Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des Anhörungsrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 628/93
- Datum
- 30.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, durch die der Nebenklägerrevision zuungunsten des Angeklagten ohne die gebotene mündliche Anhörung stattgegeben wird, kann wegen Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Anhörung aufgehoben werden.
Ein offensichtliches Versehen bei der Annahme oder Entscheidung über eine Revision kann zur Aufhebung der Entscheidung führen, wenn dadurch Verfahrensgrundrechte des Angeklagten beeinträchtigt werden.
Von Verfassungs wegen ist eine lediglich formell rechtskräftige Entscheidung aufzuheben, wenn dadurch die prozessuale Anhörung des Angeklagten nicht nachgeholt werden kann und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt bleibt.
Der Revisionssenat kann auch von Amts wegen (§ 33a StPO) die Aufhebung und Rückverweisung anordnen, um die gebotene Revisionshauptverhandlung mit mündlicher Anhörung des Angeklagten zu ermöglichen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 628/93 vom 30. März 1994 in der Strafsache gegen Knut Helmut Heinrich aus W G 1964 in H geboren am [REDACTED] wegen Verdachts des Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **30. März 1994
Tenor
Der Beschluss vom 2. März 1994 (nicht: 1993) wird zu Ziffer 2 der Beschlussformel aufgehoben.
Gründe
Der Senat hat infolge eines offensichtlichen Versehens entgegen § 349 Abs. 4 StPO der Nebenklägerrevision zu Ungunsten des Angeklagten durch Beschluss stattgegeben und die Sache insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Durch dieses Vorgehen ist der Angeklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden. Dies berechtigt von Verfassungs wegen zur Aufhebung der lediglich formell rechtskräftigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; KK 3. Aufl. StPO vor § 296 Rdn. 4) zwecks Nachholung der prozessordnungsgemäßen Anhörung des Angeklagten in einer Revisionshauptverhandlung, und zwar auch von Amts wegen (§ 33a StPO).
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