Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zu 'Waffenhandel' angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 641/95
- Datum
- 26.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG aufgeführten Tathandlungen sind Modalitäten des gesetzlich in § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geregelten Tatbestands ‚Waffenhandel‘.
In der Urteilsformel ist die Bezeichnung der Tat nach der gesetzlichen Tatbestandsbezeichnung vorzunehmen; eine eigenständige Nennung der in § 53 Abs.1 Nr.1 Buchst. b WaffG genannten Modalitäten im Tenor ist nicht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich die Berichtigung der Urteilsformel anordnen, soweit dies der korrekten gesetzlichen Tatbestandsbezeichnung entspricht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 19. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 641/95 vom 26. April 1996 in der Strafsache gegen
████, geboren am [REDACTED], Jens W[REDACTED], wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. September 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel in I. 1. Cc dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Waffenhandels statt wegen unerlaubten Ankaufens und Vertreibens von Schusswaffen in fünf Fällen schuldig ist. Die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG aufgeführten Tathandlungen sind jeweils Modalitäten des Tatbestandes, der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Waffenhandel gesetzlich definiert ist. Im Urteilsspruch ist lediglich diese Bezeichnung aufzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |