Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten Fremdabtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 654/53
- Datum
- 11.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung der vollendeten Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) müssen Tatbestand und Erfolg — die Abtötung oder der Abgang einer zur Tatzeit lebenden Leibesfrucht — mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Das bloße Wiedereinsetzen der Regelblutungen kann für sich allein nicht mit der notwendigen Gewissheit den Erfolg der Abtötung einer Leibesfrucht nachweisen; andere Ursachen der Blutungsstörung sind denkbar.
Der Vorsatz zur Fremdabtreibung kann aus den gesamten Umständen geschlossen werden; es ist nicht erforderlich, dass die Schwangere den Schwangerschaftszustand ausdrücklich mitgeteilt hat, wenn die Umstände die Erkenntnis einer Schwangerschaft nahelegen.
Das Straffreiheitsgesetz (1949) findet keine Anwendung, wenn nach den Aggregationsregeln (§ 74 StGB i.V.m. maßgeblichen Bestimmungen des StrFrG) die aus mehreren Taten zu bildende Gesamtstrafe die für Straffreiheit maßgebende Grenze übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Ernestine ███████ geb. ███ aus ███, geboren am ███ ███ in ███ █████, wegen Fremdabtreibung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. August 1953, soweit sie im Falle KC (jetzt XX) wegen a) vollendeter Abtreibung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ferner b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in sechs Fällen zu insgesamt einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur in einem Falle Erfolg.
In den fünf Fällen, in denen sie nach den Feststellungen des Landgerichts in die Gebärmutter der jeweils schwangeren Lieselotte ████ Seifenlauge mit dem Erfolg eingespritzt hat, dass jeweils die Leibesfrucht abging, hat die Angeklagte durch ihr Vorgehen den äußeren Tatbestand der vollendeten Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB verwirklicht. Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus: Danach hat die Angeklagte im ersten Falle der Bitte der Lieselotte ████, „an ihr eine Abtreibung vorzunehmen, Folge geleistet“. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat die Schwangerschaft und die von ihrer Einspritzung erwartete Wirkung der Abtreibung nicht nur einer Spülung kannte. Damit ist der Vorsatz der Fremdabtreibung einwandfrei dargetan. Für die später bei derselben Frau vorgenommenen Einspritzungen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass die betroffene Frau sich jeweils schwanger fühlte und die Angeklagte um den (dann auch mit Erfolg vorgenommenen) „Eingriff“ bat. Aus dem Zusammenhang dieser späteren Vorgänge mit dem ersten hat das Landgericht offenbar geschlossen, dass die Angeklagte auch in diesen weiteren vier Fällen das Ersuchen der Frau um einen Eingriff nicht bloß, wie die Beschwerdeführerin es jetzt darzustellen sucht, als eine Bitte um Durchführung einer harmlosen Spülung, sondern ebenso wie im ersten Falle um die Aufforderung einer Schwangeren, bei ihr eine Fruchtabtreibung vorzunehmen, aufgefasst und diesem Wunsch jeweils bewusst entsprochen hat. Damit ist der Abtreibungsvorsatz auch in diesen vier Fällen fehlerfrei angenommen.
Es kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagten der Schwangerschaftszustand jeweils von der Lieselotte ███ ausdrücklich mitgeteilt worden war. Es genügt, dass sie aus den gesamten Umständen erkannt hat, dass sie eine Schwangere vor sich hatte, deren Leibesfrucht sie abtreiben sollte. Dies ist hier ausreichend festgestellt. Auch die Meinung der Beschwerdeführerin, es handle sich in diesen fünf Fällen höchstens um Abtreibungsversuche, ist abwegig, da sie in Widerspruch steht zu den für alle fünf Fälle hinsichtlich der äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen des Landgerichts.
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist für alle sechs Fälle geprüft und ausreichend begründet. Darin sowie auch in der Strafzumessung sind keine Rechtsfehler zu erkennen.
Nach allem ist die Revision wegen der fünf Fälle ████ als unbegründet zu verwerfen.
Dagegen kann der Schuldspruch im Falle Eva ████ █████ nicht bestehen bleiben.
Schon die Annahme des äußeren Tatbestandes einer vollendeten Fremdabtreibung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Angeklagte auch in diesem Falle Seifenlauge in die Gebärmutter der Frau eingespritzt. Aber über das Ergebnis dieser Einspritzung stellt das Landgericht nur fest, „dass alsbald die Regelblutungen wieder eingesetzt“ haben. Die vollendete Tat im Sinne des § 218 StGB erfordert aber den Erfolg der Abtötung einer zur Tatzeit im Mutterschoss lebenden Frucht. Die Feststellung einer solchen Abtötung ist hier der Urteilsbegründung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Der Wiedereintritt der Regelblutungen kann zwar die Folge einer vorausgegangenen Abtötung der Leibesfrucht sein; es sind aber auch andere Gründe einer Störung der regelmäßigen Blutungen denkbar. Da das Landgericht in den übrigen fünf Fällen als Folge der Einspritzung ausdrücklich den Abgang der Leibesfrucht der Schwangeren festgestellt, dagegen auffälligerweise in dem Falle Eva KC nur das Wiedereinsetzen der Regelblutungen als Folge der Einspritzung bezeichnet hat, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in diesem Falle die tatsächliche Schwangerschaft und die Abtötung einer lebenden Leibesfrucht als Folge des Eingriffs der Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen vermochte. Bei dieser Unklarheit im Sachverhalt muss das Urteil in diesem Falle aufgehoben und durch Zurückverweisung der Sache an das Landgericht diesem Gelegenheit gegeben werden, die Unklarheit zu beseitigen.
Wird auf Grund der neuen Verhandlung die Abtötung der Leibesfrucht nicht bewiesen, so kommt die Verurteilung wegen Abtreibungsversuches in Betracht.
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann, wiewohl die ersten drei oder vier Straftaten vor dem Stichtag dieses Gesetzes, dem 15. September 1949, begangen worden sind, nicht in Betracht kommen, da wegen der beiden ersten an der Lieselotte █████ begangenen Straftaten, die zeitlich vor dem Stichtag liegen, Freiheitsstrafen in Höhe von je sechs Monaten Gefängnis verhängt worden sind, weshalb die aus allen diesen Straftaten nach § 74 StGB zu bildende Gesamtstrafe, die nach § 4 Abs. 1 und 4 StrFrG 1949 maßgebend ist, über der Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten liegen muss.
| Justizangestellter Weiß | Koeniger | Busch | |||
| Glanzmann | Krauss | Dr. Wiefels |