Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Sexualdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 63/56
Datum
08.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt unzureichende Beweisaufklärung in einem Verfahren wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlungen (§176 Abs.1 Nr.1 StGB). Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) verletzte, indem es naheliegende Zeugen nicht vernahm, deren Angaben die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin betreffen konnten. Zudem fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob der Angeklagte den Widerstand der Zeugin erkannt und überwinden wollte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafprozessuale Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Vernehmung naheliegender Zeugen, deren Aussagen die Glaubwürdigkeit einer entscheidungserheblichen Belastungszeugin in Frage stellen können, soweit nicht von vornherein festgestellt werden kann, dass sie als Zeugen untauglich sind.

2

Unterbleibt eine solche Vernehmung trotz berücksichtigungswürdiger Hinweise (z. B. Bericht einer Dienststelle), so kann dies zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichterhebung der Beweise das Urteil beeinflusst haben könnte.

3

Bei Strafbestimmungen wie § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert der Tatbestand der „Gewalt“ die Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung eines vorhandenen oder erwarteten Widerstands; hierfür muss aus den Feststellungen hervorgehen, dass der Täter den Widerstand erkannt und ihn zu durchbrechen versucht hat.

4

Reine geringfügige oder erst im Verlauf erkennbar gewordene Abwehrhandlungen der vermeintlichen Opfer rechtfertigen allein nicht die Annahme von Gewalt: Das Gericht hat darzulegen, dass der Täter den Widerstand bereits wahrnahm und subjektiv daraufhin Gewalt einsetzte.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 25. November 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ███████████ Wilhelm KC aus ███, dort geboren am [REDACTED], wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 25. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.

Die Revision trägt hierzu vor, das Landgericht habe über die Glaubwürdigkeit der Maria ███ wenigstens deren frühere Arbeitgeber, die Eheleute ██ ██, als Zeugen hören müssen. Dieses Beweismittel habe sich auf Grund des zu den Akten gegebenen Berichtes des Kreisjugendamtes in ████ und der Äußerung der Berufsschule in [REDACTED] dem Tatrichter aufgedrängt. Nach dem Bericht hätten die Eheleute ███ Tatsachen bekunden können, aus denen sich ergebe, dass Maria ███ völlig unglaubwürdig sei.

In der Tat wird in dem Bericht mitgeteilt, dass die Eheleute ███ das Mädchen als lügenhaft bezeichnet und dafür auch Tatsachen angeführt hätten. Das Urteil tut diese Angaben mit der Begründung ab, die Beurteilung sei wegen ihrer Lügenhaftigkeit und mangelnden Objektivität nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts, dass Maria ███ vollen Glauben verdiene, zu beeinträchtigen. Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Nervenleiden, Dr. med. Blum, und ferner auf Grund des Umstandes gewonnen, dass das Mädchen bei allen Vernehmungen – vor der Polizei, vor der Betriebsleitung der Firma ███, vor der Ehefrau des Angeklagten, vor dem medizinischen Sachverständigen und in beiden Hauptverhandlungen – den Sachverhalt immer gleich und ohne beachtliche Abweichungen geschildert habe.

Für die Frage der Glaubwürdigkeit der Maria ███ war die Vernehmung der Eheleute ███, bei denen das Mädchen ein halbes Jahr als Hausangestellte tätig gewesen war, von Bedeutung. Denn sie hatten es in der täglichen Arbeit während einer Zeit kennengelernt, die nicht lange vor den Vorgängen lag, die den Gegenstand des Strafverfahrens bilden. Das Landgericht durfte ihre Angaben nicht als unglaubhaft behandeln, ohne sie gehört und einen persönlichen Eindruck von ihnen gewonnen zu haben. Das wäre nur dann zulässig gewesen, wenn von vornherein hätte festgestellt werden können, sie seien gänzlich untaugliche Zeugen. Weder dafür noch für mangelnde Objektivität enthält der Bericht des Kreisjugendamtes Anhaltspunkte. Auch im Urteil ist hierzu nichts ausgeführt.

Wenn einem bis dahin unbescholtenen und noch dazu älteren Mann, der in harmonischer Ehe lebt, wie dies für den Angeklagten festgestellt ist, ein Sittlichkeitsverbrechen vorgeworfen wird, so müssen insbesondere dann alle sich bietenden Beweismittel ausgeschöpft werden, wenn es um die Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin geht, auf deren Bekundungen das Gericht seine Feststellungen ganz wesentlich stützt. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Die Vernehmung der Eheleute ███ als Zeugen drängte sich auf Grund des Berichts des Kreisjugendamtes auf.

Nach allem hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass es die Glaubwürdigkeit der Maria ███ anders beurteilt hätte, wenn es die Eheleute ███ als Zeugen vernommen hätte. Das Urteil kann somit auf dem Verfahrensmangel beruhen. Deshalb muss es aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auch die Vernehmung der im Bericht des Kreisjugendamtes genannten Lehrerin ██ ████ in Betracht zu ziehen sein, deren Unterlassung mit der Revision nicht gerügt ist.

2. Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung gibt das Urteil zu Bedenken Anlass. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe mit Gewalt unzüchtige Handlungen an Maria ███ vorgenommen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

„Gewalt“ bedeutet, dass der Täter körperliche Kraft anwendet, um einen vorhandenen oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Nach den Feststellungen hat Maria ███ Widerstand dadurch geleistet, dass sie sich sträubte, als der Angeklagte ihr die Hände auf dem Rücken festhielt, und ferner dadurch, dass sie ihre Knie zusammengedrückt hielt, als er sein erregtes Glied an ihren Geschlechtsteil bringen wollte. Der Angeklagte hat Gewalt angewendet, indem er zunächst ihre Hände festhielt und sodann ihre Knie mit seinen Beinen auseinanderdrückte.

Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob der Angeklagte diesen Widerstand bereits für ernstlich hielt. Das Mädchen hatte bis dahin sich passiv verhalten und nicht zu erkennen gegeben, dass es mit dem zudringlichen Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war. Als es ihn nunmehr mit dem Knie vor den Bauch stieß, wich er sofort von ihr ab. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte erst in diesem Augenblick merkte, Maria ███ sich ihm nicht freiwillig hingeben wollte. Das Urteil führt aus, dass er sehr wohl in der Lage gewesen wäre, durch Gewaltanwendung bei dem verhältnismäßig schwächlichen Mädchen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, davon aber ██████████ Abstand genommen habe. Der Widerstand, den Maria ███ bis zu dem Augenblick leistete, als sie den Angeklagten mit dem Knie vor den Bauch stieß, ist nach den tatrichterlichen Feststellungen nur gering gewesen. Unter diesen Umständen hätte im Urteil dargetan werden müssen, dass der Angeklagte schon vorher gemerkt hatte, das Mädchen setze seinem Vorhaben Widerstand entgegen, und dass er diesen Widerstand zunächst zu brechen suchte.

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen mithin in subjektiver Hinsicht die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Insoweit ist die von der Revision erhobene Sachrüge ebenfalls begründet.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

GlanzmannKoenigerMaaß
BuschWerner
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Sexualdelikt — Themis