BGH: Berichtigung von Fehlsymbolik und Abgrenzung von fahrlässiger und vorsätzlicher Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 637/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Versehen in der Urteilsformel (z. B. fehlerhafte Fallnummerierung oder doppelte Bestrafung) kann das Revisionsgericht korrigieren, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen eindeutigen Zusammenhang erkennen lassen.
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts zu ersetzen; rein würdigungstheoretische Angriffe sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Bewusste Fahrlässigkeit kann als innere Tatseite festgestellt werden, wenn der Täter die Möglichkeit eines rechtswidrigen Vorerwerbs erkennt und dennoch auf dessen Ausbleiben vertraut; das Unterlassen nach Herkunftserkundigungen kann als Beweisanzeichen hierfür gewertet werden, ohne dass eine formelle Rechtspflicht zur Erkundigung vorausgesetzt wird.
Zur Annahme vorsätzlicher Sachhehlerei nach § 259 StGB genügt bedingter Vorsatz; wird in den Urteilsgründen aus Umständen geschlossen, die als Beweisanzeichen für bedingten Vorsatz dienen, muß deutlich werden, dass nicht die gesetzliche Beweisregel des § 259 angewandt wird, sondern die Umstände als Indizien gewertet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Altwarenhändler Karl ███ aus ██, dort geboren am ███ 1918, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Waldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Mai 1951 dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt ist
a) wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in sieben Fällen zu Geldstrafen von 400 DM, 100 DM, 450 DM, 350 DM, 250 DM, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle von je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt;
b) wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis.
Revisionen werden verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft tragen die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist verurteilt worden wegen fahrlässiger Hehlerei gemäß § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in sechs Fällen zu Geldstrafen verschiedener Höhe, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle von je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt, sowie wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis. Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt außerdem die Verfahrensbeschwerde; sie ist jedoch nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrügen sind im Wesentlichen unbegründet.
Zur Revision des Angeklagten:
I.
1.) Die Verurteilung wegen acht selbständiger Straftaten (sechs Fälle der fahrlässigen Metallhehlerei und zwei Fälle der Sachhehlerei nach § 259 StGB) stimmt mit den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer nicht überein. Diese Feststellungen sind im Urteil unter den Nummern 1 bis 10 gegliedert, wobei irrtümlich der 9. Fall (September 1950) ebenfalls mit Nr. 10 bezeichnet ist, so dass die Nr. 10 zweimal im Urteil erscheint. An den letzten und 10. Fall (Januar 1951) war der Angeklagte nicht beteiligt. Jeweils die Fälle 3 und 4 sowie 6 und 7 sind bei dem Angeklagten, wie das Landgericht verkannt hat, eine selbständige Handlung, weil es sich um zwei Diebstähle der Verkäufer handelte, der Angeklagte aber das Diebesgut zusammen ankaufte. Insgesamt liegen also bei dem Angeklagten nur sieben selbständige Straftaten vor. Die Revision ist mit Recht der Auffassung, dass der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 450 DM zu viel belegt worden sei, da das Landgericht nur fünf Fälle fahrlässiger Metallhehlerei festgestellt habe. Tatsächlich ist im Falle 8 eine Doppeltbestrafung eingetreten. Nachdem die Strafkammer zunächst bemerkt hat, der Angeklagte sei wie in den vorhergehenden Fällen auch im Falle 8 der fahrlässigen Metallhehlerei schuldig, wird später ausgeführt, im Falle 8 sei der Tatbestand des § 259 StGB erfüllt, weil der Angeklagte billigend damit gerechnet habe, die 75 kg Rotguss seien gestohlen worden. Noch deutlicher tritt dies in den Urteilsgründen zutage, indem für den Fall 8 sowohl eine Geldstrafe von 450 DM (wegen fahrlässiger Metallhehlerei) wie auch eine Gefängnisstrafe von einem Monat (wegen Vergehens nach § 259 StGB) festgesetzt werden. Es handelt sich jedoch um ein offensichtliches Versehen, das durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden kann. Die tatsächlichen Feststellungen sind eindeutig dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Strafkammer von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt war. Die Revision erkennt das auch an, indem sie lediglich geltend macht, dass der Angeklagte mit einer Geldstrafe zu viel belegt worden sei.
2.) Soweit die Revision in den übrigen fünf Fällen der Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei rügt, dass die Schuld des Angeklagten nicht ausreichend belegt sei, können sie keinen Erfolg haben. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte niemals nach der Herkunft der Metalle gefragt hat, obwohl angesichts der Lage und der Preislage seit dem Sommer 1950 stets die Möglichkeit eines Diebstahls bestanden habe. Er habe darauf vertraut, dass das Metall aus einem Vermögensdelikt herrühre, an die Legalität habe er jedoch nicht gedacht. Damit ist die innere Tatseite ausreichend belegt. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie meint im Übrigen, dass die Unterlassung, nach der Herkunft des Metalls zu fragen, nur dann eine strafrechtliche Schuld begründen könne, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe. Nach der Feststellung der Strafkammer sei aber dem Angeklagten nicht bekannt gewesen, dass er zur Führung eines Metallankaufbuches verpflichtet sei. Erst die Kenntnis von dieser Pflicht hätte den Angeklagten dazu bringen können und müssen, nach der Herkunft der Metalle zu fragen. Die Revision übergeht die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte an die Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs gedacht und nur darauf vertraut habe, dass dies nicht der Fall sei. Es liegt also bewusste Fahrlässigkeit vor. Das Urteil kann deshalb nur dahin verstanden werden, dass der Vorwurf fahrlässigen Handelns nicht mit der Unterlassung einer Erkundigung nach der Herkunft der Metalle begründet wurde, dass diese Unterlassung vielmehr als Beweisanzeichen für die bewusste Fahrlässigkeit gewertet wurde. Ein Rechtsfehler tritt hierin nicht zutage.
3.) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei nach § 259 StGB in zwei Fällen wendet, trägt sie mehrfach neue Tatsachen vor, die in diesem Rechtszug keine Beachtung finden können. Sie ist im Übrigen der Auffassung, dass die Strafkammer sich eingehender mit der Rolle des Angeklagten beim Ankauf der Metalle hätte befassen müssen, da alsdann festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte beim Ankauf selbst überhaupt nicht zugegen gewesen sei. Soweit mit diesen Ausführungen die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemeint sein sollte, könnte sie einen Erfolg haben, der nicht ersichtlich ist, welche Umstände der Strafkammer eine Aufklärung in der erwähnten Richtung nahelegten. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte einen „Großbetrieb“ hat, gab hierzu keinen Anlass, zumal sich der Angeklagte nicht einmal in dieser Richtung verteidigt hat. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite können zwar zu Zweifeln Anlass geben, ob die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten als nachgewiesen erachtet oder über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt hat. Denn es wird von Umständen gesprochen, die dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb hätten aufdrängen müssen. Vorher berichtet aber die Strafkammer, dass der Angeklagte im Falle 8 den Verdacht strafbaren Vorerwerbs hatte, und abschließend wird ausgeführt, dass es ihm in beiden Fällen zum mindesten gleichgültig war, ob das Metall aus einer strafbaren Vortat herrührte, so dass bedingter Vorsatz jedenfalls gegeben sei. Darin kommt nicht mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Beweisregel des § 259 StGB nicht angewendet, dass vielmehr die angeführten Umstände als Beweisanzeichen für den bedingten Vorsatz gewertet wurden.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
II.
1.) Die Revision ist der Auffassung, dass der Angeklagte angesichts der getroffenen Feststellungen in allen Fällen wegen vorsätzlicher Sachhehlerei nach § 259 StGB hätte verurteilt werden müssen. Die Revision will also insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig. Insbesondere war die Strafkammer nicht verpflichtet, aus der Äußerung des Angeklagten im Falle 8, die Verkäufer sollten es nicht toll machen und nicht so viel auf einmal bringen, Schlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten bei den vorhergehenden Fällen zu ziehen. Die Äußerung konnte ohne Rechtsirrtum auch dahin verstanden werden, der Angeklagte habe nurmehr beim Anbot einer größeren Menge Altmetall nachträglich erkannt, dass er auch früher von den Verkäufern gestohlenes Gut angekauft hatte. Diese Erkenntnis macht aber die früheren fahrlässigen Ankäufe nicht nachträglich zu vorsätzlichen nach § 259 StGB.
2.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Nichtanwendung des § 260 StGB. Sie nimmt zunächst eine unzulässige eigene Beweiswürdigung vor, indem sie vorträgt, dass allein die Vielzahl der Fälle für die Absicht des Angeklagten spreche, sich durch wiederholte Ankäufe eine fortlaufende Einnahmequelle dieser Art zu verschaffen. Außerdem dürfen die Fälle, in denen lediglich eine fahrlässige Metallhehlerei angenommen wurde, nicht zur Begründung einer gewerbsmäßigen Hehlerei, die nur vorsätzlich begangen werden kann, herangezogen werden. Unbegründet ist auch der Vorwurf, es sei bedenklich, dass das Urteil die Gewerbsmäßigkeit deshalb verneine, weil der Verdienst aus den Ankäufen im Verhältnis zu dem Monatsnettoeinkommen des Angeklagten unbedeutend gewesen sei. Denn die Strafkammer hat durchaus nicht verkannt, sondern ausdrücklich gesagt, dass ein Nebenverdienst an sich genüge, um die Gewerbsmäßigkeit bejahen zu können; sie kommt aber ersichtlich zu dem Ergebnis, der Verdienst sei verhältnismäßig so gering gewesen, dass hieraus auf die Absicht der Gewerbsmäßigkeit zu schließen sei. Das Ergebnis ist also durch die Beweiswürdigung gewonnen, die mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden kann.
Kirchner zugleich für Bundesrichter Krauss, der durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert ist.
| Waldus | |
| Scharpenseel |