Revision verworfen: Verurteilung wegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 643/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu bestimmten Delikten, insbesondere Vermögensdelikten, festgestellt wird.
Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher darf auf einer Gesamtschau der Vorverurteilungen, des Tatverhaltens und der Persönlichkeit beruhen; bei typischer Sachlage kann das Gericht einen eingewurzelten Hang zu Vermögensdelikten annehmen.
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung zu einer Zuchthausstrafe ist gerechtfertigt, wenn die Tat aus verbrecherischer Gesinnung begangen wurde und dies in der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei dargelegt ist.
Ist die vorinstanzliche Würdigung von Taten- und Persönlichkeitsmerkmalen rechtsirrtumsfrei, ist eine Revision, die sich ausschließlich gegen die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher richtet, unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Mai 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Liroleiter Josef W. (C.), ███ Straße ██, geboren am ███ 1911 in A[REDACTED], wegen Unterschlagung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Eusch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Landesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 1951 – 6 Ks 14/51 – wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die sich gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher richtet, also ausschließlich auf die Strafrage beschränkt ist (RGSt 68, 385, 390), kann keinen Erfolg haben.
Die äußeren Voraussetzungen des von der Strafkammer angewandten § 20a Abs. 1 StGB sind gegeben, wie in dem Urteil des erkennenden Senats in der gegen den Angeklagten weiter anhängigen Sache 3 StR 67/51 (6 Ks 13/51 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aachen) dargelegt ist. Danach durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in dem Angeklagten einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu Vermögensdelikten erblicken. Nach einer rechtsirrtumsfreien Urteilsausführung ist die vorliegende, zur Aburteilung stehende Unterschlagung aus verbrecherischer Gesinnung begangen worden.
Demnach hat die Strafkammer zu Recht die Voraussetzungen des § 20a StGB als gegeben erachtet, weshalb die Unterschlagung mit Zuchthaus zu bestrafen war.
| Neumann | Eusch | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |