte, kommt es deshalb nicht an, sodass nach dieser Richtung keine weitere Aufklärung geboten war. Der Angeklagte hat behauptet, er habe das Interesse der Gesellschaft, über den Sekt auch weiterhin verfügen zu können, dadurch gewahrt, dass er mit dem Käufer das Recht der Gesellschaft zum Rückkauf des Sekts bis zum Zeitpunkt der Währungsreform vereinbarte. Das Landgericht hält, ohne näher auf dieses Vorbringen einzugehen, eine solche Abmachung für keine ausreichende Wahrnehmung der Belange der Gesellschaft und meint, der Angeklagte habe nur einen Schein- oder „Treuhand“-Vertrag abschließen dürfen. Diese Annahme leidet an dem rechtlichen Fehler, dass sie den naheliegenden Gesichtspunkt nicht berücksichtigt, ob der vom Aufsichtsrat verfolgte Zweck durch einen Schein- oder Treuhandvertrag überhaupt zuverlässig zu erreichen war. Denn auf Vereinbarungen, denen keine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung zukam, hätte sich der Verwahrer der Sektbestände gegenüber den Nachforschungen und Ermittlungen der Wirtschafts- und Strafverfolgungsbehörden möglicherweise nicht berufen können, um deren Zugriff abzuwehren. Der vom Aufsichtsrat und dem Angeklagten gewünschte Erfolg konnte auch dadurch erreicht werden, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die einem anderen eine Rechtsstellung verschafften, die einen Zugriff der Behörden als unzulässige Verletzung seiner Rechte darstellten, sofern nur später die Kellerei wieder über den Sekt verfügen konnte. Der Angeklagte konnte berechtigt sein, einem Dritten die Sektbestände zu verkaufen und zu Eigentum zu übertragen, wenn zugleich ein Recht zum Rückkauf vereinbart wurde. Dies und namentlich auch die Vorstellungen, die der Angeklagte darüber hatte, hätten näher geprüft werden müssen.
Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass es nach den dem Angeklagten durch den Aufsichtsrat gegebenen Richtlinien gerade darauf angekommen wäre, der Kellerei das Recht zur Verfügung über den Sekt über den Zeitpunkt der Währungsumstellung hinaus zu erhalten. Eine solche Auslegung der Anweisungen des Aufsichtsrats ist mit den Feststellungen, die das Landgericht an anderer Stelle des Urteils darüber getroffen hat, in welcher Weise Aufsichtsrat und Vorstand damals die wirtschaftlichen Möglichkeiten nach der Währungsreform beurteilten, zumindest ohne nähere Darlegungen nicht zu vereinbaren. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, dass es im Jahre 1947 vor allem darauf ankam, die drohende Beschlagnahme abzuwenden. Bis zu welchem Zeitpunkt die Sektbestände erhalten bleiben sollten, konnte der Aufsichtsrat damals schwerlich sicher und bindend bestimmen, weil sich die Entwicklung des Sektmarktes in der Zeit nach einer Währungsumstellung nicht beurteilen ließ. Wie in dem angefochtenen Urteil bei der Darstellung der Erwägungen, die den Angeklagten mit grundsätzlicher Billigung des Aufsichtsrats im Jahre 1948, noch unmittelbar vor dem Stichtag der Währungsumstellung, zum Abschluss der sog. Vorfinanzierungsverträge veranlassten, erwähnt wird, rechneten die im kaufmännischen Leben erfahrenen Mitglieder des Aufsichtsrats damit, dass in den ersten Monaten nach der Währungsreform eine Absatzstockung eintreten werde. Ob es bei einer solchen Lage richtig war, anstelle von Reichsmark über Sekt zu verfügen, war nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft. Wenn eine solche Unsicherheit über die Lage nach der Währungsreform noch im Mai und Juni 1948 herrschte, so kann für die Auslegung der im Jahre 1947 vom Aufsichtsrat gegebenen Weisungen noch weniger eine richtige Vorausschau unterstellt werden.
