Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei schwerer räuberischer Erpressung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 630/92
Datum
16.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund war eine fehlerhafte Beweiswürdigung: naheliegende Alternativerklärungen und Motivlagen wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die neue Kammer soll auch die Urheberschaft einer strittigen Urkunde prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Beweiswürdigung erhebliche Mängel aufweist, durch die nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei fehlerfreier Würdigung zu anderem Ergebnis gelangt wäre.

2

Bei der Bewertung zeitlicher Möglichkeiten von Tatbegehung und Flucht sind auch bewusst geplante, alibidienliche Zeitabläufe als realistisches Erklärungselement zu berücksichtigen; ein Gericht darf solche Möglichkeiten nicht ohne schlüssige Gründe außer Acht lassen.

3

Die objektive Feststellung, dass ein Fluchtmittel eingesetzt und als fahrbereit angesehen wurde, widerspricht nicht ohne weiteres der Annahme, der Täter habe mögliche technische Defekte in seine Planung einbezogen; solche Schlussfolgerungen bedürfen belegter Feststellungen.

4

Beschuldigende Äußerungen eines Tatverdächtigen sind im Kontext zu würdigen; sie können Ausdruck eines Motivs zur Verdachtslenkung sein und sind bei der Wertung der Indizien zu berücksichtigen.

5

Wenn die Urheberschaft einer beweiserheblichen Urkunde durch ein sachverständiges Gutachten klärbar erscheint, ist die Möglichkeit der Einholung eines solchen Gutachtens zu prüfen; das Unterlassen kann eine Aufklärungsrüge begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 16. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 630/92 vom 16. April 1993 in der Strafsache gegen geboren am ████ in ████ Uwe ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hat mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel Erfolg.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler auf Grund zahlreicher Indizien zunächst gefolgert, die Tat könne nur von dem die Tat bestreitenden Angeklagten oder dessen Bruder Peter ██████ begangen worden sein. Ihre weiterführenden Erwägungen, wonach letzterer ausgeschlossen werden könne und deshalb nur der Angeklagte als Täter in Betracht komme, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht führt auf UA S. 23 aus, dass der Zeuge Peter ██████, wenn er der Täter gewesen wäre, zwar nach der angestellten Wegzeitberechnung gerade noch rechtzeitig nach dem Überfall den für 10.00 Uhr anberaumten Termin mit Monteuren in seiner Gaststätte hätte einhalten können, dass jedoch eine solch knappe zeitliche Planung wesentlich gegen seine Täterschaft spreche, zumal die überfallene Bank schon früher geöffnet hatte und eine zeitliche Vorverlegung möglich gewesen wäre. Hierbei hat es die naheliegende Möglichkeit nicht erkennbar bedacht, dass ein Täter seine zeitliche Planung bewusst knapp auf einen Zeitpunkt kalkuliert, der für eine spätere Alibibeweisführung dienen kann. Im Übrigen beruht die angestellte Berechnung auf der Einhaltung strafenverkehrsrechtlicher Vorschriften (UA S. 22), so dass ein Täter bei höherer Geschwindigkeit ohnehin einen größeren zeitlichen Spielraum gehabt hätte.

Die Revision weist insoweit zu Recht auf die Unschlüssigkeit der weiteren Erwägung des Landgerichts hin, der schlechte Zustand des zur Flucht benutzten Mopeds hätte den Zeugen Peter ████████████ wegen eines möglichen Defekts und einer dadurch bedingten Verzögerung von einer solchen zeitlichen Planung abgehalten. Abgesehen davon, dass die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beschreibung des Mopeds (UA S. 7) eine Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft nicht belegt, spricht der Umstand, dass der Täter das Moped als Fluchtfahrzeug eingesetzt und damit für fahrbereit gehalten hat, dagegen, dass er einen möglichen Defekt in seine Planungen einbezogen haben könnte.

Die Strafkammer hat als weiteren Gesichtspunkt gegen eine Täterschaft des Zeugen Peter ██████ angeführt, dass er den Angeklagten in seiner Gaststätte vor Gästen als Täter des Banküberfalls bezeichnet habe; wäre er selbst der Täter gewesen, wäre es ungewöhnlich und nicht lebensnah, wenn er dadurch den Verdacht auf seine Familie und damit auf sich lenken würde (UA S. 23). Dies lässt die Auseinandersetzung damit vermissen, dass die Ermittlungen ohnehin gegen beide Brüder gerichtet waren (UA S. 20) und dass das – zumindest früher – dem Zeugen Peter ███ gehörende Moped bereits am Tattag aufgefunden und als Fluchtfahrzeug identifiziert worden war. Danach hatte er durchaus ein Motiv, den Tatverdacht von sich weg auf seinen Bruder zu richten.

Diese Mängel bei der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei erschöpfender und rechtsfehlerfreier Würdigung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Damit kann offenbleiben, ob die vom Generalbundesanwalt für begründet erachtete Aufklärungsrüge berechtigt ist, wonach durch ein Schriftsachverständigengutachten die Urheberschaft des Zeugen Peter ██████ für die Unterschrift auf dem Lieferschein der Montagefirma hätte geklärt werden müssen. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob diese Urkunde für eine solche Beweisführung ausreichend ist.

Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Blauth befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert.

Miebach
Winkler