Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Zweifeln an der §21-StGB-Bewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 64/97
Datum
14.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt; seine Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die tatrichterliche Beurteilung der Frage erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) rechtlich bedenklich erscheint. Das Gericht betont, dass zielgerichtetes Handeln eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht ausschließt und neue tatrichterliche Prüfung geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist auf rechtliche Bedenken zu überprüfen und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die tatrichterlichen Erwägungen fehlerhaft sind.

2

Bei der Prüfung des Vorliegens einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung kommt es darauf an, ob sich ausschließen lässt, dass der Täter in Folge eines Affekts ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen hatte.

3

Zielgerichtetes oder folgerichtiges Handeln steht der Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht entgegen; die Tatausführung lässt für sich genommen nicht zwingend auf Ausschluss eines entschuldigenden Affekts schließen.

4

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die angegriffenen rechtlichen Erwägungen das Ergebnis beeinflusst haben, ist die Sache im Umfang der Beeinträchtigung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 5. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 64/97 vom 14. März 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren ████████ in ███, Franz Norbert, geboren 1951 in ███, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu II. auf dessen Antrag – am 14. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Er hat mit seiner auf Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge gestützten Revision zum Teil Erfolg.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Landgericht zur Frage einer infolge eines Affekts eingetretenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Angeklagten Stellung genommen hat, begegnen insoweit durchgreifenden Bedenken, als es (auch) eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint hat. Es hat dafür unter anderem als maßgebend angesehen, dass die fünf Hammerschläge, mit denen der Angeklagte das Opfer tötete, alle den Kopf im Bereich des Hinterkopfs und des rechten Scheitelbeins trafen. In diesem Zusammenhang heißt es im Urteil:

"Wer sich in einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befindet, greift nicht gezielt in die Werkzeugkiste nach einem Hammer, sondern ihm ist jedes Mittel recht. Auch schlägt er in einem solchen Fall blindwütig um sich und nicht wie der Angeklagte auf ein ganz eng begrenztes Zielgebiet auf den Kopf, wo der Mensch am empfindlichsten ist."

Abgesehen davon, dass auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich ist, welche anderen Gegenstände als den zur Hand liegenden Hammer der Angeklagte als Tatwerkzeug hätte benutzen können, von einer "gezielten" Auswahl somit schwerlich die Rede sein kann, verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht darum geht, dass der Angeklagte im Sinne eines blindwütigen, alle Dämme der Beherrschung brechenden und zur Schuldunfähigkeit führenden Affektsturms getötet hat. Wesentlich ist im Zusammenhang mit § 21 StGB nur, ob zur Überzeugung des Tatrichters auszuschließen ist, dass ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorlag, durch die das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war. Für die Entscheidung dieser Frage lassen sich aus der festgestellten Tatausführung indes keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte ableiten. Auch ein Täter, dessen Hemmungsvermögen erheblich vermindert ist, kann durchaus zielgerichtet handeln und insbesondere folgerichtig und zielgerichtet sein Opfer mit allen Schlägen am Kopf treffen (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 6).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verneinung der Voraussetzung des § 21 StGB auf den rechtlich bedenklichen Erwägungen beruht. Auch wenn sich nach den festgestellten Umständen ein im Sinne des § 21 StGB schuldmindernder Affekt nicht gerade aufdrängt, ist es möglich, dass das Landgericht ohne die zu beanstandenden Überlegungen die Voraussetzungen des § 21 StGB in rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung bejaht hätte. Dieser Möglichkeit muss das Revisionsgericht Rechnung tragen.

Die Sache bedarf im Strafausspruch neuer tatrichterlicher Prüfung. Nach Lage der Dinge kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit des von engen Voraussetzungen abhängigen Schuldausschlusses infolge eines Affektsturms (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 3; Jahnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 58) ergeben wird.

BlauthKutzerWinkler
MiebachPfister