Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 647/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO; eine Revision ist nur begründet, wenn Grenzen des freien Ermessen verletzt oder Schlussfolgerungen widersprüchlich bzw. unzureichend begründet sind.
Zur Annahme des Vorsatzes der Vermögensschädigung können Gesamtumstände wie dauerhafte Zahlungsunfähigkeit, fehlende Erwerbstätigkeit und Fluchtverhalten herangezogen werden.
Die Einstufung als Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass Häufigkeit und Schwere früherer Straftaten auf einen eingewurzelten inneren Hang zur Wiederholung von Eigentumsdelikten schließen lassen.
Gefährlichkeit im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB ist zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter künftig durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn aufgrund der Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Fortdauer der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bei Entlassung wahrscheinlich ist und mildere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Mai 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Büroleiter Josef ███████ ██ aus ████, ██████████ ███, geboren am ███ 1911 in Aachen, wegen Betrugs und Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Mai 1951 – 6 Ks 13/51 – wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der durch zwei Urteile des Landgerichts von demselben Tage wegen Unterschlagung, begangen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen wissentlich falscher Anschuldigung ausgeworfenen Strafen von einem Jahr Zuchthaus und einem Monat Gefängnis wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Betrugs in zwei Fällen und Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sowie gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.
1.) Im Falle ███ bringt die Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung vor, dass das Landgericht die Hinlassung des Angeklagten, die 580 DM seien ihm von seiner Ehefrau gestohlen worden, falschlicherweise und mit unzureichender Begründung für widerlegt erachtet habe. Dieser Angriff, der sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet, geht fehl. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war das Landgericht berechtigt, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf seinen nach gewissenhafter Prüfung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, auf die von ihm früher begangenen Straftaten, darunter die mehrfachen Unterschlagungen ihm von Arbeitgebern anvertrauter Gelder sowie auf die Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten zu stützen. Dass die Strafkammer hierbei die ihrem Ermessen nach § 261 StPO gezogenen Grenzen verletzt hat, ist nicht ersichtlich.
In den Fällen Schuhwarenhaus █████ und ███ Bekleidungs GmbH beanstandet die Revision, dass der Vorsatz der Vermögensbeschädigung dem Angeklagten nicht ausreichend nachgewiesen sei, da dieser nach den Urteilsfeststellungen durch Gelegenheitsarbeiten bei der Enttrümmerung einen Verdienst gehabt habe. Die Einwände sind unbegründet. Es liegt auf der Hand, dass der Lohn, den der Angeklagte als Gelegenheitsarbeiter bei der Enttrümmerung erhielt und erhalten konnte, zur Abdeckung größerer Verbindlichkeiten nicht ausgereicht hat. Der Angeklagte hat jedoch am 19. Dezember 1950 im Schuhwarenhaus █████ Schuhe für 78,40 DM eingekauft und nur 10 DM anbezahlt und ist drei Tage später der █████ ███ Bekleidungs GmbH für einen Anzug und ein Hemd den Betrag von 110 DM, abzahlbar in zwei Monatsraten ab 22. Januar 1951, schuldig geworden. Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte damals einer geregelten Arbeit nicht mehr nachgehen, da er bereits am 2. Oktober 1950 wegen der Unterschlagung, zum Nachteil des [REDACTED], flüchtig gegangen war. Aus diesen Tatsachen konnte die Strafkammer rechtsirrtums- und widerspruchsfrei den Schluss ziehen, dass der flüchtige und nicht über ein festes Einkommen verfügende Angeklagte im Dezember 1950 auf lange Zeit hinaus zahlungsunfähig war und ferner, dass er sich dessen auch bewusst gewesen ist.
Ebenso weist die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle ████ und wegen Rückfalldiebstahls keinen Rechtsfehler auf. Insoweit erhebt auch die Revision keinen besonderen Angriff gegen das Urteil.
2.) Die Revision wendet sich ferner gegen die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Sinne des § 20a StGB. Auch dieser Angriff kann nicht durchgreifen. Wie sich aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, den die Strafkammer anwendet, zweifelsfrei gegeben. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, legt die Strafkammer im Einzelnen folgendes dar: Der jetzt 41-jährige Angeklagte sei schon als Achtzehnjähriger wegen Unterschlagung zum Nachteil seines Lehrherrn und 1933 wegen Schmuggels dreimal mit Geldstrafen belegt worden. Ab 1935 seien dann in rascher Folge weitere und zwar harte Bestrafungen wegen Diebstahls und Unterschlagung gefolgt. Regelmäßig sei der Angeklagte schon kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt erneut straffällig geworden. Er habe sich seit 1935 über neun Jahre im Gefängnis oder Zuchthaus befunden. Auch nach dem Kriege sei er 1947 wiederum wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden und habe diese sowie eine weitere kurze Freiheitsstrafe bis zum 24. April 1950 verbüßt. In diesen Tatsachen, insbesondere der „Rückfallgeschwindigkeit“, durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum deutliche Kennzeichen für einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu Eigentumsdelikten finden und den Schluss ziehen, dass der Angeklagte eine Persönlichkeit ist, die infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung neigt. Zutreffend hat die Strafkammer deshalb angenommen, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist.
Die Strafkammer erblickt in dem Angeklagten ferner ohne Rechtsirrtum einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1951 – 1 StR 54/51 – (BGHSt Band 1 S. 94, 100), dem der erkennende Senat sich anschließt, ist die Gefahrlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers gemäß § 20a StGB zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde; dabei muss es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblichem Gewicht handeln. Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht ausgegangen. Es hat insbesondere entgegen der Auffassung der Revision in den zur Aburteilung stehenden Straftaten solche von erheblichem Gewicht, sowohl nach der Größe des angerichteten Schadens wie nach der Art der Ausführung, gefunden. Auch der Fall ████ ist keine „Bagatellsache“, wie die Revision meint, vielmehr hat der Angeklagte der ███, die ihm volles Vertrauen schenkte und die er als seine Braut ausgab, einen Radioapparat unterschlagen, den die ███ 1½ Jahr vorher für 195 DM gekauft hatte und den sie, wenn überhaupt, nur schwer ersetzen kann. Der Angeklagte ist daher zu Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden.
Ebensowenig ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht kommt auf Grund der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner bisherigen Lebensführung ohne Rechtsirrtum zu dem Schluss, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die Gefahrlichkeit des Angeklagten noch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft gegeben sei und sich in weiteren erheblichen Angriffen auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter auswirken wird. Das Landgericht legt ferner rechtsirrtumsfrei dar, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht verbürgen werden. Wenn die Revision hierzu vorbringt, die Strafkammer habe übersehen, dass der Angeklagte zu seinen Straftaten weitgehend von seiner Ehefrau veranlasst worden sei, mit der er jetzt in Scheidung lebe, deren schlechter Einfluss also zukünftig wegfallen werde, so widerlegt sich dieser Einwand schon dadurch, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen hat, nachdem sich seine Ehefrau am 19. September 1950 von ihm getrennt hatte.
Auch sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Seine Revision war daher zu verwerfen.
| Busch | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |