Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei zwei Rückfalldiebstählen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 649/53
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls und rügte u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 267 StPO sowie Fehler bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen überwiegend, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessung widersprüchliche und unzureichend begründete Feststellungen enthält. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht oder des § 267 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Ermittlungen zur weiteren Aufklärung möglich und erforderlich gewesen wären.

2

Reichen die glaubhaften und ausführlichen Angaben eines Mitangeklagten zur Erhellung des Tatgeschehens aus, besteht keine Pflicht des Tatrichters zu weitergehenden Ermittlungen.

3

Bei Rückfall gemäß § 244 StGB darf der Tatrichter einem rückfälligen Mittäter im Rahmen seines Ermessens eine höhere Strafe zuweisen als nicht rückfallbegründet vorbestrafte Mittäter; diese Abweichung muss jedoch durch tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen begründet sein.

4

Zur Strafzumessung dürfen bloße Indizien wie überwiegende Verwahrung des Erlöses oder ein geringer Altersunterschied nicht ohne weitere Feststellungen zur Zuschreibung der Rolle "Urheber und Anführer" oder zur Erhöhung der Verantwortlichkeit führen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Wilhelm ████████ aus ████, geboren ██████ ██ in ████, wegen Diebstahls,

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Martin, Bundesrichter, Dr. Arndt, Bundesrichter, Haas, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren und wegen eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision, die mit der Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet ist, erreicht er nur die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

I.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und der Vorschrift des § 267 StPO nimmt der Beschwerdeführer an, weil das Landgericht seiner Einlassung über die Art und Weise seiner Mitwirkung an dem Diebstahl der Zahnräder, des Lagerbockes und der Ziegelformen nicht genügend nachgegangen sei, sondern seine Feststellungen auf die Angaben des rechtskräftig verurteilten Mitbeteiligten Heinz K. gestützt habe. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, auf welche Weise der Tatrichter die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte gewinnen können. Dazu kommt folgendes: Auf Grund der eingehenden, den Sachverhalt erschöpfenden Darstellung des Mitangeklagten Heinz K. war der Tatrichter überzeugt, dass der Angeklagte an dem Diebstahl der genannten Maschinenteile in der im Urteil wiedergegebenen Weise mitgewirkt hatte. Hielt er demnach den Sachverhalt für geklärt, so lagen keine Umstände vor, die ihn zu weiterer Aufklärung drängten.

Auch die Vorschrift des § 267 StPO ist nicht verletzt.

II.

Nach den Feststellungen des Tatrichters ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls gerechtfertigt. Im ersten Falle entwendete der Angeklagte mit drei weiteren, rechtskräftig verurteilten Mittätern aus einer mit einem Drahtzaun gesicherten Wiese einen Stapel Blechplatten. Er verkaufte diese bei einem Schrotthändler und behielt den größten Teil des Erlöses für sich. Im zweiten Falle nahm der Angeklagte zusammen mit seinem schon verurteilten Schwager Heinz ██ die bereits erwähnten Maschinenteile weg, die in nächster Nähe einer Ziegelei ungesichert im Freien lagen. Sie stellten einen Wert von 1700 DM dar. Bevor sie verwertet werden konnten, fand sie die Polizei auf dem Grundstück des Angeklagten und seines Schwagers.

Da das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 244 StGB in beiden Fällen ausreichend dargelegt hat, müsste die Revision verworfen werden, wenn nicht die Erwägungen des Tatrichters zur Strafzumessung Bedenken auslösten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zwar der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens befugt, die Strafe des rückfälligen Tatgenossen wesentlich höher zu bemessen als die eines anderen Mitbeteiligten, auch wenn dieser einschlägig, aber nicht rückfallbegründend vorbestraft ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind dem Tatrichter aber hier Rechtsfehler unterlaufen. So hat er zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet, dass dieser als „Urheber und Anführer“ der beiden Diebstähle bezeichnet werden müsse. Damit ist aber unvereinbar, dass nach den Feststellungen des Urteils der frühere Mitangeklagte Heinz K. den Angeklagten auf die Gelegenheit zum Diebstahl der Maschinenteile ausdrücklich hingewiesen und dadurch den Beschwerdeführer erst auf den Gedanken gebracht hatte, diese Teile zu stehlen. Bei dem Diebstahl der Blechplatten waren nach den Angaben des Urteils alle vier Täter an der Entstehung des Planes und an seiner Ausführung in gleicher Weise beteiligt. Dass der Beschwerdeführer nach der Verwertung der Beute den größten Teil des Erlöses für sich behielt, stempelt ihn auch in diesem Falle nicht ohne Weiteres zum Urheber und Anführer.

Diese Rolle spielte er nach den bisherigen Feststellungen bei keinem der beiden Diebstähle. Schließlich ist es bedenklich, dass das Landgericht die Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe auch damit begründet hat, dass er als der Älteste seine „wesentlich“ jüngeren Tatgenossen von den Diebstählen hätte abhalten können. Indessen war er nur vier Jahre älter als der 25-jährige, im ersten Fall beteiligte Peter ████. Aus einem derartigen Altersunterschied ergibt sich kaum eine erhöhte Verantwortlichkeit.

Diese Erörterungen zeigen, dass die Ausführungen des Urteils zum Maß der Schuld und zur Höhe der Strafe nicht frei von Rechtsfehlern sind. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

Dr. DotterweichRotbergDr. Arndt
MartinHaas