Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen fehlender wollüstiger Absicht bei Berührungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 635/54
Datum
06.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Schulleiter, wurde vom Landgericht vom Vorwurf sexueller Eingriffe an Schülerinnen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügte Verfahrens- und Rechtsfehler; das Revisionsgericht hat die Revision verworfen. Der BGH hält die Aufklärungspflicht erfüllt, billigt dem psychologischen Gutachten und der Glaubwürdigkeitswürdigung des Tatrichters Bedeutung zu und bestätigt, dass versehentliche Berührungen keine unzüchtigen Handlungen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung durch den Tatrichter in Fragen der Glaubwürdigkeit der Zeugen nur eingeschränkt; willkürliche oder verfahrensrechtlich unzureichende Aufklärung muss dargetan werden.

2

Ein psychologisches Sachverständigengutachten, das auf Aktenstudium, Elterngesprächen und Untersuchungen der Kinder beruht, kann vom Tatrichter ausschlaggebendes Gewicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen erhalten.

3

Der Inhalt eines schriftlichen Berichts des Angeklagten kann auch dann als feststehend gewertet werden, wenn das Schriftstück selbst nicht erneut in die Vernehmung eingeführt wurde, solange sein Inhalt durch Vernehmung eines Zeugen, dem der Bericht vorgehalten wurde, und durch Vernehmung des Angeklagten festgestellt wurde, sodass kein Verstoß gegen §249 StPO vorliegt.

4

Unzüchtige Handlungen setzen eine wollüstige Absicht voraus; bloße oder versehentliche Berührungen genügen nicht zur Annahme der strafbaren Unzucht oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 30. Juni 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rektor Max K. ███ aus ███, geboren am ████ 1899 in █████████████████ (CSR), wegen Sittlichkeitsverbrechens, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als ███████████ ████████ ████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30. Juni 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der Rektor der ███-Schule in ███ war, von dem Vorwurf freigesprochen, bei seiner 14 Jahre alten Schülerin Brunhilde K██ unter Anwendung von Gewalt 10–15 mal die Brust, dabei einmal mit Griff unter den Kleiderausschnitt, bei seiner Schülerin Doris M██ 2 mal und bei seiner Schülerin Gisela Kaul 5 mal die Brust über der Kleidung gedrückt und sich dadurch in drei Fällen der fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und zugleich im Falle K██ der erzwungenen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer weiblichen Person (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), in den Fällen M██ und K██ zugleich der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Mit der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision wird die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat geglaubt, nicht mehr als das von dem Angeklagten Zugegebene feststellen zu können, weil es gegen die Glaubwürdigkeit der drei Mädchen auf Grund des überzeugenden psychologischen Gutachtens der Sachverständigen, Kriminalpsychologin Dr. Justin, und des von den Zeuginnen gewonnenen persönlichen Eindrucks durchgreifende Bedenken gehabt hat. Die Revision macht geltend, das Gericht habe in dieser Hinsicht die ihm zur Wahrheitsfindung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht erschöpft, es hätte zumindest die als Zeuginnen geladenen Klassenlehrerinnen ██ und ███ hören müssen.

Das Landgericht hatte die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO). Dass es diese Pflicht verkannt oder aus Rechtsirrtum nicht genügend beachtet hätte, ist nicht festzustellen. Für die Frage, ob die beiden Lehrerinnen zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Kinder als Zeuginnen zu hören waren, durfte nicht ausschlaggebend sein, dass allseits auf ihre Vernehmung verzichtet worden war. Dass das Gericht dies verkannt hätte, ist aber nicht ersichtlich und auch nicht behauptet.

Es ist auch nicht anzuerkennen, dass der Sachverhalt die Lehrerinnen in der Hauptverhandlung dazu drängte, sie zu vernehmen. Die Kriminalpsychologin Dr. Justin hatte die drei Kinder auf Ersuchen der Strafkammer jugendkundlich untersucht. Hierbei lagen ihr die Strafakten vor, in denen sich auch die Schulgutachten der Lehrerin Gerda ██ befanden, die Brunhilde K██ vom 3. bis zum 6. Schuljahr und die beiden anderen Mädchen vom 1. bis zum letzten Schuljahr in ihrer Klasse gehabt hatte. Die Sachverständige hatte mit den Eltern █████ und den Müttern M██ und K██ gesprochen und die Kinder einer psychologischen Prüfung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat sie ihr Gutachten erstattet. Der Tatrichter war berechtigt, diesem Gutachten eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; der von den Mädchen in der Hauptverhandlung gewonnene persönliche Eindruck widersprach ihm nicht. Ohne Rechtsirrtum konnte das Gericht annehmen, dass durch Vernehmung der Lehrerinnen Zweifel an der Richtigkeit der bereits gewonnenen Überzeugung nicht aufkommen konnten, zumal die schriftlichen Äußerungen der Lehrerin, die die Kinder besonders genau kannte, dem Gutachten der Sachverständigen ebenfalls nicht widersprachen und alle Beteiligten auf die Vernehmung der Lehrerin verzichteten.

2. Der Angeklagte hat in einem schriftlichen Bericht an seinen Vorgesetzten, den Zeugen Schulrat Haf█, sich selbst „unzulässiger Handlungen“ gegenüber den Mädchen bezichtigt. Das Landgericht hat angenommen, dass es sich in Wahrheit nur um den Schein eines Geständnisses handelt, wie die nähere Kenntnis des Charakters und die unklare, ängstliche Ausdrucksweise des Angeklagten ergaben.

a) Die Revision weist darauf hin, dass dieser schriftliche Bericht laut der Verhandlungsniederschrift nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, und sieht hierin eine Verletzung insbesondere des § 249 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat den Schulrat Halberstadt als Zeugen vernommen und konnte hierdurch den Inhalt des Berichts, den es ihm vorhalten konnte, feststellen, ebenso auch durch Vernehmung des Angeklagten.

b) Die Revision meint weiterhin, das Gericht hätte durch Vernehmung des Vaters der Brunhilde ███████, der Vorsitzenden des Elternbeirats, Frau ████, die beiden im Bericht erwähnten Personen, ermitteln müssen, welche Bedeutung den im Bericht enthaltenen Angaben des Angeklagten zukomme. Auch insoweit ist nicht festzustellen, dass das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verkannt oder rechtsirrig nicht genügend beachtet hätte. Der Akteninhalt ergibt nicht, dass diese Zeugen belastende Aussagen machen konnten. Es wurde sogar von allen Beteiligten auf ihre Vernehmung trotz ihrer Anwesenheit verzichtet.

c) Über den Charakter und den seelischen Zustand des Angeklagten ist der Arzt Dr. Müller, der den Angeklagten seit Januar 1953 ärztlich behandelt hatte, als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Die Revision rügt, dass das Landgericht nicht aufgeklärt habe, seit welcher Zeit der von dem Arzt geschilderte Gesundheitszustand des Angeklagten bestand und ob er nicht etwa nur eine Folge des Bekanntwerdens seiner Handlungen war. Der Arzt hat sich nach dem Urteil nicht nur über den Gesundheitszustand, sondern auch über die Wesensart und den Charakter des Angeklagten geäußert. Für die Ansicht des Gerichts sind nicht der Gesundheitszustand, sondern Wesen'sart und Charakter bestimmend gewesen. Dass dies rechtlich unbedenklich ist, liegt auf der Hand. Seit welcher Zeit der vom Arzt bekundete Zustand hochgradiger Nervosität und Bedrückung bestanden hat, bedurfte also nicht der Aufklärung.

3. Nach Ansicht der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, was als erwiesen angesehen worden ist, so dass nicht nachgeprüft werden könne, ob die Handlungen des Angeklagten mit Recht nicht als unzüchtig gewertet worden sind. Hiermit wird ein Verstoß gegen § 265 Abs. 5 StPO gerügt und die Möglichkeit behauptet, der Begriff der Unzucht könne verkannt, somit sachliches Recht verletzt worden sein.

Es ist der Revision zuzugeben, dass nicht alle Feststellungen zur äußeren Tatseite ohne weiteres eindeutig sind. Bezüglich der Schülerin ██ ist festgestellt, dass der Angeklagte beim Beaufsichtigen der Arbeiten manchmal, wenn er sich über sie beugte, seinen Arm um sie gelegt hat und dabei einmal an ihre weiche Brust gekommen ist und „nur dann, als sie verspätet kam, dass er sie einmal ausgestreckt“ und sie dabei berührt hat. Die beiden anderen Schülerinnen hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen körperlich berührt. An welchen Körperstellen er sie berührt hat und unter welchen Umständen dies geschehen ist, ist nicht ausdrücklich gesagt. Dem Urteilszusammenhang kann aber doch entnommen werden, dass Berührungen an der Brust gemeint sind. Zur inneren Tatseite hat das Gericht aber die eindeutige Feststellung getroffen, dass sowohl die Berührung der Brust der Brunhilde ████████ als auch die körperlichen Berührungen bei anderen Mädchen versehentlich erfolgt sind. Diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, reichen zur Verneinung des Schuldvorwurfs in allen Fällen aus; denn unzüchtig können nur aus wollüstiger Absicht begangene Handlungen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GlanzmannMaasWirtzfeld
JaguschDr. Wiefels
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