Revision der Nebenklägerin wegen Verfahrensrügen mangels Substantiation verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 64/92
- Datum
- 20.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Teile von Urkunden nicht verlesen und dennoch vom Urteil verwertet worden sein sollen.
Die Rüge der unzulässigen Verlesung ärztlicher Atteste nach §§ 256, 250 StPO erfordert ein so bestimmtes Vorbringen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt; bloße Auszugsmitteilungen genügen nicht.
Soweit der inhaltliche Kern einer Urkunde oder eines Attests in der Hauptverhandlung dem Betroffenen vorgehalten und von ihm bestätigt worden ist, begründet die spätere Verwertung dieses Inhalts keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel.
Wird die Revision der Nebenklägerin verworfen, hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; zugleich kann ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 64/92 vom 20. März 1992 in der Strafsache gegen Co aus █, dort geboren Heinrich Karl am ██ 1951, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2, § 397a Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin Mechthild ███ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 1991 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Nebenklägerin wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin ████ aus Westoverledingen beigeordnet.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere entsprechen die beiden Verfahrensrügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO:
Soweit die Revision rügt, das Blutentnahmeprotokoll und das Blutalkoholgutachten seien nur teilweise verlesen, aber dennoch im Urteil verwertet worden, fehlt es an der Darlegung, welche Teile dieser Urkunden nicht verlesen und damit nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, gleichwohl aber dem Urteil zugrunde gelegt worden sind.
Auch die Rüge, dass ärztliche Atteste unter Verletzung der Vorschriften der §§ 256, 250 StPO verlesen worden seien, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Der mitgeteilte Ausschnitt der Verfahrensvorgänge lässt die Prüfung nicht zu, ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt. Es ist ohne weiteres möglich, dass der im Urteil verwertete Inhalt des Attestes (leichte Kratzeffekte) der Nebenklägerin vorgehalten und von ihr bestätigt worden ist.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |