Treffer
BGH Revisionsurteil

BGH: Vereidigung verdächtiger Zeugin (§ 60 Nr. 3 StPO) – Beruhen und Tatbegriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 644/51
Datum
09.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und eines weiteren Betrugs. Er rügte u.a. die Vereidigung einer Zeugin, die wegen Mitwirkung am Betrug zum Nachteil eines Dritten verdächtig war. Der BGH bejahte zwar einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, verneinte jedoch ein Beruhen des Urteils hierauf. Für weitere selbständige Taten gelte das Vereidigungsverbot nur bei innerem sachlichem Zusammenhang; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der der Beteiligung an der untersuchten Tat verdächtig ist, darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden; eine Verkennung des Tatbestands kann zur fehlerhaften Verneinung der Verdächtigkeit führen.

2

Die Frage, ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist, ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen und grundsätzlich revisionsrechtlich nur eingeschränkt angreifbar.

3

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO erfasst nur die Tat, an der der Zeuge verdächtig beteiligt ist; „Tat“ ist der gesamte, in der Hauptverhandlung hervorgetretene Vorgang, der den Straftatbestand verwirklicht.

4

Sind mehrere selbständige Straftaten Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens, ist ein der Beteiligung an einer Tat Verdächtiger zu anderen Taten nur dann unvereidigt zu vernehmen, wenn zwischen den Taten ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht.

5

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf dem Vereidigungsfehler beruht (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ████ aus ████████, dort geboren am ██ 1925, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Betrugs und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht geltend.

Die Verfahrensrüge, die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO sei dadurch verletzt, dass die Zeugin ████ vereidigt worden sei, obwohl sie der Beteiligung an dem Betrug zum Nachteil ███████ verdächtig sei, ist begründet. Das Urteil stellt hierzu folgendes fest: Der Angeklagte verkaufte an den Kaufmann ██████ einen Opel-Wagen, den er einige Zeit vorher gemeinsam mit der ███ in deren Namen und mit deren Mitteln von dem Opelhaus in ███████ „auf Teilzahlungen“ gekauft hatte. Das Opelhaus hatte sich das Eigentum an den Wagen bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld vorbehalten und zur Sicherung den Kraftfahrzeugbrief einbehalten. Zur Zeit des Verkaufs an ███ waren 600.— DM des insgesamt 3000.— Kaufpreises noch nicht bezahlt. All dies verschweigend spielte der Angeklagte dem Kaufmann ███ vor, die ███ sei Eigentümerin des Wagens, der Kraftfahrzeugbrief befinde sich lediglich zur Umschreibung noch bei dem Opelhaus. Die ███ unterzeichnete den Kaufvertrag. ██ ████ zahlte später den Restkaufpreis von 600.— DM an das Opelhaus, um in den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu gelangen.

Das Landgericht würdigt das Verhalten des Angeklagten im Ergebnis zutreffend als Betrug. Es meint, █████ sei durch den Ankauf des Wagens in seinem Vermögen geschädigt worden, weil er „makelhaftes“ Eigentum erworben und über den vereinbarten und an den Angeklagten gezahlten Kaufpreis von 1900.— DM hinaus weitere 600.— DM an das Opelhaus habe zahlen müssen, um im Besitz des Wagens bleiben zu können. Ob dieser vom Reichsgericht im Urteil RGSt 73, 61 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entwickelten Auffassung beigepflichtet werden kann, braucht im vorliegenden Falle ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob ███ grob fahrlässig die ███ für die Eigentümerin des Wagens gehalten und deshalb gemäß § 932 Abs. 2 BGB kein Eigentum erworben hat. ██ ██████ ist auf jeden Fall dadurch in seinem Vermögen geschädigt worden, dass er gezwungen war, den Restkaufpreis von 600.— DM an das Opelhaus zu zahlen, um in den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu gelangen, den dieses auf Grund des vertraglich begründeten Zurückbehaltungsrechtes in Händen hatte. Dieses Zurückbehaltungsrecht hatte der Angeklagte dem Käufer ███ verschwiegen und ihn durch die Vorspiegelung, der Brief sei nur zum Zwecke der Umschreibung noch beim Opelhaus, in den Glauben versetzt, er könne als nunmehriger Eigentümer des Wagens den Brief sofort erhalten. Der Sachverhalt ergibt ferner, dass der Angeklagte durch den Verkauf des Wagens an ███ sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Er war von vornherein nicht gewillt, den Restkaufpreis von 600.— DM an das Opelhaus zu zahlen. Selbst wenn er aber bei Abschluss des Kaufvertrages dieses Willens gewesen wäre, so würde dies an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. ███ wäre auch in diesem Falle durch den Kauf des Wagens in seinem Vermögen geschädigt. Denn sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Verkäuferin ███ auf Verschaffung des Kraftfahrzeugbriefes würde auch bei gutem Willen des Angeklagten oder der ███ das Verhältnis am Ende der erbrachten Leistung gegenüber der vereinbarten Leistung nicht ausgeglichen haben. Dies Yeniger lag darin, dass der dingliche Anspruch auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes gegen das Opelhaus mit dem Zurückbehaltungsrecht wegen des Restkaufpreises belastet war. Der Vermögensvorteil für den Angeklagten würde darin bestanden haben, dass er das dringend nötige bare Geld in die Hand bekam.

Die ███ ist bei den Verhandlungen über den Verkauf zugegen gewesen. Der Angeklagte hat sie dem Käufer ███ als die Eigentümerin des Wagens vorgestellt. Sie hat den Kaufvertrag in dieser Eigenschaft unterschrieben. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, wusste sie, dass der Wagen, weil der Restkaufpreis von 600.— DM bisher nicht bezahlt war, noch nicht in ihr Eigentum gelangt war und dass das Opelhaus bis zur Bezahlung den Kraftfahrzeugbrief zurückbehielt. Da sie in Kenntnis aller dieser Umstände beim Abschluss des Kaufvertrages mit ███ als Verkäuferin durch Unterzeichnung maßgeblich mitwirkte, ist sie der Beteiligung an dem Betruge gegen ██ ███ sei es als Mittäterin, sei es als Gehilfin, verdächtig. Das wäre auch dann der Fall, wenn sie geglaubt hätte, der Angeklagte werde die Restkaufpreisschuld begleichen.

Nun ist allerdings die Frage nach der Verdächtigkeit eines Zeugen im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO in tatsächlicher Beziehung vom Gericht nach seinem freien Ermessen auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung zu beurteilen und das Ergebnis dieser Prüfung der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen. Das Sitzungsprotokoll enthält zwar keinen Vermerk darüber, dass das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat. Da aber im Falle der Verneinung der Verdächtigkeit die Vereidigung nicht besonders begründet zu werden braucht, ist davon auszugehen, dass das Landgericht den Verdacht der Beteiligung nicht für gegeben ansah. Dies kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nur durch eine Verkennung des Betrugstatbestandes und der Vorschriften der §§ 47 oder 49 StGB und des § 60 Nr. 3 StPO veranlasst sein. Durch die Vereidigung der Zeugin ████ ist demnach die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verletzt. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler.

Im Falle ███ ist das Landgericht, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, bei der Feststellung des Sachverhalts den beeideten Bekundungen dieser Zeugin gefolgt. Was die ██ ██████ zum Verkaur des Wagens ausgesagt hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist möglich, dass sie die Bekundungen ███s bestätigt oder aber eine den Angeklagten entlastende Darstellung der Verkaufsverhandlungen gegeben hat. Nach Lage der Dinge ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht im ersten Falle den übereinstimmenden Bekundungen der beiden Zeugen keinen Glauben geschenkt hätte, wenn die ████ nicht vereidigt worden wäre. Dass aber eine entlastende Aussage im Falle der Nichtvereidigung einen größeren Beweiswert gehabt hätte als bei Vereidigung, ist nicht wohl denkbar.

Im Falle des fortgesetzten Betruges beruht das Urteil im Wesentlichen auf den Bekundungen der ████. Gleichwohl berührt der Rechtsfehler die Verurteilung nicht. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 bezieht sich nur auf diejenige den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat, an der beteiligt zu sein, der Zeuge verdächtig ist. Unter Tat ist dabei der gesamte die Tätigkeit der Beteiligten enthaltende Vorgang, der den strafbaren Tatbestand verwirklicht, zu verstehen, und zwar so, wie er sich in der Hauptverhandlung darstellt. Stehen mehrere selbständige Straftaten gleichzeitig unter Anklage und soll jemand, der verdächtig ist, an einer von ihnen in strafbarer Weise beteiligt gewesen zu sein, über alle diese Fälle als Zeuge vernommen werden, so ist er nur dann zu allen Fällen unvereidigt zu vernehmen, wenn die mehreren Straftaten sich in einem inneren, sachlichen Zusammenhang befinden. Ist kein Zusammenhang solcher Art vorhanden, sondern nur der äußerliche Zusammenhang, den das gleichzeitige Verfahren mit sich bringt, so ist der Zeuge zu den Bekundungen zu vereidigen, die er zu den Taten gemacht hat, auf die sich der Verdacht der Beteiligung nicht bezieht (RGSt 11, 13; Rspr RGSt 7, 983 RGSt 49, 358 und 77, 203). Eine strafbare Beteiligung der ████ an dem fortgesetzten Betrug, den der Angeklagte zu ihrem Nachteile begangen hat, scheidet aus. Es besteht aber auch kein innerer Zusammenhang zwischen diesem fortgesetzten Betrug und dem Betrug zum Nachteile ████████. Insbesondere kann ein solcher innerer Zusammenhang nicht darin gefunden werden, dass die ████, veranlasst durch die Vorspiegelung der Heiratsabsicht, dem Angeklagten den Erlös aus dem Verkauf des Wagens überließ. Die Verbindung der beiden Taten zu gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung beruht, wie den tatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, ausschließlich auf der Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens.

2.) Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO betrifft nur die Aussage der ████ zum Betrug zum Nachteile ███. Sie ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 40 ausgesprochen, dass die Nichtbelehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Falle des § 55 StPO nicht die Revision begründet. Inwiefern die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO verletzt sein soll, ist nicht ausgeführt. Die Revision entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

3.) Die Angriffe, die der Beschwerdeführer im Falle ███ gegen den Schuldspruch richtet, gehen von einem anderen als dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt aus. Dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Betruges rechtfertigt, ist bereits dargelegt.

Gegenüber der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der ████ vermisst die Revision eine Feststellung der einzelnen Betrugshandlungen. Sie meint, die Einzelakte hätten nach Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung, Vermögensbeschädigung und Bereicherungsabsicht einzeln festgestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde die Annahme eines fortgesetzten Betruges durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Diese Rüge ist unbegründet. Welche Beträge die Zeugin ████ für den Angeklagten ausgegeben oder ihm zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt hat, ist im Urteil ausgeführt. Soweit Ausgaben für den gemeinsamen Besuch von Vergnügungsstätten in Höhe von 700.— DM in der ersten Woche der Bekanntschaft und später zur Begleichung gemeinsam gemachter Schulden in Betracht kommen, ist eine Vermögensbeschädigung nicht deshalb zu verneinen, weil die ████ für das Geld Erworbenes mitgenossen hat. Sie hat diese Aufwendungen nach den tatrichterlichen Feststellungen nur im Hinblick auf das für ernst genommene Heiratsversprechen des Angeklagten gemacht und ist deshalb auch insoweit in ihrem Vermögen geschädigt. Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, dass die ████ in allen Fällen dem Angeklagten das Geld im Hinblick auf die künftige Ehe zur Verfügung gestellt hat, die nach den Vorspiegelungen des Angeklagten binnen kurzem geschlossen werden sollte, dass der Angeklagte sich bewusst war, die ████ nicht heiraten zu können, weil ein Scheidungsprozess gar nicht schwebte und dass er sie gleichwohl durch Aufrechterhaltung des einmal erregten Irrtums immer wieder zur Hingabe von Geld veranlasste. Damit ist der fortgesetzte Betrug nach der äußeren und nach der inneren Tatseite nachgewiesen.

Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Insbesondere behaupten sie eine Anzahl neuer Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der ████ erschüttern sollen. Das ist unzulässig. Die Revision kann nur auf die Verletzung von Rechtsnormen gestützt werden (§ 337 StPO). Eine solche wird von der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Tatrichter ist auch keineswegs – wie der Beschwerdeführer annimmt – verpflichtet, im Urteil auszuführen, aus welchen Gründen er einen Zeugen für glaubwürdig erachtet (vgl. § 267 StPO).

4.) Die Revision rügt ferner, dass insbesondere im Falle ███ nicht unter Zubilligung mildernder Umstände oder doch nach § 27b StGB lediglich auf Geldstrafe erkannt sei. Das Landgericht hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint, weil nach seiner Meinung der Vertrauensmissbrauch „grob“ ist. Darin ist kein Rechtsfehler zu finden. Die Wertung der Schwere der Tat und des Grades der Schuld und die Ausmessung der Strafe innerhalb der durch den Strafrahmen gesetzten Grenzen ist der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (§ 337 StPO). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.

Die Frage, ob der Strafzweck an Stelle der verhängten Gefängnisstrafe von zwei Monaten durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, hat das Landgericht aus zwei Gründen verneint: 1. der Rechtsverkehr bedürfe eines erheblichen Schutzes, 2. der Angeklagte sei eine zweifelhafte Persönlichkeit. Damit bringt es seine Überzeugung zum Ausdruck, die zum Zwecke künftiger Verbrechensverhütung erforderliche Abschreckung der Allgemeinheit und erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten könne nicht durch eine Geldstrafe, sondern nur durch eine Freiheitsstrafe erreicht werden. Beides sind anerkannte Strafzwecke. Ein Rechtsirrtum liegt auch hier nicht vor. Die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedurfte angesichts des festgestellten Sachverhalts keiner weiteren Begründung.

Endlich ergibt die Nachprüfung im Falle des Betruges zum Nachteile der ████ keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsfehler.

5.) Nach alledem ist die Revision unbegründet.

KoenigerBuschBaldus
KirchnerScharpenseel