Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 632/95
- Datum
- 01.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minder schweren Falls eines Totschlags sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Tötungstat stehen.
Frühere, von der Tötung unabhängige Gewalttaten gegen die spätere Verletzte begründen weder Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tathandlung noch auf die innere Einstellung des Täters und dürfen daher nicht straferschwerend einfließen.
Erhebliche Rechtsfehler in der Würdigung tatfremder Umstände bei der Strafzumessung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an das Tatgericht zur neuen Entscheidung.
Zur Annahme des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls bedarf es einer konkreten Darlegung der Beziehung zwischen herangezogenen Vorfällen und der Tötung; rein pauschale oder zeitlich entfernte Vorkommnisse genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 31. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 632/95 vom 1. März 1996 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am 10.01.1967, wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. August 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.
Der Strafausspruch begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht bei der Prüfung des minder schweren Falls des Totschlags zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt hat, dass dieser „wusste, dass er in Erregungssituationen zu überschießenden Reaktionen neigte, nachdem er der Zeugin B. in zwei erst kurze Zeit zurückliegenden Situationen jeweils eine Ohrfeige versetzt hatte, die jedesmal fast zur endgültigen Trennung zwischen ihnen geführt hatte“ (UA S. 39).
Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, fehlt zwischen diesem Geschehen und dem Tötungsdelikt zum Nachteil von Franz ████ der Zusammenhang. Der unbestrafte Angeklagte hatte seine schwangere Lebensgefährtin einmal in Sorge um das gemeinsame ungeborene Kind geohrfeigt, nachdem sie ungeachtet einer vorangegangenen Fehlgeburt erst in den frühen Morgenstunden alkoholisiert nach Hause gekommen war (UA S. 9). Die zweite Ohrfeige war die Reaktion auf die Ankündigung der Lebensgefährtin, sie werde sich durch die Schwangerschaft nicht an einer Trennung hindern lassen, sondern das gemeinsame Kind eben abtreiben lassen (UA S. 10).
Diese Handlungen erlauben mangels Beziehung zu der Tat weder Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt, noch gewähren sie Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu ihr; sie können daher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1984, 21).
Der neue Tatrichter wird auch die weiteren, vom Generalbundesanwalt ebenfalls für begründet erachteten Beanstandungen der Revision gegen die sonst zur Ablehnung des minder schweren Falles angestellten Erwägungen zu bedenken haben.
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