Revision: Schuldspruch geändert — nur noch versuchter Totschlag, gefährliche KV entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 633/92
- Datum
- 03.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Körperverletzungsdelikte treten im Fall eines Tötungsversuchs aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück und dürfen nicht neben dem Tatvorwurf des versuchten Totschlags bestehen bleiben.
Ein Schuldspruch, der ausdrücklich eine Verletzung bezeichnet, die mit Tötungsvorsatz zugefügt wurde, ist mit dem Tatvorwurf des versuchten Totschlags unvereinbar und muss aufgehoben werden.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ändern und tateinheitliche Nebenverurteilungen fallenlassen, wenn sie der ständigen Rechtsprechung widersprechen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleiben die übrigen Teile des Urteils unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 27. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 633/92 vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ROC, geboren am ███████, Holger ██ in ██, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig ist und die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangener gefährlicher Körperverletzung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum versuchten Totschlag begangener gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Er ist ausdrücklich auf die dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung bezogen und widerspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Danach treten Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223, 223a StGB auch im Fall des Tötungsversuchs aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück (BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 2 m.w.N.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Schuldspruchänderung unberührt.
Dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der beiden außerdem noch misshandelten Personen ████ und █████ verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
| Ruf | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |