Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen und fehlerhafter §157‑Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 65/53
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Meineids setzt konkrete tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich der Vorsatz des Beschuldigten ergibt; eine bloße Feststellung des Vorsatzes genügt nicht.
Liegt beim Beschuldigten eine vermutete Geistesschwäche oder Beeinflussbarkeit vor, muss das Gericht ausdrücklich prüfen und feststellen, ob dies die Erinnerungs- und Vorsatzbildung beeinflusst hat.
Wenn eine Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte durch seine falsche Aussage die Verfolgung einer anderen Straftat abwenden wollte, hat das Gericht diese Möglichkeit zugunsten des Beschuldigten zu prüfen und die Anwendbarkeit von §157 StGB zu erwägen; widersprüchliche Erwägungen stellen einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
Für die Anwendung des §157 StGB kommt es nicht auf das objektive Vorhandensein einer echten Verfolgungsgefahr an, sondern darauf, ob der Täter der gerichtlichen Bestrafung gefürchtet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metallarbeiter Werner B. aus D. █████, geboren am ███ ██ ███ ████ bei ███, wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig befunden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf zwei Jahre, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte ist im Strafverfahren gegen Bernhard Sch. wegen Einbruchsdiebstahls in der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1952 als Zeuge eidlich vernommen worden. Nach der Annahme des Landgerichts hat er hierbei in zwei Punkten wissentlich falsch ausgesagt. Er hat in Abweichung von seinen bei der Polizei am 20. August 1951 gemachten Angaben behauptet, Bernhard Sch. habe am 15. August 1951 in Anwesenheit der Eheleute D. und ████████ ihn und D. nicht damit bedroht, er werde sie „hochgehen lassen“ und ihnen „ein Ding andrehen“. Ferner hat er diesen Widerspruch zu seiner Aussage vor der Polizei damit begründet, der vernehmende Polizeibeamte ████████ habe ihn zu einer falschen Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung veranlasst. Im letzten Punkt hat der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen die Unrichtigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung zugegeben, die Unrichtigkeit seiner Bekundungen über die Äußerung Bernhard Sch.s dagegen bestritten. Das Landgericht erachtet insoweit die Aussage vor der Polizei für richtig und die eidliche Aussage vom 8. Februar 1952 für objektiv falsch. Diese Feststellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision bemängelt zu Recht, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen, nicht hinreichend dargetan sei und insbesondere eine Berücksichtigung des festgestellten Schwachsinns des Angeklagten vermissen lasse. Das Urteil enthält nur den Satz, der Angeklagte habe am 8. Februar 1952 vorsätzlich falsch geschworen; Feststellungen tatsächlicher Art sind hierfür jedoch nicht gegeben. Sie wären gerade deshalb notwendig gewesen, weil der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts geistesschwach und leicht beeinflussbar ist. Infolgedessen ist es nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass der Angeklagte sich der Äußerungen Sch.s, wenn sie wirklich jene Drohung enthielten, am 8. Februar 1952 nicht mehr hinreichend deutlich erinnerte. Dass das Landgericht diese Frage geprüft hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Auch wegen dieses Mangels kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.
Die Revision beanstandet endlich, dass die Vorschrift des § 157 StGB nicht angewendet worden ist. Die Erwägungen des Landgerichts zu dieser Frage sind widersprüchlich. Auf der einen Seite vermag es nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich gegenüber ███ einer Hehlerhandlung bezichtigt habe, indem er nach dem Vorfall vom 15. August zu ihm sagte, er „könne ihm jetzt was“, weil er einmal Räder für ihn verkauft habe. Auf der anderen Seite lehnt es die Anwendung des § 157 StGB ab, weil konkrete Feststellungen über die Tat, deren gerichtliche Bestrafung der Angeklagte durch die falsche Aussage möglicherweise von sich habe abwenden wollen, nicht hätten getroffen werden können. Solange aber die Möglichkeit nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte sich bezüglich eines Diebstahls Sch.s der Hehlerei schuldig gemacht hatte, musste das Landgericht sie zu Gunsten des Angeklagten seiner Entscheidung zugrunde legen. Darin, dass es einerseits diese Möglichkeit nicht ausschließen zu können vermeint, andererseits aber entscheidet, als ob diese Möglichkeit nicht bestünde, liegt ein Widerspruch, der einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellt.
Das Landgericht hat die Vorschrift des § 157 StGB aber auch falsch verstanden. Es kommt nicht darauf an, ob wirklich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bestanden hat, zu deren Abwendung der Täter den Meineid geleistet hat, sondern allein darauf, dass der Täter eine solche Bestrafung gefürchtet hat. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte der Wahrheit zuwider die dem Sch. günstige Aussage gemacht hatte, um zu verhindern, dass Sch. seinerseits ihn wegen einer früher begangenen Hehlerei anzeigte. Nun hat der Angeklagte allerdings in Abrede gestellt, für Sch. Fahrräder verkauft und zu ████████ die von diesem bekundete Äußerung getan zu haben. Bei Würdigung dieses Vorbringens ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte dies nicht zugeben und sich nicht auf die Vorschrift des § 157 StGB berufen konnte, weil er behauptete, nicht falsch ausgesagt zu haben, soweit er sich über die ihm vorgehaltene Drohung Sch.s geäußert habe.
Nach allem ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Busch | Koeniger | Maass | |||
| Rotberg | Martin |