Revision verworfen: §250 StGB n.F., Schuldfähigkeit und Haftstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 63/99
- Datum
- 16.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt; führt die Überprüfung zu keinem nachteiligen Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Gesetzesänderungen gilt das Grundprinzip lex mitior: Für vor dem Inkrafttreten begangene Taten ist das mildere Recht anzuwenden; die Anwendung einer späteren, strafschärferen Regel ist unzulässig.
Die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit wegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" setzt substantiierten Nachweis; bloße Hinweise auf langjährige kriminelle Lebensführung genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Ein Verstoß gegen die einschlägige Strafrechtsnorm ist unschädlich, wenn das angefochtene Urteil im Strafrahmen des milderen Rechts verhängt wurde und sich ausschließen lässt, dass das Gericht bei richtiger Rechtsanwendung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 9. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob mit dem Hinweis auf das jahrelange Leben des Angeklagten im kriminellen Milieu und die Notwendigkeit, sich dort zu behaupten, die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer anti- bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung und damit die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausreichend belegt sind (vgl. hierzu Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 69). Durch die Anwendung von § 21 StGB ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB n.F. (mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren) auf eine vor dem 1. April 1998 begangene Tat ist fehlerhaft. Bei Annahme eines minder schweren Falles ist § 250 Abs. 2 StGB a.F., der eine Höchststrafe von nur fünf Jahren vorsieht, das mildere Recht. Das Landgericht hat sich aber mit der Strafe im unteren Bereich des dort insoweit identischen Strafrahmens orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Einsatzstrafe und eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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