Revision: Aufhebung wegen unterlassenem Hinweis zur Sicherungsverwahrung (§265 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 633/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass die Möglichkeit ihrer Anwendung in Anklage oder Eröffnungsbeschluss bezeichnet oder der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden hierauf hingewiesen worden ist; fehlt ein solcher Hinweis, darf Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden.
Ein Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag ersetzt nicht den gebotenen Hinweis des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung.
Unterbleibt der vorgeschriebene Hinweis, ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte seine Verteidigung anders gestaltet hätte; ein solcher Verfahrensfehler kann die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Selbst wenn die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher tragen können, gebietet ein verfahrensrechtlicher Aufhebungsgrund die erneute Entscheidung über Strafausspruch und Sicherungsverwahrung durch das Tatgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Valentin aus KC ████, geboren ████████ ███ in ██████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, ███████████████ ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Juli 1953 im Strafaussprach und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 150,- DM verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Ferner ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden. Seine Revision bekämpft nur die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, und zwar sowohl mit der Verfahrensrüge wie mit der Sachrüge.
Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO ist begründet. Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss ist angegeben, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten in Betracht komme. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Angeklagte auch nicht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass § 42e StGB angewendet werden könne. Nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO durfte ohne einen solchen Hinweis die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden (BGHSt 2, 85). Der Staatsanwalt hat zwar im Schlussvortrag die Anordnung der Sicherungsverwahrung beantragt. Indessen ersetzt dieser Antrag nicht den Hinweis durch den Vorsitzenden der Strafkammer (RGSt 20, 33). Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch den gebotenen Hinweis dazu veranlasst worden wäre, seine Verteidigung anders zu gestalten, als er es getan hat. Das Urteil kann deshalb auf dem verfahrensrechtlichen Fehler beruhen. Er zwingt dazu, das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch im Strafausspruch aufzuheben (RGSt 68, 385), obwohl die bisherigen Feststellungen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher tragen. Nach ihnen ergibt die Gesamtwürdigung der jetzt und früher abgeurteilten Betrügereien, dass der Angeklagte sie aus einem Hang zu verbrecherischer Tätigkeit begangen hat und dass von ihm auch in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind. Indessen wird das Landgericht auch diese Frage auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung neu zu entscheiden haben.
| Busch | Rotberg | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Martin |