Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unbegründeter Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 642/95
Datum
31.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts; das Revisionsgericht hatte die Revision zuvor als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war. Der BGH hält den Antrag für unbegründet und bestätigt die Zurückweisung. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil die Begründung nicht in der vorgeschriebenen Form nachgeholt und kein unverschuldetes Hindernis glaubhaft gemacht wurde; der Angeklagte wusste bereits von der Unterlassung des Pflichtverteidigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht fristgerecht und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt wird.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur erfolgreich, wenn das Versäumnis glaubhaft gemacht wird und die versäumte Rechtsbehelfsbegründung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt wird.

3

Das Vorliegen eigenen Wissens des Angeklagten über das Unterlassen des Verteidigers schließt in der Regel den Nachweis eines unverschuldeten Hinderungsgrundes für die Fristwahrung aus.

4

Bei erfolglosem Rechtsmittelantrag trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 642/95

vom 31. Januar 1996

in der Strafsache gegen

██, aus ████, dort geboren am ███ 1953,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1996 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet worden ist.

Das Schreiben des Angeklagten vom 10. Oktober 1995 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 25. Juli 1995 zugestellte Urteil in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Seinem eigenen Vortrag zufolge hatte der Angeklagte bereits zufolge eines Schreibens vom 21. September 1995 Kenntnis davon erlangt, dass der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründet hatte.

KutzerRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach
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