Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Entführungs-Verurteilung mangels Strafantrag (§238 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 637/93
Datum
09.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen die Revision gegen das Urteil des LG Dresden herauf; der Generalbundesanwalt beantragte eine Schuldspruchänderung. Zentrale Frage war, ob wegen fehlenden Strafantrags eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten möglich ist. Der BGH hob diese Verurteilung auf (§ 238 StGB), setzte die Strafaussprüche mit den Feststellungen außer Kraft und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines Antragsdelikts setzt das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags voraus; fehlt dieser, kommt eine Verurteilung nicht in Betracht.

2

Fällt ein wegen Tateinheit in die Urteilsbildung einbezogenes Delikt weg, sind die hierauf gestützten Strafaussprüche aufzuheben.

3

Soweit die Aufhebung eines Delikts das Strafmaß oder die Gesamtwürdigung berührt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Der Generalbundesanwalt kann im Revisionsverfahren Anträge gemäß den einschlägigen Vorschriften der StPO stellen; dem kann der Senat entsprechen, wenn die Anträge rechtlich begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 25. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 637/93 vom 9. Februar 1994 in der Strafsache gegen

1. Maik ████, geboren am █ 1970 in ████, 2. Torsten ████, geboren am ██ 1976 in ████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

am **9. Februar 1994

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 1993

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Schuldspruchänderung beantragt, weil wegen des fehlenden Strafantrags eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten nicht in Betracht kommt (§ 238 StGB). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat wegen des damit weggefallenen tateinheitlichen Delikts die Strafaussprüche auf.

ZschockeltRusMiebach
KutzerWinkler
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