Das Landgericht durfte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Angeklagte nach den ihm erteilten Weisungen oder auf Grund eigener pflichtmäßiger Abwägung der Vor- und Nachteile gehalten gewesen wäre, durch entsprechende Gestaltung der Verträge den Rückerwerb des Sektes auch noch für die Zeit nach der Währungsumstellung sicherzustellen. Damit entfällt schon der Hauptvorwurf, den das Landgericht gegen den Angeklagten erhebt. Es geht im Übrigen selbst davon aus, dass der Angeklagte nicht imstande gewesen wäre, einen uneigennützigen Treuhänder zu finden, der bereit gewesen wäre, für eine geringe Entschädigung in RM das Wagnis auf sich zu nehmen, das in der Übernahme der Sektbestände lag. Umso mehr musste dann aber geprüft werden, ob es mit den Interessen der Gesellschaft, wie sie damals von den zuständigen Organen beurteilt wurden, nicht durchaus vereinbar war, dass der Angeklagte seinen Vertragspartner für den Abschluss dadurch gewann, dass er das Rückkaufsrecht bis zur Währungsreform befristete.
Auch vom Standpunkt des Landgerichts aus ergeben sich weitere Zweifel, ob und in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. In diesem Zusammenhang hat der Tatrichter nämlich nicht näher dargelegt, in welcher Weise die für den Verkauf der 10.000 Flaschen erzielten 106.500 RM verwendet werden konnten. Er hält es für möglich, dass ein geringer Teil dieser Summe wertbeständig verwendet werden konnte, meint aber, dass etwa 70 % des Betrages für Steuerzahlungen aufgewandt werden mussten. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, dass die Aufwendungen für die wichtigste Steuer, die Körperschaftssteuer, sich damals und heute nach dem Einkommen, d. h. nach dem Gewinn der Steuerpflichtigen i. S. des § 5 EStG, richteten (§ 6 KStG). Ob und in welchem Ausmaß der Gewinn der Gesellschaft durch diesen Verkauf der Sektbestände erhöht wurde, hing vornehmlich davon ab, mit welchem Betrag der verkaufte Sekt im Jahre der Gewinnverwirklichung zu Buche stand. Bei eingehender Erörterung und Prüfung dieser Fragen blieb möglicherweise von dem Erlös ein größerer Betrag übrig, dessen Verwendung vom Standpunkt des Landgerichts näher zu klären gewesen wäre. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Landgericht in diesem Punkt die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht erfüllt und deshalb nicht zutreffend beurteilt habe, ob dem Unternehmen durch den Verkauf der 10.000 Flaschen Sekt ein Nachteil entstanden sei.
Aus alledem ergibt sich, dass die bisher festgestellten, zudem unzureichend gewerteten Tatsachen nicht genügen, um den Vorwurf zu rechtfertigen, dass der Angeklagte durch den Verkauf des Sektes pflichtwidrig und zum Nachteil der Gesellschaft handelte. Aus den dargelegten Mängeln ergibt sich ferner, dass auch die Annahme des Landgerichts nicht haltbar ist, dass der Angeklagte die Gesellschaft beim Verkauf des Sektes vorsätzlich schädigte. Davon konnte nur die Rede sein, wenn der Angeklagte die bisher nicht festgestellte Möglichkeit, die Sektbestände auf eine der Kellerei vorteilhaftere Art zu sichern, nicht wahrnahm, um von M.- zum Nachteil des Unternehmens zu begünstigen.
3. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob nicht der Angeklagte durch sein Verhalten nach dem Verkauf dieser 10.000 Flaschen eine Untreue i. S. des § 294 AktG beging. Das Landgericht meint, dass der Weiterverkauf von 617 Flaschen Sekt an Frau von ███████ dem Unternehmen nachteilig gewesen sei. Auch das lässt sich nicht aufrechterhalten. Wie sich aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt, wurde dieser Posten erst nach der Währungsreform abgegeben, also zu einer Zeit, als nach der bisher unwiderlegten Darstellung des Angeklagten ein Recht zum Rückkauf der 10.000 Flaschen nicht mehr bestand. Daraus folgt, dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt an sich keine Einwendungen gegen einen Weiterverkauf des Sektes durch den Käufer der 10.000 Flaschen erheben konnte und ihr auch keinerlei Ansprüche auf den Erlös aus einem solchen Geschäft zustanden. Erst recht unbegründet ist der Vorwurf, durch die Veräußerung dieser 617 Flaschen sei die Gefahr heraufbeschworen worden, dass der Sekt in schwarze Kanäle floss und gegebenenfalls unter Decknamen mit dem Fe.-Sekt der Gesellschaft in Wettbewerb trat. Bei größeren Sektgeschäften nach der Währungsreform mit bekannten und einwandfreien Abnehmern fehlt nach der Lebenserfahrung für die Annahme einer solchen Gefahr jede Grundlage. Wäre es anders, so ließe sich eine Abgabe größerer Mengen Sekt an Großabnehmer, die ihn nicht zum Eigenverbrauch beziehen, kaum jemals rechtfertigen. Die vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte ergeben demnach nicht, dass der Angeklagte durch den Weiterverkauf der 617 Flaschen zum Nachteil der Gesellschaft handelte.
4. Aus dem Rückkauf von 6.553 Flaschen Sekt macht ihm das Landgericht deshalb einen Vorwurf, weil es annimmt, dass er trotz der Einschaltung des Bankiers █████ in Wirklichkeit dieses Geschäft mit sich selbst abgeschlossen habe. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die zwischen dem Angeklagten und ██████ getroffenen Abreden hatten. Da ███ indessen nach den Feststellungen des Tatrichters lediglich als Strohmann des Angeklagten den Sekt an die █████ ███████████ Sektkellerei AG verkaufte, so ist davon auszugehen, dass er auf die Preisbildung keinen Einfluss nahm und der Verkaufspreis vom Angeklagten vorgeschrieben wurde. Der Tatbestand der Untreue konnte dann darin liegen, dass der Angeklagte der Aktiengesellschaft mit dem Betrag von 8,17 DM je Flasche einen Preis in Rechnung stellte, der für die Käuferin unvorteilhaft war. Auf diese Frage ist das Landgericht bisher nicht eingegangen. Es wird dies nachzuholen haben und dabei folgende Gesichtspunkte beachten müssen: Ein Nachteil für die ████ – B.- Sektkellerei AG entfällt nicht deshalb, weil der zurückgekaufte Sekt später zum Preis von 14 DM die Flasche wieder abgesetzt werden konnte; er liegt vielmehr vor, wenn nach der Marktlage der Verkäufer solcher Mengen und Qualitäten regelmäßig nur einen niedrigeren Preis als 8,17 DM je Flasche erzielen konnte. Zu welchem niedrigsten Preis der Erwerb möglich war, hätte der Tatrichter feststellen müssen. Anhaltspunkte dafür ergaben sich möglicherweise aus den Preisen, die mit Billigung des Aufsichtsrats beim Rückkauf solchen Sekts bewilligt wurden, der kurz vor der Währungsreform mit Hilfe der sog. Vorfinanzierungsverträge verkauft worden war. War der Angeklagte infolge des Auftrags, die Vermögensinteressen seines Freundes von ██████ wahrzunehmen, nicht in der Lage, den Sekt zu einem der Marktlage entsprechenden niedrigen Preis abzugeben, so war er verpflichtet, seine Doppelstellung als Bevollmächtigter seines Freundes und Organ der ankaufenden Gesellschaft aufzugeben. Das konnte einmal dadurch geschehen, dass er nach § 1911 BGB für von M. einen Abwesenheitspfleger bestellen oder ohne jede Einflussnahme auf die Preisgestaltung den Rückkauf durch die sonst zu solchen Geschäften berechtigten Angestellten der Gesellschaft vornehmen ließ. Jedenfalls war es ihm nicht erlaubt, bei einem derartigen Interessenwiderstreit dem Vorteil seines Freundes den Vorrang gegenüber den Gesellschaftsinteressen zu geben.
II.
Vorfinanzierungsverträge und Barverkäufe vor der Währungsreform.
