Revision gegen Urteil wegen versuchter Anstiftung zum Mord als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 652/97
- Datum
- 21.01.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Die Unterlassung, einen in der Hauptverhandlung anwesenden Arzt zu vernehmen, verletzt § 245 StPO nicht, wenn aus der Ladungsverfügung hervorgeht, dass er lediglich vorsorglich zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit und nicht als Beweisperson geladen war.
Hat eine geladene Person gegenüber dem Gericht erklärt, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, und hat auch die Verteidigung auf ihre Vernehmung verzichtet, besteht kein Zwang zur Unterbrechung der Hauptverhandlung und zur erneuten Ladung dieser Person.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass entscheidungserhebliche Umstände (z.B. frühere Äußerungen eines Tatzeugen), die eine Verpflichtung des Gerichts zur Vernehmung bestimmter Personen hätten begründen können, bekannt waren oder mitgeteilt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 9. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 652/97 vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu Recht leitet der Generalbundesanwalt die Unzulässigkeit der Rüge, das Gericht habe den in der Hauptverhandlung anwesenden Arzt Dr. [REDACTED] entgegen § 245 StPO nicht zur Frage der Schuldfähigkeit gehört, daraus her, dass die Revision den Inhalt der Ladungsverfügung nicht mitgeteilt hat. Denn hieraus hatte sich ergeben, dass Dr. [REDACTED] vorsorglich für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der nur bedingt verhandlungsfähigen Angeklagten und damit nicht als Beweisperson im Sinne des § 245 StPO geladen worden war.
Die auf die unterbliebene Vernehmung der Kinder der Angeklagten gestützte Aufklärungsrüge ist hinsichtlich der Tochter Mahinur unbegründet. Da diese
Gründe
über den Verteidiger dem Gericht mitgeteilt hat, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und zudem allseits, also auch von der Verteidigung, auf ihre Vernehmung verzichtet worden war, drängte nichts dazu, die Hauptverhandlung bis zu ihrer Rückkehr aus der Türkei zu unterbrechen und sie erneut vorzuladen.
Hinsichtlich des Sohnes Atacan und der weiteren Tochter Ayse ist die Rüge unzulässig erhoben, da nicht mitgeteilt wird, dass der unmittelbare Tatzeuge F. vor der Polizei bekundet hatte, bei seinen Gesprächen mit der Angeklagten seien nicht diese, sondern nur die Tochter Mahinur dabeigewesen (Bd. I Bl. 44 ff. d. SA). Dieser Umstand wäre für die Beurteilung ob sich das Gericht zu einer Vernehmung dieser nach Aussage bei den Gesprächen des Tatzeugen F. nicht anwesenden Kinder gedrängt sehen musste, zumal die Verteidigung auf die Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen und auch erschienenen Sohnes Atacan verzichtet hatte, weil sie sich offensichtlich von seiner Vernehmung keine weitere Sachaufklärung versprochen hatte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |