Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelnder Beeidigung der Schöffen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 652/53
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten führten Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle und Hehlerei. Der BGH stellte fest, dass zwei Schöffen im zweiten Geschäftsjahr nicht erneut beeidigt waren, sodass die Strafkammer bei den Verhandlungen 15., 18. und 19. Sept. 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine spätere Gesetzesänderung war nicht rückwirkend anwendbar. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Rüge zur Mitwirkung von Assessoren blieb unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt bei der Hauptverhandlung die nach der zur Zeit der Verhandlung geltenden Vorschrift erforderliche Beeidigung von Schöffen, ist die gesetzliche Besetzung des Gerichts verletzt und das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben.

2

Bei der Prüfung einer Revision ist auf die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltende Fassung der einschlägigen Vorschriften abzustellen; spätere Gesetzesänderungen sind nur bei ausdrücklicher Übergangsregelung anwendbar.

3

Die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter bei Landgerichten nach § 10 Abs. 2 GVG ist zulässig und verletzt nicht allein durch ihre Mitwirkung Art. 97 GG, sofern die Zuteilung ordnungsgemäß erfolgte.

4

Fehlt es an Anhaltspunkten für einen unwirksamen Dienstleistungsauftrag, begründet die Mitwirkung eines ordnungsgemäß zugeteilten Beisitzers keine Mangelhaftigkeit der Besetzung; das Vorliegen der ordnungsgemäßen Zuordnung ist gegebenenfalls vom Revisionsgericht zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen aus ████ ██ ██ ███ ███ █████ 1. den █████████ ██████, geboren am ██, 2. den ████████████████████ █████ ████ ███ ████████, geboren am █, wegen schweren Diebstahls, Hehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und BC wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. September 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt: ██████ wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf ████████, ████ wegen Hehlerei und Vergehens nach §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetallG zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. Mit ihren Revisionen machen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 51 Abs. 1 GVG führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die mitwirkenden Schöffen Maria █████ und Walter CC waren zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung für das Geschäftsjahr 1952 nicht beeidigt. Die Schöffen werden nach § 42 GVG für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG in der zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) galt die Beeidigung jedoch nur für die Dauer des Geschäftsjahres. Die Schöffen mussten deshalb bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigt werden. Da dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 15., 18. und 19. September 1952 nach dem damals geltenden Recht nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175, 176 und 4, 158, 159). Art. 3 UrhG des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) hat diesen Rechtszustand zwar dahin abgeändert, dass die Beeidigung für die Dauer der in § 42 GVG vorgesehenen Wahlperiode gilt. Diese Änderung ist jedoch nach Art. 11 Abs. 1 StrafRÄndG erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten. Da Übergangsbestimmungen nicht erlassen sind, muss entsprechend dem in § 8 Abs. 2 EGStPO ausgesprochenen Grundsatz für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision die zur Zeit der Hauptverhandlung geltende Fassung des § 51 Abs. 1 GVG zugrunde gelegt werden. Nach der Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO ist das Urteil als auf der Verletzung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG beruhend anzusehen und deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die weitere Verfahrensrüge des Angeklagten BC, die erkennende Hilfsstrafkammer sei auch insofern nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil zwei Assessoren als beisitzende Richter mitgewirkt haben, ist unbegründet. § 10 Abs. 2 GVG lässt die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter bei den Landgerichten zu. Die Bestimmung verstößt nicht gegen Art. 97 GG (BGHSt 1, 274). Ausnahmevorschriften gemäß § 70 Abs. 3 GVG sind in Hessen nicht erlassen. Die beiden Assessoren, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, waren durch die Präsidialbeschlüsse vom 14. Juni und 23. Juli 1952 ordnungsmäßig der erkennenden Strafkammer zugeteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass kein wirksamer Dienstleistungsauftrag vorgelegen hätte, sind nicht vorhanden.

Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den bisher festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

RotbergKoenigerMaass
BuschDr. Arndt
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