Treffer
BGH Beschluss

Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 628/93
Datum
18.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Ablehnung mehrerer BGH-Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit dem Hinweis auf einen einstimmigen Beschluss des Senats vom 2. März 1994. Streitpunkt war, ob frühere Mitwirkung an einem aufgehobenen Beschluss die Unparteilichkeit begründet. Der Senat wies den Antrag zurück: Frühere Festlegung allein begründet keine Befangenheit, insbesondere wenn in der nachgeholten Hauptverhandlung rechtliches Gehör gewährt wird und keine besonderen Umstände vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 23 StPO genannten gesetzlichen Ausschlussgründe bilden die engen Ausnahmen, in denen ein Richter wegen früherer Mitwirkung von der Entscheidung ausgeschlossen werden muss.

2

Ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Beschluss mitgewirkt hat, gilt nicht grundsätzlich als befangen und darf in der zurückverwiesenen Sache erneut mitentscheiden.

3

Die bloße frühere Meinungsbildung durch einen schriftlichen Beschluss rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht, sofern die nachgeholte mündliche Verhandlung das rechtliche Gehör ermöglicht und keine besonderen Umstände die Unparteilichkeit beeinträchtigen.

4

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einer früheren Entscheidung begründet nicht ohne Weiteres Befangenheit des mitentscheidenden Richters.

5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich sowohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern; die nachgeholte Hauptverhandlung kann eine neue Entscheidungsgrundlage schaffen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 628/93 vom 18. Mai 1994 in der Strafsache gegen Knut Helmut Heinrich G ——, aus ████, geboren am █████████ 1964 in [REDACTED], wegen Verdachts des Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin am 18. Mai 1994

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß sowie die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth und Dr. Miebach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat auf die Revision der Nebenklägerin entgegen einem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der in der Beschlussformel bezeichneten Richter mit einem auf § 349 Abs. 4 StPO gestützten Beschluss vom 2. März 1994 das den Angeklagten freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 30. März 1994 hat der Senat von Amts wegen in gleicher Besetzung diese Entscheidung gemäß § 33a StPO wieder aufgehoben, da das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO bei einer Nebenklägerrevision nicht statthaft gewesen und damit das Verfahrensgrundrecht des Angeklagten auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden sei.

Der Angeklagte hat die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie sich durch den Beschluss vom 2. März 1994 im Sinne einer Endentscheidung einstimmig bereits in der Sache festgelegt hätten und nach Beratung ihre abschließende Meinung in dieser Instanz, nicht etwa eine vorläufige Äußerung vor dem letzten Wort des Angeklagten, zum Ausdruck gebracht hätten.

Der Antrag enthält beachtliche Argumente; dennoch gibt der Senat ihm letztlich nicht statt. Der Gesetzgeber hat nur in den nach § 23 StPO gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Ausschließung eines Richters wegen früherer Mitwirkung in einer Sache vorgesehen. Im Übrigen wird „das deutsche Verfahrensrecht von der Auffassung beherrscht, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe“ (BVerfGE 30, 149, 153). Auch die Vorschrift des § 33a StPO geht davon aus, dass der Richter grundsätzlich trotz Festlegung ohne gebotene Anhörung nach der Gewährung rechtlichen Gehörs noch unbefangen entscheiden kann. Dem entspricht es, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen zu gelten (BGHSt 21, 142, 143; 24, 336 ff.; BGH NStZ 1991, 595).

Nichts anderes gilt für das vorliegende Verfahren, bei dem in entsprechender Anwendung des § 33a StPO (vgl.

79) die unterbliebene Hauptverhandlung und damit die verfahrensrechtlich gebotene, über das schriftliche Verfahren hinausgehende Anhörung des Angeklagten nachgeholt wird. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2877). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der frühere, nunmehr aufgehobene Beschluss des Senats vom 2. März 1994 erging, ohne dass der Verteidiger des Angeklagten zu der Revisionsbegründung der Nebenklägerin und dem Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen hatte, zumal der Verteidiger ohne Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung nicht mit einer für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung rechnen musste. Er wird nunmehr in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, der Revisionsbegründung mit den für den Angeklagten sprechenden Argumenten entgegenzutreten und somit dem Senat eine neue Entscheidungsgrundlage zu geben. Besondere Umstände, die einem verständigen Angeklagten Anlass zur Besorgnis geben könnten, die erneut entscheidenden Richter seien nicht bereit, die anstehenden Rechtsfragen aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung neu zu überdenken und gegebenenfalls ihre frühere Entscheidung zu korrigieren, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände können auch nicht darin gesehen werden, dass die frühere Entscheidung vom 2. März 1994 infolge eines Versehens in einer unzu-

lässigen Verfahrensart erging, denn auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung kann grundsätzlich eine Ablehnung nicht rechtfertigen (vgl. BGH VRS 41, 203, 205; BGH NJW 1984, 1909).

ZschockeltBeyerWinkler
FothWahl
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