Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen nicht verlesener Gutachten: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 63/92
Datum
18.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt und erhob Revision wegen formeller und sachlicher Mängel. Streitpunkt war, ob zwei Gutachten in der Hauptverhandlung verlesen wurden, obwohl das Sitzungsprotokoll dies nicht ausweist. Der BGH stellt fest, dass die nicht protokollierte Verlesung als nicht erfolgt gilt und nachträgliche dienstliche Äußerungen dies nicht heilen. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit; wird ihre Durchführung im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet, gilt sie nach der Beweiskraft des Protokolls als nicht erfolgt.

2

Die Anordnung zur Verlesung (z.B. nach § 256 StPO) genügt ohne dokumentierte Durchführung nicht; die tatsächliche Verlesung muss im Protokoll nachvollziehbar festgehalten werden.

3

Fehlen im Sitzungsprotokoll ersichtliche Widersprüche oder Lücken, die eine Ergänzung rechtfertigen würden, kann die Nichtbeurkundung der Verlesung nicht im Wege des Freibeweises ausgeglichen werden.

4

Nachträgliche dienstliche Äußerungen von Vorsitzendem oder Protokollführender können einen zulässigen Verfahrensrügen nicht ohne weiteres die Grundlage entziehen und heilen die formelle Verletzung nicht.

5

Beruht ein Urteil maßgeblich auf Gutachten, deren rechtmäßige Verlesung nicht nachgewiesen ist, kann das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 63/92 vom 18. März 1992 in der Strafsache gegen geboren am █████ Macwel August Brewster am 19. August 1942 in [REDACTED] (Surinam) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Brewster wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Brewster wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seinem Rechtsmittel rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Soweit die Revision die Verletzung der §§ 249, 261 StPO beanstandet, weil das Landgericht seiner Beweiswürdigung maßgeblich den Inhalt eines Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 11. April 1991 über die chemisch-technische Vergleichbarkeit des im Kraftfahrzeug des Angeklagten gefundenen Klebstoffes mit dem zum Wiederverschluss des Schmuggelbehältnisses verwendeten Klebers und eines Gutachtens der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 12. März 1991 über den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins und Kokains zugrunde gelegt hat, obgleich diese Urkunden ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden waren, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

Die Sitzungsniederschrift vom 3. September 1991 teilt mit den Worten:

*"Ferner soll gem. § 256 StPO das Gutachten der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 12.03.1991 (Bl. 164 – 165 d.A.) verlesen werden. Gemäß § 256 StPO soll das Gutachten des LKA Niedersachsen vom 11.04.1991 (Bl. 181 – 182 d.A.) verlesen werden."*

lediglich die Anordnung, nicht aber auch die Durchführung der Verlesung mit. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beurkundung nach § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll über die Verlesung, so gilt diese entsprechend der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (vgl. BGH wistra 1992, 30 zur Verlesung einer Aussage; ebenso BGH bei Dallinger MDR 1974, 548 zur Durchführung einer Vereidigungsanordnung). Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muss es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGHSt 36, 354, 358).

Das Protokoll weist insoweit auch keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf, die sich aus ihm selbst heraus ergeben müssten, um die Möglichkeit einer Ergänzung im Wege des Freibeweises zu eröffnen (vgl. BGHSt 17, 220, 222). Hierfür genügt insbesondere die sich der Verlesungsanordnung anschließende Passage in der Sitzungsniederschrift *"Auf Bl. 179 d.A. wurde Bezug genommen (Bl. 120 R Bd. II d.A.)"* nicht, zumal sich der prozessuale Sinn dieses Vermerks nicht erschließt. Bl. 179 Bd. I d.A. enthält das Begleitschreiben über die Zusendung des Gutachtens vom 11. April 1991 vom Landeskriminalamt Niedersachsen an die Zollfahndung in Osnabrück und Bl. 180 Bd. I d.A. die Weiterleitung von dort an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Osnabrück. Die Bezugnahme auf diese Schreiben ergibt auch nicht indirekt einen Hinweis darauf, dass die Verlesung der Gutachten erfolgt sein muss.

Die nach Eingang der Revisionsbegründung abgegebenen dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin könnten der zulässig erhobenen Verfahrensrüge selbst dann nicht die Grundlage entziehen, wenn sie zu einer an sich möglichen Protokollberichtigung geführt hätten (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11). Dass der Inhalt der Gutachten auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann, ist nicht ersichtlich. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, da das Landgericht seine Überzeugung maßgeblich auf diese Gutachten gestützt hat.

BlauthZschockeltMiebach
KutzerWinkler
Revision wegen nicht verlesener Gutachten: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis