Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterei mangels tragfähiger Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 649/51
Datum
20.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Landgericht keine hinreichend konkreten Feststellungen zu Ausbeutung, wirtschaftlichem Nutzen und konkreten Schutzhandlungen getroffen hatte. Insbesondere fehlten zahlenmäßige Angaben zu Einnahmen und Ausgaben. Die Sache wurde zur erneuten Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zuhälterei sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter wirtschaftlich von der Unzucht einer anderen Person profitiert oder deren Ausbeutung bezweckt.

2

Die bloße Anstiftung zur Unzucht begründet nicht ohne weiteres Zuhälterei; es bedarf darüber hinaus nachweisbarer Handlungen (z. B. Schutzgewährung oder sonstige förderliche Maßnahmen), die den Unzuchtsbetrieb objektiv begünstigen.

3

Wenn behauptet wird, der Täter habe von den Erträgen der Unzucht gelebt oder daran teilgenommen, muss das Urteil mindestens ungefähre zahlenmäßige Feststellungen zu den Einnahmen und den aufgewendeten Lebenshaltungskosten treffen, um eine überprüfbare Grundlage zu schaffen.

4

Mangeln derartige konkretisierende Feststellungen oder bleiben sie rein allgemein, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Feststellung und Beweiserhebung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Karlfried █, geboren am ██ 1926 in ███, ohne festen Wohnsitz, wegen Zuhälterei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

█████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████, Justizangestellter █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. April 1951, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den insoweit ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, Diebstahls, Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei, Betrugs und Begünstigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die allein die Verurteilung wegen Zuhälterei angreift und Verletzung der Amtsaufklärungspflicht sowie des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am 23. Oktober 1950 von Dortmund, wo er als Kellner in Arbeit gestanden hatte, zusammen mit der 21 Jahre alten Waltraud ███ nach Frankfurt am Main gezogen. Hier lebten die beiden, die sich als „Verlobte“ betrachteten, von dem mitgebrachten Geld des Angeklagten und dem Geld, das die ███ durch gewerbsmäßige Unzucht verdiente. Der Angeklagte forderte die ███ immer wieder auf, Männerbekanntschaften zu machen, und war ihr dabei behilflich. Am 3. November 1950 wurden die beiden nach einem von der ███ verübten Beischlafsdiebstahl festgenommen.

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und kupplerischer Zuhälterei zu tragen.

Zwar kann der Angeklagte bereits in dem kurzen Zeitraum der zehn Tage, die er sich in Frankfurt am Main auf freiem Fuß befand, der Zuhälter der ██ gewesen sein. Ein Zuhälter-Verhalten im Sinne des § 181a StGB braucht nicht dauerhaft geworden zu sein; es genügt, wenn es auf eine gewisse Dauer berechnet war (RG DJZ 1905 S. 1011). Die nach dem Gesetz das Verhältnis zwischen Zuhälter und Dirne kennzeichnenden eigenartigen persönlichen Beziehungen können sehr wohl auch dann anzunehmen sein, wenn den Angeklagten lediglich seine Festnahme daran gehindert hat, die Dirne längere Zeit hindurch, wie ins Auge gefasst, für seinen Lebensunterhalt auszubeuten.

Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus den Erträgnissen der Unzucht der ██ unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes teilweise seinen Lebensunterhalt bezogen, rechtlich zu beanstanden. Das angefochtene Urteil lässt hierzu, wie die Revision zutreffend rügt, die Feststellung bestimmter und eindeutiger Tatsachen vermissen, so dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung auf den von der Revision behaupteten Gesetzesverstoß nicht möglich ist. Insbesondere hält es das Landgericht nicht nur für möglich, dass der Angeklagte „noch Geld“ aus Dortmund mitgebracht hat, sondern stellt bei der Wiedergabe des Sachverhalts ausdrücklich fest, dass der Angeklagte und die ███ in Frankfurt „von den mitgebrachten Geldern des Angeklagten und dem Unzuchtsverdienst der ███ gelebt haben“. Ferner hat sich die ███ nach den Urteilsfeststellungen im Falle des Persers ████ Geld mittels Diebstahls verschafft und es dem Angeklagten zum Verbrauch ausgehändigt. Hiernach war es unerlässlich, dass die Strafkammer wenigstens ungefähre zahlenmäßige Feststellungen sowohl über die Höhe der gemeinsam verbrauchten Ersparnisse des Angeklagten wie über die Höhe der ihm von der ███ überlassenen Unzuchtsgelder und ebenso über den Gesamtaufwand des Angeklagten für seine Lebenshaltung in den zehn Tagen traf. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in den zehn Tagen, in denen er von der ███ Unzuchtsgelder annahm, aus seiner Tasche Aufwendungen für sie machte, die ihren Zuwendungen an ihn der Höhe oder dem Wert nach gleichkamen. Dann wäre aber eine Teilnahme am Gewinn der Gewerbsunzucht zumindest nach der inneren Tatseite nicht gegeben (RG DR 1938 Nr. 1659).

Ebenso sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe der ██ zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt und sei ihr sonst förderlich gewesen, rechtlich nicht bedenkenfrei. Rechtsirrig ist die Annahme des Landgerichts, eine Zuhälterei liege darin, dass der Angeklagte die ██ zur Unzucht angestiftet habe. Hierdurch sind die äußeren Bedingungen für ihren Unzuchtsbetrieb noch nicht günstiger geworden. Die weitere Annahme des Landgerichts, ein Schutzgewähren habe darin gelegen, dass der Angeklagte der ██ „durch seine Begleitung Gefühl der Sicherheit gab“, kann rechtlich zutreffen. Jedoch sind die Lebensvorgänge, in denen das Landgericht das Schutzgewähren erblickt, abgesehen von dem Vorfall mit dem Perser ████ im Sportcafé am 3. November 1950, lediglich mit allgemein gehaltenen, formelhaften Wendungen wiedergegeben, die nicht erkennen lassen, durch welche konkreten, nach Ort und näheren Umständen bestimmten Handlungen der Angeklagte der ██ Schutz gewährt haben soll.

Nach alledem bedürfen die gesamten der Anklage wegen Zuhälterei zugrunde liegenden Vorgänge der erneuten, sorgfältigen Ermittlung und Aufklärung.

NeumannKoenigerLudwig
ScharpenseelBaldus
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