Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Landgerichtsurteil wegen Landfriedensbruchs und Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 634/97
Datum
10.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg ein. Der 3. Strafsenat des BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und präzisiert zugleich die einzelnen Verurteilungen (u. a. gefährliche Körperverletzung, Beihilfe zum Landfriedensbruch). Die Nachprüfung ergab nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler; ein Antrag auf Zeugenvernehmung war unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen stellt nur dann einen Beweisantrag dar, wenn hinreichend bestimmte Tatsachen vorgetragen werden; bloße Behauptungen, bestimmte Umstände hätten nicht vorgelegen, genügen nicht.

3

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Das Revisionsgericht kann das Tenor des Urteils unter Maßgabe präzisieren und einzelne Verurteilungen konkretisieren, soweit dies zur rechtlichen Klarstellung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 13. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 634/97 vom 10. Juni 1998

in der Strafsache gegen

█ wegen Landfriedensbruchs u. a. zu 1., 2. und 5., gefahrlicher Körperverletzung u. a. zu 3. und 6., Landfriedensbruchs zu 4.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juni 1998 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Mai 1997 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte K. wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Beleidigung sowie wegen Beihilfe zum Landfriedensbruch und der Angeklagte Ke. wegen Landfriedensbruchs verurteilt ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass der Antrag der Angeklagten K. und S. auf Vernehmung des Zeugen C. im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Beweisantrag darstellt, weil keine hinreichend bestimmten Tatsachen behauptet wurden. Behauptet wurde nur, dass bestimmte Umstände nicht vorgelegen hätten (vgl. BGHSt 39, 251, 254 m. w. Nachw.).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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