Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung von Freisprüchen bei falscher Verdächtigung und Anstiftungshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 64/52
Datum
17.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt und im Übrigen teils freigesprochen. Seine Revision blieb erfolglos; der BGH bestätigte insbesondere die Verurteilungen wegen Täuschung über Zahlungsfähigkeit/-willigkeit und wies Angriffe gegen die Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung zurück. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Freisprüche wegen falscher Verdächtigung, (Anstiftung zur) Begünstigung und erfolgloser Anstiftung zum Meineid samt Feststellungen und Strafausspruch auf, weil die Beweis- und Rechtsprüfung lückenhaft war. Insbesondere fehlten Feststellungen zum genauen Inhalt der Strafanzeige und zur Beteiligungsform bzw. zur Frage einer (strafbaren) Fremd- oder (straflose) Selbstbegünstigung; zudem war ein Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu prüfen. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs kann darauf gestützt werden, dass der Täter bei Übergabe von Ware oder Herausgabe von Sicherungsgut Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit bewusst wahrheitswidrig vorspiegelt und dadurch die kreditweise Überlassung veranlasst.

2

Im Revisionsverfahren ist eine Angriffsrüge unzulässig, soweit sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet oder einen vom Urteil abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; maßgeblich sind die im Urteil festgestellten Tatsachen und als glaubhaft gewerteten Bekundungen.

3

Bei einem Freispruch wegen falscher Verdächtigung muss der Inhalt der Anzeige so festgestellt werden, dass revisionsgerichtlich überprüft werden kann, ob unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet waren, ein Strafverfahren herbeizuführen.

4

Ob die Mitwirkung an einer Begünstigung als Mittäterschaft oder Teilnahme zu bewerten ist, hängt insbesondere davon ab, wer die Tatherrschaft bzw. Entscheidungsfreiheit über die begünstigende Handlung innehat; Anstiftung/Beihilfe zur Begünstigung eines Dritten ist grundsätzlich strafbar.

5

Wird eine Verurteilung wegen (erfolgloser) Anstiftung zum Meineid verneint, ist zu prüfen, ob nach den Feststellungen zumindest eine (versuchte) Anstiftung zur uneidlichen falschen Zeugenaussage in Betracht kommt, wenn der Täter eine Zeugenvernehmung für möglich hält oder in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

1.) Landgericht Wuppertal, 17. September 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul Edgar S. ██ aus ██████, geboren am ██ 1915 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 1.) Landgerichts in Wuppertal vom 17. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 2.) das Urteil, soweit der Angeklagte von der Anklage der falschen Verdächtigung sowie der Anstiftung zur Begünstigung und der erfolglosen Anstiftung zum Meineid freigesprochen ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen und im Gesetzesstrafaussprach aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO und wegen Betruges in drei Fällen verurteilt, dagegen unter anderem von der Anklage der wissentlichen oder leichtfertigen falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Begünstigung und der erfolglosen Anstiftung zum Meineid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt wegen dieses Freispruchs Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten macht die Verletzung sachlichen Rechts in den Betrugsfällen zum Nachteil der Firma SpC. und bei der Strafzumessung geltend.

A) Revision des Angeklagten

I. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im Mai 1949 von dem Kaufmann ████ einen Posten von etwa 2000 verzinkten Schüsseln unter der Zusicherung, bei Übernahme der Ware den Laufpreis bar zu bezahlen, zum Vertrieb in Berlin gekauft. Als ████ die Schüsseln brachte, veranlasste ihn der Angeklagte dazu, die Ware ohne vorherige Bezahlung auszuhändigen, indem er angab, sich infolge Ankaufs teurer Uhren zum Absatz in Berlin in einer vorübergehenden Geldverlegenheit zu befinden, und versprach, den Kaufpreis unmittelbar nach der Rückkehr aus Berlin zu bezahlen und ████ am Gewinn zu beteiligen. Nach seiner Rückkehr aus Berlin verweigerte er die Bezahlung des Kaufpreises mit der Behauptung, er habe die Schüsseln, weil sie minderwertig gewesen seien, verschleudern müssen und dabei erhöhte Unkosten gehabt. Er forderte deshalb seinerseits von ████ Zahlung von 1000 DM, ist aber auf Klage zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt worden. Die Forderung erwies sich jedoch als uneinbringlich. Das Landgericht schließt aus den gesamten Umständen des Falles, dass der Angeklagte dem Verkäufer ████ Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, um sich ohne Zahlung des Kaufpreises in den Besitz der Ware zu setzen. Tatsächlich sei er im Zeitpunkt der Anlieferung schon mit vielen tausend DM verschuldet gewesen. Es habe sich also nicht um eine nur vorübergehende Geldverlegenheit gehandelt. Die Annahme, der Angeklagte habe sich dadurch eines Betruges schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Wenn die Revision meint, der Verkäufer ████ sei nicht durch Vorspiegelungen des Angeklagten zur kreditweisen Hergabe der Ware veranlasst worden, sondern durch den Anblick der Wohnungseinrichtung des Angeklagten und durch die Auskunft des Bankangestellten █████████, die Firma des Angeklagten sei für das hier in Rede stehende Geschäft gut, so übersieht sie, dass es sich insoweit nur um begleitende Umstände handelt. Sie sollten der Versicherung des Angeklagten, er werde nach Rückkehr von Berlin den Kaufpreis bezahlen, zwar den Anschein der Glaubhaftigkeit verleihen. Ursächlich für die Auslieferung der Ware unter Kreditierung des Kaufpreises war aber diese Zusicherung des Angeklagten. Sie war nach der Überzeugung des Landgerichts bewusst unwahr, weil der Angeklagte weder im Hinblick auf seine Verschuldung fähig noch, wie sein späteres Verhalten beweise, willens gewesen sei, den Kaufpreis zu bezahlen. Es leidet deshalb keinen Zweifel, dass ████ durch eine Täuschung des Angeklagten zu der ihn schädigenden Hergabe der Ware unter Kreditierung des Kaufpreises veranlasst worden ist und dass der Angeklagte sich mit dem Besitz der Ware einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat. Denn nach der bei der Bestellung der Ware getroffenen Abrede war Bezahlung bei Lieferung vereinbart worden.

Das weitere Vorbringen zu diesem Fall geht teils von einem anderen Sachverhalt als das angefochtene Urteil aus, teils wendet es sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig. Für das Revisionsgericht ist maßgebend, was im Urteil als Bekundung der Zeugen wiedergegeben und vom Tatrichter als glaubhaft erachtet ist. Die Revisionsrüge ist somit unbegründet.

II. Im Jahre 1950 reiste der Angeklagte mit dem Kaufmann ██████ nach Westberlin und kaufte für Rechnung █████ und für eigene Rechnung in der Ostzone Waren ein. Diese lagerte er bei der Firma SpC., einem Speditionsunternehmen, ein und erklärte dabei, sie gehörten ihm, obwohl dies nur für den kleineren Teil zutraf. Im Hinblick auf die Länge der angeblich ihm gehörenden eingelagerten Waren verstand sich die Firma SpC. dazu, ihm einen Kredit von 3000 DM zum Ankauf weiterer Waren einzuräumen. Der Angeklagte verwendete dieses Geld zum Ankauf von Unterwäsche und Strümpfen in der Ostzone und verbrachte sie ebenfalls zur Firma ███████. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Eheleuten ███████ erfuhr die Firma SpC., dass ein großer Teil der vom Angeklagten eingelagerten Waren Eigentum ████ war. Sie weigerte sich deshalb, dem Angeklagten die ihm gehörenden Waren vor Rückzahlung der dargeliehenen 3000 DM herauszugeben, erklärte sich jedoch bereit, diese Waren in mehreren Paketen verpackt an eine Speditionsfirma in Lagen zu versenden und dort zunächst eines der Pakete ohne vorherige Bezahlung dem Angeklagten aushändigen zu lassen. Ein weiteres Paket sollte dann jeweils herausgegeben werden, wenn das vorhergehende bezahlt sein würde. Der Angeklagte holte zunächst das größte Paket in Lagen ab. Kurz darauf bestimmte er den Geschäftsführer der Firma SpC. bei dessen Aufenthalt in Westdeutschland, ihm die gesamte Ware auf einmal herauszugeben, indem er erklärte, es sei kaum möglich, die Ware Paket um Paket abzusetzen, weil er auf diese Weise nicht alle Muster und Größen vorrätig habe, und indem er eindringlich versprach, für ordnungsmäßige Zahlung Sorge zu tragen. Er setzte in der Folgezeit für mindestens 750 DM an Geschäfte und für etwa 100 DM an Bordelle und deren Insassinnen ab, leistete aber keinerlei Zahlungen an die Firma ██████. Zum Zwecke des Absatzes der Ware benutzte er Lastkraftwagen und verbrauchte dabei 200 DM. Nach einigen Wochen wurde er in einem inzwischen eingeleiteten Ermittlungsverfahren verhaftet. In diesem Zeitpunkt konnte nur noch einen kleinen Rest der Ware in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden. Für etwa 200 DM mehr als diesen Betrag vermochte die Firma SpC. zu verwerten.

Das Landgericht ist auf Grund dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, es sei dem Angeklagten von vornherein nur darauf angekommen, in den Besitz neuer Ware zu kommen, um damit Handel treiben zu können. Deshalb habe er sich zunächst das Darlehen durch Vorspiegelung, die gesamte eingelagerte Ware sei sein Eigentum, und sodann den Besitz der von der Firma SpC. als Sicherheit festgehaltenen Ware durch Vorspiegelung des Willens, aus dem Verkaufserlös das Darlehen sofort zurückzuzahlen, verschafft. Tatsächlich sei er gar nicht willens gewesen, das Darlehen von 3000 DM aus dem Verkaufserlös abzudecken. Denn er habe aus den Erlösen von 1450 DM nichts an die Firma SpC. abgeführt, wohl aber 200 DM zur Deckung der Kosten von Lastwagenfahrten verwendet. Er habe schließlich auch nicht dargetan, wie er den Rest der Ware mit geringerem Aufwand an Unkosten und mit geringerem Risiko habe verkaufen wollen. Die ganze Art der Geschäftsentwicklung spreche dafür, dass sein gegenüber ███ abgegebenes Zahlungsversprechen nicht ernst gemeint gewesen sei. Das Landgericht nimmt deshalb an, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firma SpC. schuldig gemacht.

Die Erlangung des Darlehens durch Vorspiegelung einer größeren Sicherheit, als in Wahrheit vorhanden, stellt eine von der Absicht rechtswidriger Bereicherung getragene Schädigung des Vermögens der Firma SpC. dar. Diese Annahme wird jedoch durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Der Wert derjenigen als Sicherheit bei der Firma ███ lagernden Waren, die dem Angeklagten eigentümlich gehörten, ist nicht ermittelt. Das Vermögen der Firma ████ würde aber dann keine Verminderung erfahren haben, wenn schon der Wert dieser Waren so hoch gewesen wäre, dass sie für das gegebene Darlehen bereits eine volle Sicherheit boten. Überdies würde die Firma ██████████ ein Pfandrecht an den auf Rechnung ████ eingelagerten Waren erworben haben, wenn der Angeklagte sie auf seinen Namen eingelagert hätte (§§ 366, 421 HGB). Indessen gefährdet dieser Mangel den Bestand des Urteils nicht. Denn die weitere Annahme, der Angeklagte habe der Firma ███████ dadurch einen Vermögensschaden in Bereicherungsabsicht zugefügt, dass er den Geschäftsführer ███████ durch Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Zahlungswillens zur Herausgabe der Ware veranlasst hat, ist frei von Rechtsirrtum. Das bedarf angesichts des festgestellten Sachverhalts keiner weiteren Ausführungen. Die Revision meint, die tatrichterliche Schlussfolgerung, der Angeklagte habe einen Zahlungswillen nur vortäuschen, aber nicht ernstlich beabsichtigt, sei nicht zwingend. Dass die Folgerungen tatsächlicher Art, die der Tatrichter aus festgestellten Tatsachen zieht, zwingend sind, also jede andere Möglichkeit der Sachgestaltung ausschließen, ist jedoch nicht erforderlich. Für die richterliche Überzeugung reicht es aus, dass sie nach der Erfahrung des Lebens und nach den Denkgesetzen möglich sind. Das aber trifft hier zu. Der Revisionsangriff kann deshalb keinen Erfolg haben.

III. Die Revision des Angeklagten rügt weiter, das Landgericht sei bei der Strafzumessung von irrigen Voraussetzungen ausgegangen. Es habe angenommen, der Angeklagte sei bereits 16 Mal bestraft. Tatsächlich sei er vor Begehung der Straftaten, deretwegen er in diesem Verfahren zu Strafe verurteilt sei, nur 5 Mal bestraft worden. Ferner sei es nicht richtig, dass er vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten schon einmal eine Freiheitsstrafe habe verbüßen müssen. Auch die dahingehende irrige Annahme habe aber, wie die Ausführungen im Urteil ergäben, die Strafzumessung beeinflusst.

Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Was die Bemerkung des Urteils anlangt, der Angeklagte sei bereits 16 Mal vorbestraft, handelt es sich nach dem berichtigenden Beschluss des Landgerichts um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn im Anschluss an jene Bemerkung werden die Verurteilungen des Angeklagten zu Strafe angeführt. Es sind insgesamt 6 Verurteilungen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die verhältnismäßig geringfügigen Strafen, die bis 1943 gegen ihn verhängt worden sind, auch verbüßt, ist tatsächlicher Natur. Ob sie richtig ist oder nicht, kann das Revisionsgericht deshalb nicht nachprüfen. Die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung ist nicht erhoben.

B) Revision der Staatsanwaltschaft

I. Das Landgericht sieht nicht für erwiesen an, dass der Angeklagte die Vertreter ██████ und ███████ bei einer Behörde einer strafbaren Handlung wissentlich oder leichtfertig verdächtigt habe. Nach der zeugenschaftlichen Bekundung des Lageristen █████████ müsse es zweifelhaft bleiben, ob der Angeklagte dem Vertreter █████ nicht ausdrücklich untersagt habe, für ihn einen Wechsel zu unterschreiben. Solange das nicht widerlegt sei, könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er eine unwahre Tatsache in der Anzeige behauptet habe. Jedenfalls bleibe offen, ob der Angeklagte, ohne dass man ihm Leichtfertigkeit vorwerfen könne, nicht der Ansicht gewesen sei, gegen sein ausdrückliches Verbot, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, gehandelt zu haben.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe prüfen müssen, ob der Angeklagte █████ und ████████████ auch dadurch eines Betruges verdächtigt habe, dass er der Wahrheit zuwider behauptete, mit dem Kisekauf, den beide in seinem Namen mit der Firma ███████ abgeschlossen hätten, nichts zu tun zu haben. Die Rüge ist begründet. Die Anklage legt ihm zur Last, durch diese unwahre Behauptung nicht nur einen Betrugsversuch gegenüber der Firma ███████ begangen, sondern durch Wiederholung der Behauptung bei der Polizei █████ und ████████████ wider besseres Wissen des Betruges verdächtigt zu haben (Akten Bd. III 436, 437, 447). Der genaue Wortlaut der Anzeige ist im Urteil nicht festgestellt. Es ist möglich, dass die Anzeige ████ und ████ zwar unmittelbar einer Wechselfälschung verdächtigte, aber im Übrigen unwahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellte, die geeignet waren, ein Strafverfahren gegen die Angezeigten auch wegen Betruges herbeizuführen. Der Wortlaut der Anzeige hätte im Urteil mitgeteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Senat nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht den Inhalt der Anzeige zutreffend gewürdigt hat.

II. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten vor, ████ dazu angestiftet zu haben, ihm dem Angeklagten Beistand zu leisten, um ihn der Bestrafung wegen des zum Nachteil der Firma ███████ begangenen Betruges zu entziehen. Nachdem auf ████ Veranlassung der Angeklagte in der Haftanstalt in des ersteren Zelle gelegt worden war und nachdem sie sich mehrere Tage besprochen hatten, wie sie sich in der gegenwärtigen Strafsache verhalten sollten, bestimmte der Angeklagte den ████, seine bei der polizeilichen Vernehmung gemachte, ihn belastende Aussage zu widerrufen. Zu diesem Zwecke schrieb ████ auf Diktat des Angeklagten einen Brief an den Untersuchungsrichter, in dem er seine früheren Aussagen widerrief und eine neue, dem Angeklagten vermeintlich günstigere Sachdarstellung gab. Er konnte diese allerdings in der Folgezeit gegenüber dem neu zutage getretenen Beweismaterial nicht aufrechterhalten.

Das Landgericht meint, beide, der Angeklagte und ████, seien hinsichtlich der begünstigenden Handlung Mittäter. Der Angeklagte habe die erforderliche geistige Arbeit geleistet. Jeder, insbesondere er, habe die Tat als eigene gewollt. Das ergebe sich aus dem Zweck und aus der Art ihres Vorgehens. Da der Angeklagte selbst der Begünstigte sei, habe er sich selbst begünstigt und könne deshalb nicht bestraft werden. Selbst wenn man aber mit der Anklage den Angeklagten als Anstifter einer von ████ begangenen Begünstigung ansehen wollte, so liege seine Tat so hart an der Grenze der Mittäterschaft, dass er straflos bleiben müsse. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Wenn ████ mit der Absendung des Briefes lediglich den Angeklagten der Bestrafung wegen des Betrugsfalles ███████ entziehen wollte, so wäre die Tätigkeit des Angeklagten als Anstiftung und, als in dieser aufgehende Beihilfe zu der von ████ begangenen Begünstigung anzusehen. Bei der vom Landgericht festgestellten Sachgestaltung würde der Angeklagte es nämlich letztlich ████ zur Entscheidung überlassen haben, ob der Brief abgeschickt und ob ████ damit seine frühere Aussage widerrufen werde. Darauf kommt es aber entscheidend bei der Frage an, ob der Angeklagte bei der durch den Widerruf der früheren Aussage █████ begangenen Begünstigung als Mittäter oder als bloßer Teilnehmer mitgewirkt hat. Durch Anstiftung und Beihilfe zur Begünstigung, die ihm ein anderer gewährt, macht sich der Begünstigte strafbar.

Indessen würde der Angeklagte dann nicht wegen Anstiftung zur Begünstigung bestraft werden können, wenn ████ mit dem Widerruf seines Geständnisses sich selbst begünstigt hätte oder doch auch hätte begünstigen wollen. Die tatrichterlichen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht mit Sicherheit aus. ████ war an dem Abschluss des Geschäfts zwischen dem Angeklagten und der Firma ███████ maßgeblich beteiligt. Er kann bei dem Betrug, den der Angeklagte gegen die Firma ████████ begangen hat, mitgewirkt haben. Die Ausführungen des Urteils ergeben hierüber keine Klarheit. Für solche Mitwirkung spricht, dass ████ die Verlegung des Angeklagten in seine Zelle veranlasst hat, und ferner die Feststellung im Urteil, dass beide besprachen, wie sie sich in der gegenwärtigen Strafsache verhalten sollten. War er aber an dem Betrug des Angeklagten gegenüber der Firma ███ beteiligt und wollte er mit dem Brief an den Untersuchungsrichter gleichzeitig sich selbst begünstigen, dann hätte er sich eines Vergehens nach § 257 StGB nicht schuldig gemacht. Dann käme eine strafbare Anstiftung zur Begünstigung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls nicht in Betracht. Ebenso wäre, wenn der Angeklagte und ████ den Betrug gegen ███████ gemeinsam begangen hätten und nunmehr sich beide gemeinsam der Bestrafung entziehen wollten. In diesem Falle würden beide gemeinsam Selbstbegünstigung begehen und sich deshalb nicht strafbar gemacht haben.

Nach allem ist die Rüge der Revision, dass die tatrichterlichen Feststellungen in diesem Punkte die Freisprechung nicht tragen, begründet.

III. Erfolglose Anstiftung zum Meineid sieht das Landgericht nicht für gegeben an, weil nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet habe, ██ werde auf die neue Sachdarstellung, die er in dem an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief vorgesehen hatte, als Zeuge vereidigt werden. Demgegenüber macht die Revision geltend, es hätte unter Hinweis auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob nicht eine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen falschen Zeugenaussage (§§ 49a, 153, 159 StGB) in Frage komme.

Ob der Angeklagte diesen Tatbestand erfüllt hat, indem er ████ zum Widerruf seiner früheren Aussage veranlasste, lässt sich auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen nicht sagen. ████ ist tatsächlich nicht als Zeuge, sondern als Mitangeklagter in dem vorliegenden Verfahren vernommen worden. Das Verfahren gegen ihn ist erst nach seiner Vernehmung abgetrennt worden (Bd. III 560 R, 563 R). Eine vollendete Anstiftung zur falschen uneidlichen zeugenschaftlichen Aussage liegt deshalb nicht vor. Ein Versuch kann aber gegeben sein, falls der Angeklagte geglaubt oder doch in Kauf genommen haben sollte, █████ werde als Zeuge vernommen werden und falsch aussagen. Die bisherigen Feststellungen tragen die Freisprechung nicht.

IV. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang begründet.

KraussKoenigerBaldus
BuschScharpenseel