Revision: Beamteneigenschaft bei Unterschlagung bejaht, Einstellung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 631/52
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Beamter im strafrechtlichen Sinne gilt auch, wer durch einen öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen ist, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und der Erfüllung staatlicher Zwecke dienen.
Ein innerer Zusammenhang zwischen amtlicher Tätigkeit und staatlichen Aufgaben kann auch bei einfachen Verrichtungen bejaht werden, wenn diese der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen oder der Aufbringung hierfür erforderlicher Mittel dienen.
Die erhöhte Strafbarkeit nach § 350 StGB bleibt trotz Rechtskraft eines früheren Strafbefehls möglich, wenn der erschwerende rechtliche Gesichtspunkt im Strafbefehl nicht gewürdigt wurde.
Amtlicher Gewahrsam setzt einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen Erlangung des Gewahrsams und der amtlichen Tätigkeit voraus; maßgeblich ist auch, ob der Übergebende den Empfangsberechtigten dafür hielt und der Empfänger dies erkannte.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 16. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Stadtangestellten Gerhard August R. (—████—), geboren am ████████ in [REDACTED], wegen Amtsunterschlagung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es das Verfahren in den Fällen der Dasselfliegen- und der Blattlausbekämpfung eingestellt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte stand von 1949 bis 1951 als Angestellter im Dienste der Stadt ██ im Rheinland. Seine Aufgaben erstreckten sich vor allem auf die Bearbeitung landwirtschaftlicher Angelegenheiten. So hatte er bei landwirtschaftlichen Statistiken und Erhebungen mitzuwirken, Bezugsmarken für Prämienzucker auszugeben und die Spritzwarte, denen die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oblag, zu überwachen. Auch bei den Verwaltungsaufgaben zur Bekämpfung tierischer Schädlinge war er beteiligt. Im Jahre 1950 hatte ihn der Stadtrentmeister angewiesen, die von den Landwirten geschuldeten Gebühren für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Dasselfliege einzuziehen und abzurechnen. Schließlich nahm er noch Anträge auf die Erteilung von Jagd- und Fischereischeinen entgegen und half den Antragstellern bei der Ausfüllung der Formblätter.
Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten unterschlug der Angeklagte eine Anzahl Geldbeträge.
In der Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli 1951 erhob er von den Landwirten für die Bekämpfung der Dasselfliege einen Betrag von 156,80 DM, den er zum größten Teil für sich verwandte.
Der mit der Bekämpfung der Rübenblattlaus beauftragte Spritzwart übergab ihm einen Geldbetrag von 12,70 DM, der aus dem Verkauf übrig gebliebener Spritz- und Stäubemittel erlöst worden war. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.
Für den Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins erhob er eine Gebühr von 3 DM, die er bei der Stadtkasse einzuzahlen hatte, aber für sich behielt.
Ebenso verfuhr er, als er von einem Landwirt bei Aushändigung eines Jagdscheines den Betrag von 60,50 DM erhielt, der von dem Jagdberechtigten als Gebühr für den Jagdschein zu zahlen war.
Das Amtsgericht erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl, in dem diese Verfehlungen als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bezeichnet worden waren (§§ 266, 246, 73 StGB).
Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Die in ihm festgesetzte Geldstrafe ist, soweit sich das aufklären lässt, noch nicht bezahlt worden. Später erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht die öffentliche Klage wegen der gleichen Handlungen. Die Strafkammer beschloss am 5. März 1952 die Eröffnung des Verfahrens, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig erschien, durch mehrere selbständige Handlungen:
I. Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hatte, unterschlagen zu haben, und zwar unter unrichtiger Führung der zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Register oder Bücher,
II. zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben.
Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer endete infolge des „Verbrauchs der Strafklage“ mit der Einstellung des Verfahrens, soweit es wegen Amtsunterschlagung eröffnet worden war, im Übrigen mit Freisprechung. Das Landgericht nahm an, dass der Angeklagte nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB anzusehen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Einstellung in den beiden Fällen angeordnet wurde, in denen der Angeklagte die für die Bekämpfung der Dasselfliege an ihn gezahlten Gebühren und die Erlöse aus dem Verkauf von Blattlaus-Spritzmitteln unterschlagen hat.
In diesen Fällen erstrebt sie die Verurteilung des Angeklagten nach § 350 StGB.
Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg:
Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen den in der Vorschrift des § 359 StGB umschriebenen Begriff des Beamten zugrunde gelegt und dabei ohne Rechtsirrtum die Grundsätze beachtet, die die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift seit langem herausgearbeitet hat. Auch wer nicht als Beamter im staatsrechtlichen Sinne gilt, ist als Beamter in strafrechtlicher Bedeutung anzusehen, wenn er von einer nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen ist, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und der Erfüllung staatlicher Zwecke dienen (BGHSt 2, 114; RGSt 73, 29; 73, 169). Dass der Angeklagte ordnungsmäßig mit der Erhebung der Gebühren beauftragt wurde, die von den Landwirten zur Bekämpfung der Dasselplage zu bezahlen waren, stellt das Landgericht ausdrücklich fest; zur Annahme der Erlöse aus dem Verkauf der Spritzmittel war er berufen, weil er von seinen Vorgesetzten beauftragt war, die Tätigkeit der Spritzwarte zu überwachen.
Auf einem Rechtsirrtum beruht aber die weitere Erwägung des Tatrichters, die Tätigkeit des Angeklagten in den hier erörterten Fällen sei von so untergeordneter Art gewesen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen ihr und der Erfüllung staatlicher Aufgaben seiner Behörde nicht angenommen werden könne. Inhalt und Grenzen der staatlichen Aufgaben ergeben sich aus dem jeweils geltenden Staats- und Verwaltungsrecht (RGSt 51, 63). Die behördlichen Maßnahmen gegen die Dasselfliege gehen auf das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 7. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1044) zurück. Die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 19. April 1937 (RGBl. I S. 467), zu deren Erlass der frühere Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt war, enthält Einzelheiten darüber, wie die unteren Verwaltungsbehörden, also die Gemeinden, durch die Bestellung geeigneter Personen (Abdassler) auf die Vernichtung der Larven der Dasselfliege hinzuwirken haben. § 7 dieser Verordnung bestimmt, dass die Untersuchungen der Tiere sowie die Abdasselung auf die Kosten der Viehhalter erfolgen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der tierischen Schädlinge sorgen also zugleich für die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel. Wer mit der Erhebung der entsprechenden Gebühren beauftragt ist, dient damit den staatlichen Zwecken, die auf die Schädlingsbekämpfung und damit auf die Förderung der Viehhaltung hinzielen. Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Wesen der staatlichen Tätigkeit und den Aufgaben des Angeklagten ist deshalb zu bejahen. Es ist dabei unerheblich, dass es sich um einfache Verrichtungen handelte.
Ohne dass das im Einzelnen noch ausgeführt zu werden brauchte, ist dieser Zusammenhang auch für die Tätigkeit des Angeklagten bei der Ablieferung der Erlöse aus den Pflanzenschutzmitteln anzunehmen. Dass Aufgaben der Art, wie sie dem Angeklagten hier oblagen, der Staatshoheit entspringen, kann auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil Geschäfte, die der Verwaltung staatlichen Vermögens dienen, auch aus diesem Grunde hoheitlicher Art sind (RGSt 74, 253).
Bei Begehung dieser Unterschlagungen handelte der Angeklagte deshalb als Beamter. Trotz der Rechtskraft des Strafbefehls kommt seine Verurteilung nach § 350 StGB in Betracht, da der erschwerende rechtliche Gesichtspunkt dieser Vorschrift, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, im Strafbefehl nicht gewürdigt war, so dass dessen Rechtskraft der Aburteilung im ordentlichen Verfahren nicht entgegensteht (vgl. BGHSt 3, 13 sowie die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. August 1951 – 3 StR 463/51).
Soweit das Urteil die Einstellung des Verfahrens in den erörterten Fällen anordnet, kann es deshalb nicht bestehen bleiben. Es muss vielmehr mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, damit das Landgericht noch Gelegenheit erhält zu prüfen, ob der Angeklagte die ihm überlassenen Gelder in amtlicher Eigenschaft erhalten hat.
Davon kann nur dann die Rede sein, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung des Gewahrsams und der amtlichen Tätigkeit besteht.
Nach den bisherigen Feststellungen ist das anzunehmen, soweit es sich um die Unterschlagung der Gelder handelt, die er von den Landwirten für die Bekämpfung der Dasselfliege erhalten hatte. Fraglich könnte dagegen sein, ob dieses Merkmal auch für den Betrag zu bejahen ist, der ihm aus dem Verkauf der Spritzmittel übergeben worden ist. Hier kommt es unter Umständen darauf an, ob der Spritzwart, von dem ihm das Geld ausgehändigt wurde, ihn für zuständig hielt, das Geld anzunehmen, und ob der Angeklagte dies erkannte (RGSt 71, 107).
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Rotberg Busch
Die BR. Krauss und Dr. Baldus sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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