Bis zur Umstellung der Reichsmark rechneten der Angeklagte und der Aufsichtsrat mit einer mehrmonatlichen Absatzstockung für die ersten Monate nach der Währungsänderung. Der Angeklagte schlug deshalb dem Aufsichtsrat vor, noch in größerem Umfang Sekt gegen Reichsmark zu verkaufen, die Lieferung der Ware aber erst nach der Währungsreform vorzunehmen und die Käufer zu verpflichten, die Schaumweinsteuer sowie den zur Zeit der Lieferung geltenden Preis in der neuen Währung unter Anrechnung der Reichsmarkzahlung zu bezahlen. Der Aufsichtsrat billigte diese Vorschläge, wünschte aber, dass die Verkäufe sich in bestimmten Grenzen hielten. Bac., der █████ Vertreter der Kellerei, verkaufte auf Grund der nach diesen Richtlinien festgelegten Vertragsbedingungen große Mengen Sektes zu erheblichen Überpreisen.
Den Erlös aus diesen Geschäften in Höhe von 456.300 RM führte Bac. an die Gesellschaft ab. Später wurden die Geschäftsvorfälle von dem Buchhalter Stille auf zwei Konten verbucht. Die Darstellung der Verbuchungsweise in dem angefochtenen Urteil ist unklar und unverständlich, zumal der Zusammenhang der beiden Abrechnungskonten mit der übrigen Buchführung nicht ersichtlich ist.
Eines der beiden Konten wies ein Guthaben von 131.243,51 RM aus, über das nach den Feststellungen des Tatrichters zu Gunsten des Vaters des Angeklagten verfügt wurde. Seinem Vater stand im Juni 1948 der genannte Betrag bei dem Bankhaus ████ ███████ Co. in H.-██ zur Verfügung. Der Angeklagte verwandte das Guthaben noch vor der Währungsumstellung zum Effektenerwerb.
Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte über dieses Guthaben von 131.243,51 RM verfügt habe, aber hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Das gilt nach Ansicht des Tatrichters auch dann, wenn der Angeklagte, wie er behauptet hat und vom Landgericht als wahr unterstellt worden ist, der Gesellschaft vor seiner Verfügung über das Guthaben einen etwa gleich hohen Betrag aus eigenen Mitteln überlassen hatte. Da letzterer aber auf dem Abrechnungskonto, das das zu Gunsten seines Vaters abgebuchte Guthaben auswies, nicht verbucht worden sei, so hätte nach Ansicht des Landgerichts der Angeklagte auch über den Saldo nicht bestimmen dürfen. Das Landgericht macht ihm indessen aus dieser Verfügung keinen Vorwurf, es hält ihn vielmehr deshalb der aktienrechtlichen Untreue für schuldig, weil er die Abrechnung der Geschäfte Bac.s und deren Verbuchung nicht sorgfältig genug geprüft habe. An einer Klärung dieser Vorgänge war ihm nach Ansicht des Tatrichters nichts gelegen, er habe deshalb eine Schädigung des Unternehmens bewusst in Kauf genommen, also auch vorsätzlich gehandelt.
Diese unklare Begründung hält einer Nachprüfung nicht stand. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann sich allerdings auch dadurch der Untreue schuldig machen, dass er die ihm obliegende Überwachung aller wesentlichen Geschäftsvorfälle vorsätzlich pflichtwidrig vernachlässigt, sich insbesondere vorsätzlich nicht darum kümmert, dass diese Geschäftsvorfälle ordnungsmäßig verbucht werden (§ 82 AktG). Der Tatbestand des § 294 AktG erfordert aber außerdem, dass dem Vermögen der Aktiengesellschaft durch ein solches Verhalten ein Schaden erwächst.
Es ist bisher nicht zu erkennen, dass das hier der Fall war. Das Landgericht bemerkt zwar, bei gehöriger Prüfung der von Stille angelegten und zur Verbuchung dieser Geschäfte bestimmten Konten hätte der Angeklagte erkennen können, dass „weit untersetzte“ Beträge verbucht worden seien. Auch wenn das zuträfe, weil es möglicherweise darauf ankam, verbotene Mehrerlöse nicht zu verbuchen, so folgt daraus noch nicht, dass diese Art der Verbuchung zu einer solchen Gefährdung des Gesellschaftsvermögens geführt hatte, die als ein Vermögensschaden anzusehen wäre. Die Vermögensgefährdung wäre nur dann einem Vermögensschaden gleichzusetzen, wenn die Verbuchungsweise eine mangelhafte Überwachung der Außenstände und Geldeingänge und der sonst mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden Waren- und Geldbewegungen zur Folge gehabt hätte. Dafür liegen bisher keine Anhaltspunkte vor. Das Landgericht hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass Bac. alle von ihm eingenommenen Gelder durch Barzahlung oder Banküberweisung an die Kasse der Aktiengesellschaft abgeführt hat. War das aber der Fall, dann konnte das Unternehmen nicht durch eine unordentliche oder falsche Verbuchung dieser Eingänge geschädigt werden.
Sofern aber das Landgericht in der Verfügung des Angeklagten über das Guthaben von 131.243,51 RM den Vermögensschaden gesehen hat, kann es nur darauf ankommen, ob der Angeklagte im Juni 1948 berechtigt war, einen solchen Betrag zu fordern. Ist das zu bejahen – das Landgericht hat jedenfalls eine Einzahlung des Angeklagten aus seinen Mitteln in dieser Höhe unterstellt –, so hat der Angeklagte durch die Überweisung des Betrages an das genannte Bankhaus in █████ dem Unternehmen keinen Schaden zugefügt, sondern nur das erhalten, was ihm zustand. Ohne Bedeutung für die Frage des Schadens ist dann, ob nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dieser Vorgang buchhalterisch richtig dargestellt worden ist. Auch wenn das Landgericht eine Erklärung dafür vermisst, aus welchen Gründen ein aus dem Abrechnungskonto nicht ersichtliches Guthaben des Angeklagten zu Lasten dieses Kontos „abgebucht“ worden ist, so folgt daraus nicht, dass dem Angeklagten dieser Betrag nicht zugestanden hätte.
Die vom Landgericht für notwendig gehaltene Nachprüfung der von Bac. abgeschlossenen Geschäfte durch den Angeklagten hätte dann nur bewirken können, dass die Überweisung nicht zu Lasten des Abrechnungskontos, sondern eines anderen Kontos verbucht worden wäre.
Diese Erwägungen ergeben, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue durch die vom Landgericht zu Grunde gelegten Tatsachen nicht gerechtfertigt wird. Der Tatrichter wird den Sachverhalt noch weiter aufklären müssen. Das fordert auch der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Er trägt hierzu vor, dass es allein darauf ankomme, ob dem Angeklagten ein Guthaben in der Höhe des überwiesenen Betrages zugestanden habe. Dem wird der Tatrichter nachgehen müssen. Falls keine anderen Beweismittel, z. B. Kontoauszüge, auf die Entstehung eines solchen Guthabens hinweisen, so wird bei der Bedeutung der Frage die Vernehmung des Buchhalters Stille erforderlich sein.
III.
Die Wechselgeschäfte.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich auf Grund zweier Wechselgeschäfte der Untreue nach § 294 AktG in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) für schuldig gehalten. Hierzu hat es folgende Feststellungen getroffen:
Im Mai 1949 bot der Angeklagte dem Aufsichtsrat die Aufnahme eines Kredites an, den er bereitstellen könne. Er verfügte damals über eigene Mittel in Höhe von 50.000 DM und über solche seines Vaters in Höhe von rd. 12.000 DM.
Der Aufsichtsrat ging auf diesen Vorschlag ein und billigte die Aufnahme eines Darlehens zu den „banküblichen Bedingungen“ bei niedrigerem Zinssatz. Es wurde ferner festgelegt, dass der Angeklagte das Darlehen nur mit einer Frist von 6 Monaten kündigen konnte, die Schuldnerin es aber jederzeit zurückzuzahlen berechtigt war. Daraufhin erhielt die Aktiengesellschaft ein Darlehen des Angeklagten in Höhe von 50.000 DM, sowie einen weiteren Kredit von 12.899 DM, den der Vater des Angeklagten gewährte.
Im Frühjahr 1950 wurde die Geschäftsführung des Angeklagten bemängelt, der Aufsichtsrat teilte ihm in seiner Sitzung vom 19. April 1950 mit, welche Vorwürfe im Einzelnen gegen ihn erhoben wurden. Im Mai 1950 wurde der Angeklagte fristlos entlassen. Ein oder zwei Tage nach der erwähnten Aufsichtsratssitzung legte er zwei Angestellten der Gesellschaft, die zur Vertretung und auch zur Wechselzeichnung berechtigt waren, zwei Wechselentwürfe vor, die auf die Darlehenssummen lauteten. Sie waren auf Sicht gestellt und sahen die Firma als Ausstellerin und Akzeptantin, den Angeklagten als Remittenten vor (trassiert-eigene Wechsel nach Art. 3 Abs. 2 WG). Einer der Angestellten, die die Wechsel zeichnen sollten, hatte Bedenken, das zu tun, er überwand sie jedoch, weil der andere der Angestellten in Gegenwart des Angeklagten erklärte, der Aufsichtsrat habe die Ausstellung und Annahme der Wechsel genehmigt. Das traf nicht zu, der Angeklagte hatte es nur behauptet.
Die beiden Angestellten vollzogen infolgedessen die Wechselzeichnung namens der Gesellschaft, die dadurch Ausstellerin und Akzeptantin wurde. Im November 1950 gab der Angeklagte den Wechsel über 50.000 DM an die Firma ██ Sohn, Tempowerke GmbH, weiter, die die Gesellschaft in Anspruch nahm und ein Vorbehaltsurteil erstritt.
Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die beiden Angestellten unter Ausnutzung seiner Stellung als Vorgesetzter, sowie durch falsche Angaben zur Zeichnung der Wechsel bestimmt habe. Es meint, schon durch die Entstehung der Wechselansprüche sei das Vermögen der Aktiengesellschaft geschädigt worden. Deshalb sei der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit aktienrechtlicher Untreue schuldig.
2. Den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns zum Nachteil des Unternehmens begründet das Landgericht damit, dass der Angeklagte, ohne zu einer derartigen Sicherung der Forderungen berechtigt zu sein, die Zeichnung der Wechsel verlangt habe. Hierzu hätte er die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen müssen. Er habe gewusst, dass dieser sie nicht erteilt haben würde, und zwar schon deshalb nicht, weil die Wechsel als Sichtwechsel ausgestellt werden sollten. Der Angeklagte habe auch nicht annehmen können, dass der Aufsichtsrat bei seinem Einverständnis mit banküblichen Bedingungen die Bewilligung solcher Sicherungen zugestanden habe. Wechsel dieser Art seien auch keine banküblichen Sicherungen.
Diese Begründung reicht nicht aus. Das Landgericht hat nicht dargelegt, was bei der Erörterung der Darlehensaufnahme Aufsichtsrat und Angeklagter unter banküblichen Bedingungen verstanden haben. Es geht ohne Weiteres davon aus, dass bei der Gewährung eines derartigen Kredites durch Banken keine Sicherheiten, vor allem keine Wechsel gefordert worden wären und der Angeklagte dies auch gewusst habe. Ob diese Erwägungen im Ergebnis richtig sind, kann das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hätte dazu darlegen müssen, welche Bedingungen bei einer Kreditgewährung seitens einer Bank damals verlangt worden wären. Das kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt, erforderte es die dem Landgericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), der Frage im Einzelnen nachzugehen, unter welchen Bedingungen eine Bank damals ein Darlehen in solcher Höhe gewährt hätte. Hierüber hätte das Landgericht mit Hilfe von Sachverständigen eingehende Feststellungen treffen müssen. Dabei konnte eine Rolle spielen, ob und unter welchen Bedingungen der Gesellschaft damals Bankkredite gewährt wurden. Diese Feststellungen wird das Landgericht in einer neuen Verhandlung nachholen müssen. Dabei sind möglicherweise folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Selbst wenn bei der Kreditgewährung Sicherungen im Hinblick auf die Lage des Schuldners entbehrlich erscheinen, pflegen Banken bei der Gewährung ungesicherter Darlehen Vorsorge für den Fall zu treffen, dass sich die Lage des Schuldners verändert. Deshalb fordern sie im Rahmen der üblichen Bankbedingungen regelmäßig das „Recht zur jederzeitigen Kündigung ihrer Forderung“. Wird hiervon abgesehen, vielmehr die Kündigung, wie hier, an lange Fristen gebunden, so wird sich der Kreditgeber möglicherweise erst recht vorbehalten, ohne Zustimmung des Schuldners Sicherungen zu verlangen, wenn ihm das zweckmäßig erscheint. Ob unter solchen Voraussetzungen auch Sichtwechsel in Frage kommen, wird das Landgericht besonders erörtern müssen. Zur Beurteilung dieser Frage genügte die zeugenschaftliche Vernehmung des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Bax nicht.
3. So mochte hier dem Angeklagten die Sicherung der Kredite so lange entbehrlich erscheinen, als er die Geschäfte der Schuldnerin führte und deshalb in der Lage war, für die Rückzahlung der eigenen, sowie der Gelder seines Vaters zu sorgen. Das änderte sich in dem Augenblick, in dem er mit dem Widerruf seiner Stellung als Vorstand rechnen musste. Sofern er also berechtigt war, aus dieser Veränderung in der Führung des Unternehmens Folgerungen zu ziehen, hing die Ausübung dieses Rechts auch nicht etwa von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Diesen in einem solchen Augenblick um die Zustimmung anzugehen, war sinnlos, weil mit Sicherheit vorauszusehen war, dass der Aufsichtsrat nicht bereit sein würde, der Aktiengesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten zu erschweren.
Die Treupflicht des Angeklagten gegenüber dem von ihm geleiteten Unternehmen gebot in einem solchen Augenblick nicht, die eigenen Interessen auf Sicherung der Kreditsumme zurückzustellen und sich darauf zu beschränken, die nach Grund und Betrag unbestrittenen Forderungen bei Fälligkeit durch Klage oder Aufrechnung geltend zu machen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte nach sorgfältiger Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Auffassung sein konnte, dass man ihm Unrecht tat, Schadensersatzansprüche nicht erwachsen sein konnten, er auf Grund einer ungerechtfertigten Kündigung vielmehr seinerseits noch Ansprüche zu stellen hatte. Erst recht war er zu einer solchen Rücksichtnahme nicht verpflichtet, soweit es sich nicht um seine eigenen, sondern um die Ansprüche seines Vaters handelte. Der Interessenwiderstreit, in dem sich der Angeklagte befand, war im Grunde genommen schon dadurch geschaffen worden, dass der Aufsichtsrat im Jahre 1949 die Aufnahme des Darlehens bewilligt hatte. Es würde eine Überspannung der Treupflicht bedeuten, dem Angeklagten zuzumuten, auf die Geltendmachung eigener Rechte zu verzichten, weil damit Nachteile für das von ihm geleitete Unternehmen verbunden waren.
4. Erst nach Prüfung aller dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht entscheiden können, ob der Angeklagte berechtigt war oder sich wenigstens für berechtigt halten konnte, nach der in der Aufsichtsratssitzung vom 19. April 1950 entstandenen Lage Sicherungen zu fordern. War das der Fall, muss das Landgericht der Frage nachgehen, weshalb eine Sicherung in der Form des Sichtwechsels gewählt wurde. Wenn der Angeklagte vorhatte, die Rechte aus den Wechseln erst nach Fälligkeit der Forderungen geltend zu machen, so ist nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb die Ausstellung von Sichtwechseln zur Sicherung seiner Ansprüche erforderlich war. Solche Wechsel konnten das Vermögen der Gesellschaft auch dann gefährden, wenn der Angeklagte vorhatte, sie erst nach Fälligkeit seiner und seines Vaters Forderung zu verwenden.
5. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es auch ab, ob die Verurteilung wegen Betruges gerechtfertigt ist. Auch wenn der Angeklagte gegenüber den zur Wechselzeichnung berechtigten Angestellten unrichtige Angaben über die Zustimmung des Aufsichtsrats machte, wie das nach den Feststellungen des Tatrichters der Fall war, konnte er nicht wegen Betruges bestraft werden, wenn er die Ausstellung solcher Wechsel fordern konnte, also nur das erhielt, was ihm zustand.
IV.
Nach alledem musste die Verurteilung in allen Punkten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Der Senat hat keinen hinreichenden Grund gesehen, die Sache entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an ein anderes Landgericht zu verweisen.
| Glanzmann | Busch | Maas | |||
| Koeniger | Martin |