Revision verworfen: Anwendung des §175 StGB bei längerer unzüchtiger Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 63/52
- Datum
- 15.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 175 StGB setzt unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus; bloßes kurzes Berühren genügt nicht.
Für die Strafbarkeit nach § 175 StGB ist das Einverständnis des Opfers nicht erforderlich.
Die Nutzung des Körpers eines anderen zur Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust erfüllt den Tatbestand des § 175 StGB, wenn sie hinreichend längerdauernd und intensiv ist.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die tatsächliche Handlung eine gewisse Stärke und Dauer hatte, ist die Anwendung von § 175 StGB auch ohne ausdrückliche erneute Feststellung zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. November 1951
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter August ███████ aus W[REDACTED], dort sevoren eu █████████████████ 899, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. November 1951 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Unzucht zwischen Männern zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er dem 17-jährigen Schüler Günter Sch[REDACTED], der mit ihm nachts in einem Bett geschlafen hatte, an seinen entblößten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt habe. Mit der Begründung, eine länger dauernde, auf Befriedigung der Wollust abzielende Einwirkung auf den anderen männlichen Körper liege nicht vor, wendet sich die Revision des Angeklagten gegen die Anwendung des § 175 StGB zu Unrecht.
Die genannte Strafbestimmung setzt die Vornahme unzüchtiger Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus, nicht aber das Einverständnis des anderen Mannes mit diesen Taten (BGHSt 1, 293/296). Ein solches liegt nach den Feststellungen hier nicht vor, da Sch[REDACTED], der erst infolge der Berührung durch den Angeklagten wach geworden war, dessen Hand sofort zurückstieß und sich von ihm trennte.
Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen hat. Darüber äußert sich das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich. Desgen Gründen ist indes zu entnehmen, dass die Strafkammer von einem Verhalten des Angeklagten ausgegangen ist, das als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB anzusehen ist. Sie hat festgestellt, der Angeklagte habe dem sehr erschreckten Sch[REDACTED] die Badehose heruntergezogen, sich halb über ihn gelegt und mit der Hand an seinen Geschlechtsteil herumgespielt. Dieser Ausdruck lässt – insbesondere in Verbindung mit den weiteren Vorgängen des Angeklag-
ten – erkennen, dass es sich nicht nur um einen flüchtigen Griff nach dem Geschlechtsteil des anderen oder um ein nur kurzzeitiges Anrühren desselben gehandelt hat, sondern um eine länger dauernde Tätigkeit, die den äußeren Tatbestand des § 175 usw. erfüllt.
Dass der Angeklagte den Körper des Sch[REDACTED] zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust benutzt hat, ist nach der Sachlage klar, vom Urteil obendrein auch vorgetragen.
Die Anwendung des § 175 StGB auf die für erwiesen erachteten Tatsachen unterliegt deshalb keinen Bedenken. Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.
| Virechner | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |