Revision verworfen: Bestätigung der Mittäterschaft bei gefährlicher Körperverletzung durch Fesselung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 639/95
- Datum
- 10.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Tatplan verfolgen und der einzelne Täter durch eigene Beiträge die Tatausführung fördert und den Eintritt der konkreten tatbestandsmäßigen Folgen zumindest billigend in Kauf nimmt.
Die Mitwirkung an einer beabsichtigten ‚Bestrafungsaktion‘ sowie das Herbeischaffen und Bereitstellen von Fesselungsmaterial begründen, wenn schwere körperliche Schäden vorhersehbar sind, den gemeinschaftlichen Vorsatz an den daraus folgenden Körperverletzungen.
Ist aufgrund der Gesamtwürdigung der tatrichterlichen Feststellungen erkennbar, dass die Beteiligten die Verletzungen bewusst und gewollt herbeiführen, bedarf es keiner gesonderten Feststellung, dass jeder einzelne Täter die konkrete Drosselungswirkung ausdrücklich gewollt hat.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Formanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 19. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 639/95 vom 10. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██ █████ aus ████, dort geboren am ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Staatsanwältin C[REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor C[REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 1995 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (jeweils in Mittäterschaft begangener) gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen vier Mitangeklagte ist die Verurteilung, die insoweit auch weitere Taten zum Gegenstand hat, bereits rechtskräftig.
Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Verurteilung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlass zu weiterer Erörterung gibt nur die Frage, ob die Annahme mittäterschaftlicher Begehung der gefährlichen Körperverletzung von den tatrichterlichen Feststellungen getragen wird. Dies ist der Fall.
Der Angeklagte hat als Mitinhaber der Wohnung, in der die Tat geschah, nicht nur zugelassen, dass der mit ihm bekannte Andreas L[REDACTED], der sich häufig bei ihm aufhielt, gefesselt und durch die auf Aufforderung des Mitangeklagten FC[REDACTED] stark angezogene Fesselung so stranguliert wurde, dass Lebensgefahr eintrat, sondern er hat sich daran auch aktiv beteiligt. Zuvor hatte er nämlich schon dem Mitangeklagten FC[REDACTED], der auf Andreas L[REDACTED] wütend war, zugestimmt, das Tatopfer zu „bestrafen“. Außerdem hatte der Angeklagte ein Elektrokabel und mehrere Stricke zur Fesselung aus einem anderen Raum seiner Wohnung selbst herbeigeholt.
Angesichts der vom Mitangeklagten FC[REDACTED] angeheizten Stimmung gegen Andreas L[REDACTED] drängte es sich – nicht zuletzt auch wegen Art und Menge des vorgesehenen Fesselungsmaterials – selbst für einen alkoholisierten Täter wie den Angeklagten von vornherein auf, dass bei der Fesselung nicht zimperlich mit dem teilweise entkleideten Tatopfer verfahren und es durch die Art und Stärke der Fesselung zu erheblichen körperlichen Misshandlungen kommen würde. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, dass die „Zustimmung“ des Angeklagten zur Bestrafungsaktion, die er durch einen eigenen Beitrag förderte, auch Körperverletzungen infolge der Fesselung mit der Strangulierung umfasste. Bei dieser Sachlage bedurften die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, auch der Angeklagte habe die Drosselungswirkung beabsichtigt („von den Angeklagten FC[REDACTED], DC[REDACTED] und JC[REDACTED] beabsichtigte Drosselungswirkung“, UA S. 18), und die zusammenfassende Wertung, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte JC[REDACTED] „die Verletzungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken zufügten“ (UA S. 36), keiner näheren Darlegung und Begründung.
| Zschockelt | Kutzer | Miebach | |||
| Blauth | Pfister |