Revision wegen unvereidigter Zeugenvernehmung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 63/88
- Datum
- 13.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeugen sind nach § 59 StPO grundsätzlich zu vereidigen; fehlt der Vereidigungsvermerk im Sitzungsprotokoll, kann dies beweisen, dass der Zeuge nicht vereidigt wurde (§ 274 StPO).
Eine nach Erhebung einer Verfahrensrüge vorgenommene Berichtigung des Sitzungsprotokolls darf der Rüge im Revisionsverfahren nicht den Boden entziehen und ist unbeachtlich, wenn sie die bereits gerügte Verfahrensverletzung beseitigen soll.
Bleibt ein zeugenschaftliches Beweismittel unvereidigt, kann dies einen nicht unerheblichen Verfahrensfehler darstellen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vereidigung zu einer anderen Bekundung geführt hätte.
Hat das Tatgericht seine Überzeugungsbildung teilweise auf die Bekundungen eines unvereidigten Zeugen gestützt und ist eine Beeinflussung der Entscheidung nicht auszuschließen, ist Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 25. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 63/88 in der Strafsache gegen den Kaufmann Nurko ██ aus M[REDACTED]—, geboren am ██████ 1949 in S[REDACTED] (Jugoslawien), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch; der Prüfung der weiter erhobenen Revisionsrügen bedarf es daher nicht.
Die Revision rügt, der Zeuge V[REDACTED] sei gebotswidrig unvereidigt geblieben. Nach § 59 StPO sind die Zeugen, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Mit dem Fehlen eines Vermerks über die Vereidigung des Zeugen in dem für die Verhandlung vom 17. März 1987 angefertigten Protokoll (Bd. XI Bl. 1634/1635 d. A.) ist bewiesen, dass der bezeichnete Zeuge nach seiner Vernehmung nicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). Das Protokoll über die Hauptverhandlung wurde am 6. April 1987 fertiggestellt (aaO Bl. 1651). Die am 18. Dezember 1987 (Bd. XII Bl. 1824 a, d. A.) erfolgte Berichtigung des Protokolls dahin, dass der Zeuge V[REDACTED], nachdem die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen verzichteten, auf Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben sei, darf im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Verfahrensrüge ist mit ihrem Eingang am 10. August 1987 (aaO Bl. 1793), also bereits vor der Protokollberichtigung, erhoben worden. Durch eine nach erhobener Verfahrensrüge erfolgende Berichtigung des Protokolls darf der Rüge aber nicht der Boden entzogen werden (vgl. BGHSt 2, 125, 127; Senatsbeschluss vom 9. Januar 1985 – 3 StR 514/84).
Die Verurteilung des Angeklagten kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Zeuge im Falle der Vereidigung seine den Angeklagten belastenden Bekundungen geändert haben würde. Das Landgericht hat sich auch für seine Überzeugung dafür, dass der Angeklagte an der Straftat als Täter beteiligt war, auf den Zeugen █████ gestützt. Die auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen festgestellten früheren Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen (UA S. 11/12) sowie gegenüber einem nicht näher bekannten Jugoslawen (UA S. 54/55) haben das Schwurgericht davon überzeugt, dass dem Angeklagten der Gedanke, einen ihm lästigen Zeugen zu beseitigen, keineswegs fremd war (UA S. 71/72). Obgleich das Urteil sich für die Feststellung, der Angeklagte habe sich täterschaftlich an der Tat beteiligt und sein Vorsatz habe sich auf die Tötung des Zeugen T[REDACTED] gerichtet, auf eine Reihe anderer Anhaltspunkte stützt (UA S. 57 bis 70), haben auch die Bekundungen des Zeugen V[REDACTED] erkennbar zur Überzeugungsbildung des Schwurgerichts mit beigetragen (vgl. auch UA S. 59, 67).
| Krauth | Zschockelt | ||
| Gribbohm | Detter |