Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 646/97
- Datum
- 11.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, wird aber zurückgewiesen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz rechtlich einwandfrei ist.
Eine Revision kann nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, wenn die erforderlichen Revisionsanträge nicht rechtzeitig angebracht wurden.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; bleibt das Nachholen unterlassen, ist ein solcher Antrag unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die von einem Vertreter unterzeichnete Revisionsschrift ist wirksam, wenn der Wahlverteidiger zur Erteilung von Untervollmacht ermächtigt war; die nachträgliche Aktenablage der Vollmachtsurkunde berührt die Wirksamkeit der zuvor wirksamen Zustellung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 22. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 646/97 vom 11. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten unter anderem ausgeführt:
*"Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 1997 durch seinen Wahlverteidiger form- und fristgerecht am 22. Juli 1997 Revision eingelegt, wobei der maßgebliche Schriftsatz von einem Vertreter des Verteidigers unterzeichnet worden ist (Bl. 182 d.A.); letzteres war im Hinblick auf die dem Verteidiger gegebene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmacht (Bl. 240 d.A.) rechtlich möglich. Das Urteil ist dem Verteidiger am 16. August 1997 zugestellt worden (Bl. 208, 208a d.A.); diese Zustellung ist wirksam, weil der Verteidiger zu deren Entgegennahme gleichfalls ermächtigt war (Bl. 240 d.A.), wobei es unerheblich ist, dass die das belegende Vollmachtsurkunde erst nach der Zustellung zu den Akten gelangt ist (BGH NStZ 1997, 293).
Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 22. September 1997 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil bis dahin die Revisionsanträge nicht angebracht worden waren (Bl. 209/210 d.A.). Gegen diesen, dem Verteidiger am 2. Oktober 1997 wirksam zugestellten (Bl. 211, 211a d.A.) Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 7. Oktober 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Oktober 1997 (Bl. 215, 216 d.A.), das der Sache nach einen Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) darstellt.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der Beschluss vom 22. September 1997 rechtlich einwandfrei ist. Soweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 5. Oktober 1997 geltend macht, ihn treffe an der Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO kein Verschulden, liegt schon deswegen kein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag vor, weil die versäumte Handlung (nämlich formgerecht gestellte Revisionsanträge und deren Begründung) bis heute nicht nachgeholt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)."*
Dem tritt der Senat bei.
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