Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 634/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die einem Angeklagten durch Beschluss gewährt wurde, begründet ein schutzwürdiges Recht, das nicht durch einen späteren Aufhebungsbeschluss der gleichen Instanz beeinträchtigt werden darf (§ 46 Abs. 2 StPO).
Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat setzt voraus, dass der Gehilfe den Vorsatz hat, durch seine Hilfe das Erscheinungsbild einer Straftat zu erzeugen und dadurch bei Dritten einen Irrtum oder eine Täuschung herbeizuführen.
Zur Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung reicht die bloße Teilnahme an Handlungen, die die Wegschaffung von Gegenständen ermöglichen, nicht aus; erforderlich ist Kenntnis oder zumindest bedingter Vorsatz bezüglich des fremden Eigentums oder der rechtswidrigen Zueignungsabsicht.
Werden Hilfeleistungen in einen einheitlichen Tatplan eingebettet, der auf dieselbe objektive Zielrichtung (z.B. fingierter Diebstahl und dessen Mitteilung) abzielt, sind die einzelnen Beihilfehandlungen als tateinheitlich zu prüfen; für eine getrennte Bestrafung müssen unterschiedliche Tatentschlüsse oder klar abgrenzbare Hilfeleistungen feststellbar sein.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Hans █████ ██, ██straße ██, geboren am ███ 1915 in ███, wegen Beihilfe zur Unterschlagung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn und den Mitangeklagten Heinrich [REDACTED] erlassene Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. März 1951 samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Heinrich █████ waren von dem früheren Mitangeklagten █████ für einen Einbruch in seinem Schuhwarengeschäft vorgetäuscht worden. Der Angeklagte und ███ bohrten verabredungsgemäß von dem unter dem Ladenraum liegenden Keller ein Loch in die zum Laden führende Decke, stiegen in diesen hinein, nahmen 200 Paar Schuhe, die ██████████████ bezeichnet hatte, heraus und verluden sie auf einen bereitstehenden Lastwagen. █████████████████ erstattete hernach Anzeige bei der Polizei wegen Einbruchdiebstahls.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Unterschlagung und zur Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts, namentlich des § 246 StGB. Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 26. April 1951 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am 15. Mai 1951 beim Landgericht Berlin eingegangen. Dieses hat mit Beschluss vom 19. Mai 1951 die erbetene Wiedereinsetzung bewilligt, wegen Unzuständigkeit diesen Beschluss aber am 12. Juni 1951 wieder aufgehoben.
Das Landgericht war nicht befugt, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden. Trotzdem ist dessen Beschluss für das Revisionsgericht bindend, weil das dadurch für den Angeklagten im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StPO entstandene Recht nicht mehr beeinträchtigt werden darf (RGSt 71, 40).
Deshalb ist auch der Aufhebungsbeschluss des Landgerichts unwirksam.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlicher Hinsicht ergibt, dass dessen Gründe die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat tragen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich darauf berufen, er habe ███████ vor zu hohen Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau schützen und ihm eine Zukunft an der Seite seiner Freundin sichern wollen. Der Erstrichter hat hierzu ausgeführt, ████ habe also mindestens seine Ehefrau über seine wirtschaftliche Lage täuschen wollen. Diese Täuschung wäre aber nicht zu erreichen gewesen, wenn über den angeblichen Diebstahl geschwiegen worden wäre. Der Angeklagte habe daher wenigstens bedingt die Vorstellung gehabt, ███ werde hiervon die Polizei unterrichten.
Diese Würdigung ist denkgesetzlich zwar nicht zwingend, weil eine Täuschung der Ehefrau auch in einem von ihr angestrengten Unterhaltsprozess durch Benennung von Zeugen über den erdichteten Diebstahl hätte erfolgen können. Immerhin steht sie mit der Sachlage in Einklang. Gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit einer Täuschung der Polizei durch ███ gerechnet und sie gebilligt, ist daher rechtlich nichts einzuwenden.
Sie bietet eine ausreichende Grundlage für dessen Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 145d StGB.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Bejahung einer damit sachlich zusammentreffenden Beihilfe zur Unterschlagung. Das Landgericht hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass die zu verlagernden Schuhe nicht dem ██████ gehört hätten, nicht als widerlegt, sondern als nicht schlüssig angesehen. Es ist der Auffassung, █████████ hätte eigene Schuhe nicht an einem dritten Ort unterzustellen brauchen. Die Verlagerung habe für ihn nur dann von Nutzen sein können, wenn er sich zu seinen eigenen Beständen noch die Verfügungsgewalt über fremde, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren gesichert habe. Das sei für den Angeklagten erkennbar gewesen.
Diese Darlegungen verstoßen gegen die Denkgesetze. Der Umstand, dass ███ außer den eigenen auch fremde Schuhe beiseiteschaffen wollte und das getan hat, berührt den Angeklagten nicht. Nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt wollte der Angeklagte den ███████ vor zu hohen Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau schützen. Wenn also der Angeklagte das Vermögen des ███████ vor dem Zugriff seiner Ehefrau bewahren helfen wollte, hätte nur die Unterstützung des ███████ bei der Wegschaffung seiner eigenen Schuhe einen Sinn gehabt. Denn dessen Ehefrau hätte bei Durchsetzung ihrer Ansprüche nur das Eigentum ihres Mannes angreifen, nicht das Dritter. Sie hätte bei einer etwaigen Pfändung einem Widerspruch des berechtigten Dritten weichen müssen. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen deshalb nicht den vom Erstrichter gezogenen Schluss, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, ███ habe außer eigenen Schuhen auch andere nicht in seinem Besitz stehende weggeschafft.
Auch die Auffassung, die Beihilfehandlungen zur Unterschlagung und zum „fingierten Einbruch“ (gemeint ist wohl „zur Vortäuschung des Einbruchs“) seien als zwei verschiedene Straftaten anzusehen, kann nicht beigetreten werden. Inwiefern zu jeder Beihilfehandlung ein eigener Vorsatz notwendig und die tatsächlichen Hilfeleistungen voneinander verschieden gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Hilfe zum Einbruch habe sich in der Bohrarbeit erschöpft, während Beihilfe zur Unterschlagung in dem Wegbringen der Schuhe und deren Verladung bestanden habe, ist irrig. Es sollte nicht ein Einbruchsversuch vorgetäuscht werden, sondern ein vollendeter Diebstahl. Nur das hätte dem ███ nützen können. Somit konnte dessen Vorsatz und der des hilfeleistenden Angeklagten von vornherein nur auf die Vortäuschung eines gewaltsamen Eindringens in den Laden und die Wegnahme der darin aufbewahrten Schuhe gerichtet sein, gleichzeitig aber auch auf die Mitteilung dieses Sachverhalts an die Polizei. Dass der letztgenannte Gesichtspunkt wesentlich ist, ist von der Strafkammer nicht durchweg genügend beachtet worden.
Das Urteil kann daher insoweit nicht aufrechterhalten werden, als wegen Beihilfe zur Unterschlagung auf Strafe erkannt ist.
Sollte die neue Verhandlung weitere Verdachtsgründe wegen Beihilfe zur Unterschlagung ergeben, so wäre zu prüfen, ob sie nicht tateinheitlich mit der Beihilfe zur Vortäuschung eines Vergehens zusammentrifft. Wegen dieser Möglichkeit musste das gegen den Angeklagten ergangene Urteil im ganzen aufgehoben werden.
Da die Entscheidung sich auch auf den Angeklagten ███ erstreckt, der keine Revision eingelegt hat, musste die Aufhebung in dem bezeichneten Umfang auch auf ihn ausgedehnt werden, § 357 StPO.
Präs. Neumann
| BR Sarstedt | Scharpenseel | ||
| Koeniger | Baldus |