Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafrahmen-Berechnung bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 646/54
Datum
10.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Grund ist eine fehlerhafte bzw. unklare Berücksichtigung der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB und die daraus resultierende falsche Bestimmung des Strafrahmens. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, ist bei der Strafzumessung die dadurch maßgeblich geänderte gesetzliche Mindeststrafe zu berücksichtigen.

2

Unterlässt das Gericht die Anwendung einer möglichen Strafmilderung (z. B. nach Versuchsprinzipien), muss es hierfür hinreichend tragfähige Gründe angeben; fehlt es an solchen Gründen, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

3

Erkenntnisse über das Alter eines Opfers können aus den tatsächlichen Umständen abgeleitet werden; das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung steht einer Verurteilung nicht entgegen, wenn das Wissen des Täters aus den Gesamtumständen eindeutig folgt.

4

Mehrere Tathandlungen gegenüber verschiedenen Kindern können als rechtlich selbständige Begehungsakte beurteilt werden, sofern nicht feststellbar ist, dass in der jeweiligen Handlung der Vorsatz lag, darüber hinaus eine andere Person zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rentner Jakob N. ███ aus ███, geboren am █████ in ████ wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter,

Wiefels Bundesrichter,

Dr. Wirtzfeld Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dazu hat das Landgericht in allen Fällen Feststellungen getroffen, die den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend ergeben.

Dass der Angeklagte wusste, dass die Kinder, an denen er sich verging, noch nicht 14 Jahre alt waren, ist zwar nicht ausdrücklich erörtert, kann aber mit Rücksicht darauf, dass das älteste der Kinder erst 10 Jahre alt war, nicht zweifelhaft sein. Das Landgericht hat auch bei jeder Handlung des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, dass er sie vorgenommen hat, um sich geschlechtlich zu erregen.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber der Elke █████████ und ihrer Schwester Dagmar ██████ zwei rechtlich selbständige Handlungen gesehen hat. Das Urteil lässt zwar die Annahme zu, dass Elke noch anwesend war, als der Angeklagte ihrer jüngeren Schwester Dagmar seinen Geschlechtsteil zeigte. Ersichtlich konnte das Landgericht jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte bei dieser Handlung den Vorsatz hatte, außer Dagmar auch Elke, an der er sich unmittelbar zuvor vergangen hatte, zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten.

Bedenklich sind dagegen die Darlegungen des Landgerichts zum Strafausspruch. Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Sie hat hierbei ausgeführt, dass dem Angeklagten Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB gewährt und mit Rücksicht auf sein hohes Alter von einer Zuchthausstrafe abgesehen werden könne. Hiermit scheint das Landgericht zum Ausdruck bringen zu wollen, dass es dem Beschwerdeführer wegen seiner verminderten Verantwortlichkeit mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zubillige. Würde man nämlich annehmen, dass die Strafkammer an der angeführten Stelle die nach § 51 Abs. 2 StGB mögliche Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen gemeint haben sollte, so würden ihre weiteren Darlegungen zur Strafzumessung im Einzelnen hiermit nicht vereinbar sein. Dort spricht die Strafkammer nämlich mehrfach von der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis für jeden Fall des Sittlichkeitsverbrechens. § 51 Abs. 2 StGB ohne Annahme mildernder Umstände ergibt sich aber eine Mindeststrafe von 3 Monaten Zuchthaus (= 4,5 Monate Gefängnis).

Es ist jedoch rechtsirrig, überhaupt von einer gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis für dieses Verbrechen dann zu sprechen, wenn dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt worden ist. In einem solchen Fall beträgt die gesetzliche Mindeststrafe nämlich nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB nur einen Monat und 14 Tage Gefängnis.

Die Darlegungen des Landgerichts lassen es daher nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass es von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, indem es die Strafmilderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen übersehen hat. Wenn es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte, hätte es hierfür jedenfalls der Angabe ausreichender Gründe bedurft. Da auch diese fehlen, ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung durch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist.

Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.

BuschGlanzmannWiefels
KoenigerWirtzfeldDr.
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