Revision verworfen: Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 645/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rügen, die ausschließlich die Beweiswürdigung betreffen, sind in der Revision unbeachtlich (§357 StPO) und rechtlich nicht zu prüfen.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Tatrichter tatsächliche Behauptungen zuungunsten des Angeklagten als festgestellt behandelt, ohne die Überzeugung von deren tatsächlichem Geschehen gewonnen zu haben.
Wissentlich falsche Anschuldigung gem. §164 StGB liegt vor, wenn jemand einem anderen wider besseres Wissen die Begehung einer strafbaren Handlung vorwirft.
Für die Prüfung der falschen Anschuldigung ist entscheidend, ob die behauptete Straftat zum Nachteil eines Dritten (z. B. des Arbeitgebers) gerichtet war; die Abgrenzung zu einem Diebstahl zwischen Ehegatten beeinflusst die strafrechtliche Qualifikation.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polier Josef W. ██ aus Aachen, ████ ████████████, geboren ███ 1911 in ███, ███ ██ wegen wissentlich falscher Anschuldigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Verhandlung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. CT als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Mai 1952, 6 Ks 15/52, wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 20. September 1950 bei der Polizeibehörde der Stadt Aachen Anzeige gegen seine Ehefrau wegen Diebstahls mit der Behauptung erstattet, diese habe am Vortage 580 DM, die er von seinem Arbeitgeber BC zur Ablieferung an den Bierver- ██ erhalten und in seinem Wäscheschrank versteckt gehalten habe, entwendet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung und sind daher in diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 357 StPO). Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass die Strafkammer den das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt hat. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter eine tatsächliche Behauptung zu Ungunsten des Angeklagten als festgestellt behandelt, obwohl er nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die behauptete Tat geschehen sei. Davon kann hier nicht die Rede sein.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere war die Tat, derentwegen der Angeklagte seine Ehefrau bezichtigte, eine strafbare Handlung im Sinne des § 164 StGB. Nach dem Strafurteil hat der Angeklagte behauptet, seine Ehefrau habe ihm das von seinem Arbeitgeber X ███ anvertraute, also diesem gehörende Geld gestohlen. Der Angeklagte hat sonach seine Ehefrau nicht eines Diebstahls zwischen Ehegatten (§ 247 Abs. 2 StGB), sondern eines Diebstahls zum Nachteil des ████ beschuldigt.
| Busch | Baldus | ||
| Neumann | Scharpenseel |