Revision wegen Betrugs verworfen — Fotokopien und Radionuklidpauschalen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 646/93
- Datum
- 22.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
§ 245 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass ein Beweisgegenstand in der Hauptverhandlung präsent und gebrauchsfähig vorgelegt wird.
Fotokopien von Urkunden sind keine präsenten Beweismittel i.S.v. § 245 Abs. 2 StPO; ihre Verwertbarkeit setzt die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original im Strengbeweisverfahren voraus.
Als vereinbarte Radionuklidpauschalen sind Festbeträge zum Ausgleich tatsächlich entstandener Kosten zu behandeln und nicht als auf Gewinnerzielung gerichtete Honorarteile.
Die fehlerhafte Berücksichtigung einzelner Kostenposten bei der Schadensberechnung rechtfertigt eine Revision nur, wenn daraus ein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 4. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF – BESCHLUSS – 3 StR 646/93 vom 22. Juni 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO, soweit sie die beantragte Verlesung überreichter Fotokopien betrifft, ist schon deshalb unbegründet, weil § 245 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass ein Beweisgegenstand in der Hauptverhandlung gebrauchsfähig vorgelegt wird (Herdegen in KK, 3. Aufl., StPO § 245 Rdn. 12). Fotokopien von Urkunden sind zum Nachweis der Existenz und des Inhalts der Originalurkunde keine präsenten Beweismittel i. S. d. § 245 Abs. 2 StPO, da die Übereinstimmung mit dem Original Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit ist; diese ist im Strengbeweisverfahren festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. September 1993: 3 StR 412/93; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., § 249 Rdn. 248; Mayr in KK, 3. Aufl., StPO § 249 Rdn. 36; Schlüchter in SK StPO § 249 Rdn. 12).
Auch die Schadensberechnung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei den ab dem 3. Quartal 1985 in Übereinstimmung mit den Ersatzkassen zu verwendenden Radionuklidpauschalen handelt es sich um Festbeträge zum Ausgleich tatsächlich entstandener Kosten (UA S. 22). Sie waren nicht auf eine Gewinnerzielung durch den Arzt gerichtet. Die vom Landgericht vorgenommene Berücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Aufschlags für Beschaffung und Aufbereitung der verwendeten Radionuklide ist nicht gerechtfertigt (vgl. Wezel/Liebold, Handkommentar zum BMA ’78, Abschnitt II A 2); sie beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Blauth | Ruß | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |