Revisionen gegen Landgerichtsurteil wegen Landfriedensbruchs und Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 634/97
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen stellt nur dann einen Beweisantrag dar, wenn hinreichend bestimmte Tatsachen vorgetragen werden; bloße Behauptungen, bestimmte Umstände hätten nicht vorgelegen, genügen nicht.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Revisionsgericht kann das Tenor des Urteils unter Maßgabe präzisieren und einzelne Verurteilungen konkretisieren, soweit dies zur rechtlichen Klarstellung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 13. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 634/97 vom 10. Juni 1998
in der Strafsache gegen
█ wegen Landfriedensbruchs u. a. zu 1., 2. und 5., gefahrlicher Körperverletzung u. a. zu 3. und 6., Landfriedensbruchs zu 4.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Mai 1997 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte K. wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Beleidigung sowie wegen Beihilfe zum Landfriedensbruch und der Angeklagte Ke. wegen Landfriedensbruchs verurteilt ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass der Antrag der Angeklagten K. und S. auf Vernehmung des Zeugen C. im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Beweisantrag darstellt, weil keine hinreichend bestimmten Tatsachen behauptet wurden. Behauptet wurde nur, dass bestimmte Umstände nicht vorgelegen hätten (vgl. BGHSt 39, 251, 254 m. w. Nachw.).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |