Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert — nur noch versuchter Totschlag, gefährliche KV entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 633/92
Datum
03.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve, das ihn des versuchten Totschlags und tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass allein der Vorwurf des versuchten Totschlags bestehen bleibt; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt. Begründend führt der Senat die Gesetzeskonkurrenz/ Subsidiarität zugunsten des Tötungsdelikts an. Im Übrigen ergab die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler; das Strafmaß blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperverletzungsdelikte treten im Fall eines Tötungsversuchs aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück und dürfen nicht neben dem Tatvorwurf des versuchten Totschlags bestehen bleiben.

2

Ein Schuldspruch, der ausdrücklich eine Verletzung bezeichnet, die mit Tötungsvorsatz zugefügt wurde, ist mit dem Tatvorwurf des versuchten Totschlags unvereinbar und muss aufgehoben werden.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ändern und tateinheitliche Nebenverurteilungen fallenlassen, wenn sie der ständigen Rechtsprechung widersprechen.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleiben die übrigen Teile des Urteils unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 633/92 vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ROC, geboren am ███████, Holger ██ in ██, wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig ist und die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangener gefährlicher Körperverletzung wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum versuchten Totschlag begangener gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Er ist ausdrücklich auf die dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung bezogen und widerspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Danach treten Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223, 223a StGB auch im Fall des Tötungsversuchs aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück (BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 2 m.w.N.).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Schuldspruchänderung unberührt.

Dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der beiden außerdem noch misshandelten Personen ████ und █████ verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

RufRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
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