Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten verworfen – Verlesung ärztlicher Gutachten zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 632/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mönchengladbach als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Der Senat lässt offen, ob § 256 Abs. 1 StPO einschlägig ist. Die Verlesung der Gutachten nach § 251 Abs. 2 S. 1 StPO war statthaft, da das Protokoll ein allseitiges Einverständnis dokumentiert. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Verlesung eines schriftlichen ärztlichen Gutachtens nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO ist statthaft, wenn das Protokoll der Hauptverhandlung ein allseitiges Einverständnis der Verfahrensbeteiligten dokumentiert.

3

Das Offenlassen der Frage, ob § 256 Abs. 1 StPO einschlägig ist, steht der Feststellung der Statthaftigkeit einer nach § 251 Abs. 2 S. 1 vorgenommenen Verlesung nicht entgegen, wenn das Protokoll Zustimmung ausweist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 22. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 632/93 vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, geboren Jörg Johannes an █████ in ███ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann offenlassen, ob ein Fall des § 256 Abs. 1 StPO gegeben sein könnte. Jedenfalls war die Verlesung des Gutachtens des Chefarztes und des Oberarztes des █████████ nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft; nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung erfolgte die Verlesung „in allseitigem Einverständnis“ (Bl. 239 Rückseite a. A.).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltRußMiebach
KutzerWinkler
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