Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes mit Waffenführung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 639/98
Datum
24.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve ein, das ihn wegen schweren Raubes und waffenrechtlicher Handlungen verurteilte. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und stellte keinen zulasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler fest. Die Revision wurde als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wurde hinsichtlich der Tatqualifikation (WaffG-Normen) klarstellend berichtigt; Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Schuldspruch kann in der Tenorformulierung berichtigt werden, soweit die tatsächlichen Feststellungen die Annahme weiterer oder anders qualifizierter Straftatbestände rechtfertigen.

3

Tateinheit zwischen schwerem Raub und waffenrechtlich relevanten Handlungen (z. B. Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine halbautomatische Schusswaffe und Führen einer solchen Waffe) kann zu einer gleichzeitigen Verurteilung führen, wenn die Feststellungen die Tatbestände tragen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, sofern nichts anderes geboten ist.

Vorinstanzen

Auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 26. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 26. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wird dahingehend richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer solchen Waffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchstaben a) und b) WaffG) schuldig ist (zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m. w. Nachw.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
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