Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Unvollständiger Tatsachenvortrag bei Rügen zu Vernehmungen und Dolmetscher

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 642/98
Datum
16.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden wurden als unbegründet verworfen. Das BGH prüfte Rügen wegen Verletzung des §136a StPO, fehlender Vereidigung der Dolmetscherin und Nichtanhörung eines Sachverständigen. Die Rügen sind überwiegend unzulässig wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§344 Abs.2 StPO) bzw. unbegründet, weil das Vorbringen keine entscheidungserheblichen Mängel aufzeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung des §136a StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag die für die Prüfung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig darlegt (§344 Abs.2 Satz2 StPO).

2

Bei behaupteten Täuschungsvorhalten in Vernehmungen muss der Revision der Inhalt maßgeblicher vorheriger Aussagen Dritter oder sonstige Umstände mitgeteilt werden, die die Täuschungswirkung beurteilbar machen.

3

Ändert der Beschuldigte seine Einlassung erst nach Vorlage objektiver Beweismittel, kann dies die ursächliche Verbindung zwischen einem behaupteten Verstoß gegen §136a StPO und der Aussage in Zweifel ziehen; solche Umstände sind in der Revision anzugeben.

4

Die Rüge, eine Dolmetscherin sei nicht vereidigt gewesen, ist unzulässig oder unbegründet, wenn nicht mitgeteilt wird, dass die Dolmetscherin zuvor gegenüber dem Richter ihre allgemeine Beeidigung für die betreffenden Sprachen erklärt hat; Vorhalte an die Vernehmungsperson können ersatzweise geprüft werden.

5

Eine Rüge wegen unterbliebener Anhörung eines Sachverständigen nach §244 Abs.4 StPO ist unzulässig, wenn die Revision den ablehnenden Beschluss nicht mitteilt oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Sachverhaltsfrage lediglich als ohne Bedeutung für das Urteil angesehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 3. Dezember 1997

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer Verletzung des § 136a StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, weil sie nicht mitteilt, dass der Zeuge K. vor der Vernehmung des Angeklagten G. polizeilich vernommen worden ist und dabei bekundet hat, der Angeklagte E. habe ihm (K.) gegenüber die Ausführung der Tat gestanden (Band III Spur 37 Bl. 10 ff. d.A.). Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Aussage kann der Senat nicht prüfen, ob es sich bei dem dem Angeklagten G. gegenüber gemachten Vorhalt, der Angeklagte E. habe „selbst erzählt, dass er zusammen mit Dir (dem Angeklagten G.) den alten Herrn getötet hat“, um eine Täuschung des Angeklagten G. oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung gehandelt hat.

2. Die Rüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie über den nach der Ansicht der Revision täuschenden Vorhalt gegenüber dem Angeklagten G. hinaus den Inhalt der Vernehmung nicht mitteilt. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Vernehmung Besonderheiten aufweist, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß gegen § 136a StPO und der Aussage zweifelhaft erscheinen lassen. So liegt es hier: Auf den von der Revision beanstandeten Vorhalt hin hat der Angeklagte G. weiterhin eine Tatbeteiligung bestritten. Sein Einlassungsverhalten hat er erst geändert und teilgeständige Angaben gemacht, nachdem ihm im weiteren Verlauf der Vernehmung Fotos von den Sohlen seiner Schuhe und von Schuhsohlenspuren am Tatort gezeigt worden waren (Band II Spur 13 Bl. 9 d.A.). Dies hatte die Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilen müssen.

3. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer unterbliebenen Vereidigung der Dolmetscherin bei der haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten G. vom 4. Februar 1997 bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, weil sie behauptet, die Dolmetscherin sei nicht allgemein beeidigt und sei keine Dolmetscherin für die kurdische Sprache, aber nicht mitteilt, dass die Dolmetscherin am Tag zuvor sich bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen K. gegenüber dem Ermittlungsrichter als für die türkische und die kurdische Sprache allgemein vereidigte Dolmetscherin bezeichnet hat.

Die Rüge wäre auch unbegründet. Eine Verlesung des Protokolls ist nicht behauptet. Vorhalte an die Vernehmungsperson konnten daraus gemacht werden.

4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO (Ablehnung der Anhörung des Sprachwissenschaftlers Go.) ist vom Angeklagten E. nicht zulässig erhoben, da dessen Revision den Ablehnungsbeschluss nicht mitteilt. Die entsprechende Rüge des Angeklagten G. ist ebenfalls unzulässig, da sie einen Ablehnungsgrund beanstandet, den das Landgericht nicht angenommen hat. Das Landgericht hat nicht eigene Sachkunde behauptet, sondern die Beweistatsache als bedeutungslos angesehen.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanWinkler
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