Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin: Aufhebung und Zurückverweisung wegen offener Frage zum dritten Schuss

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 628/93
Datum
02.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin reichte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Mordes ein; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant ist, ob der dritte Schuss vorsätzlich oder versehentlich abgegeben wurde, weil ein vorsätzlicher dritter Schuss als Versuch strafbar sein kann und Notwehr ggf. nicht greift. Der Senat weist auf Klärungsbedarf, insbesondere schusswaffentechnische Feststellungen, hin und bewilligt Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht offenlässt, ob eine weitere Handlung vorsätzlich oder unabsichtlich erfolgte, sofern diese Frage für die strafrechtliche Bewertung des Taterfolgs erheblich ist.

2

Ein bewusst abgegebener weiterer Schuss nach Beendigung eines Angriffs kann den Tatbestand eines Versuchs einer vorsätzlichen Tötung erfüllen, auch wenn ein früherer Schuss bereits tödlich verletzt hat.

3

Notwehr (§ 32 StGB) und Putativnotwehr sind nur dann einschlägig, wenn objektiv eine Verteidigungslage vorlag; eine rein subjektive Vorstellung schützt nicht vor Strafbarkeit, wenn die objektive Lage dies nicht rechtfertigt.

4

Für die Zurechnung von kausalen Bedingungen genügt alternative Kausalität: Eine Handlung ist mitursächlich, wenn sie eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg gewesen ist.

5

Der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe darf nur als letztes, erforderlichstes Mittel eingesetzt werden; das bereits vorgängige Vorhaben, mindestens zwei Schüsse abzugeben, kann die Erforderlichkeit der Schussabgabe in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 27. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 628/93 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen ██ Knut Helmut Heinrich aus ████, geboren am ████ 1964 in ████, wegen Verdachts des Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Beschwerdeführerin und des Angeklagten am 2. März 1993 gemäß § 397a, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Nebenklägerin Martina ████ wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Frank █████████ aus ████ beigeordnet.

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil des am 5. Mai 1991 getöteten Harald █████ freigesprochen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen und den (unzulässigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen nicht bedarf.

Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte und der später getötete Harald ████ saßen zusammen in der Wohnung des Angeklagten, tranken Alkohol und unterhielten sich, unter anderem über die Selbstladepistole Marke Beretta, Kaliber 9 mm kurz, die der Angeklagte, ein geübter Sportschütze, einige Zeit zuvor illegal erworben hatte. Im Laufe der Nacht kam es zu Unstimmigkeiten, deretwegen der Angeklagte Harald ████ zum Verlassen der Wohnung aufforderte. Dem kam ████ nicht nach, sondern ärgerte weiterhin den Angeklagten. Als der Angeklagte nach einem Aufenthalt im Toilettenraum in das Wohnzimmer zurückkam, hatte ██ ein Messer mit 22 cm langer Klinge, das er möglicherweise aus der Küche geholt hatte, neben sich auf der Armlehne des von ihm als Sitzgelegenheit benutzten Sessels liegen. Sodann kam es zu einem weiteren verbalen Streit zwischen den Männern, in dessen Verlauf ██ mit den Worten *„jetzt bist du dran!“ oder „jetzt bist du fällig!“* und dem Messer in der Hand aufsprang, so dass der in einer Entfernung von zweieinhalb Metern vor ihm stehende Angeklagte den Eindruck hatte, ██ wolle ihn mit dem Messer anspringen. Aus Angst um sein Leben zog der Angeklagte die „Beretta“ und gab in schneller, gleichmäßiger Reihenfolge in jeweiligem Sekundenabstand drei Schüsse auf ██ ab, die diesen alle trafen. Dabei schoss der Angeklagte, wie bei Schießübungen trainiert, beidhändig in Form eines sogenannten Deutschusses nur über den Lauf auf ██ zielend. Entsprechend früherem Übungsverhalten wollte der Angeklagte mindestens zweimal schießen, wobei er mit dem Tod seines Gegenübers rechnete und diesen in Kauf nahm. Der dritte Schuss wurde von ihm möglicherweise in der Erregung unbeabsichtigt abgegeben. Das erste Geschoß traf ██████ im Genitalbereich, durchschlug dessen Geschlechtsteil und linken Oberschenkel und blieb im Sessel, auf dem ████ gesessen hatte, stecken. Nach dem ersten Schuss bückte sich ██ aus instinktiver Angst oder vor Schmerz, wobei er sich von dem schießenden Angeklagten wegdrehte, so dass der zweite Schuss ihn über dem rechten Schulterblatt in den Rücken traf und unter anderem die rechte Brustschlagader und die linke Herzkammer durchschlug. Der dritte Schuss traf ██, als er in Richtung auf das neben dem Sessel stehende Bett fiel, von hinten in den Kopf. Das Geschoß durchdrang in leicht absteigender Linie das Gehirn von hinten rechts nach links vorn und trat am linken Auge wieder aus.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich nicht anders als durch die Abgabe der ersten beiden Schüsse gegen den Angriff des ██ ausreichend verteidigen können, der dritte Schuss habe sich versehentlich gelöst, für nicht widerlegbar erachtet. Die beiden ersten Schüsse hat es als durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Den dritten Schuss hat es für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil bereits der zweite Schuss zum sofortigen Tod des Harald ██ geführt habe. Es hat es deshalb offen gelassen, ob – wie vom Angeklagten behauptet – der dritte Schuss versehentlich abgegeben worden ist oder nicht. Diese Frage durfte das Landgericht entgegen seiner Ansicht jedoch nicht offenlassen. Denn wenn die Annahme der Strafkammer zutreffend ware, der Tod des Harald ██ sei bereits infolge des zweiten Schusses sofort, jedenfalls noch vor dem dritten Schuss eingetreten, kann ein vom Angeklagten bewusst abgegebener und damit vorsätzlicher dritter Schuss den Tatbestand eines untauglichen Versuchs des Totschlags erfüllen (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Ein bewusst abgegebener und damit vorsätzlicher (dritter) Schuss wäre nach den bisherigen Feststellungen durch Notwehr – der Angriff des Getöteten war ersichtlich beendet – objektiv nicht gedeckt und durch Putativnotwehr nicht ohne weiteres entschuldigt. Auf § 33 StGB kann sich ein Angeklagter nur bei einer objektiv gegebenen Notwehrlage berufen (vgl. BGH NStZ 1987, 20). Dass der Angeklagte auch den dritten Schuss vorsätzlich abgegeben haben kann, liegt nach den Feststellungen nicht ganz fern. Hierfür könnte der Umstand sprechen, dass der Angeklagte sich bei Abgabe dieses Schusses leicht nach rechts wenden und die Waffe etwas abgesenkt halten musste, um das Opfer so, wie geschehen, zu treffen; hierauf kann auch die Feststellung deuten, dass nach den Ausführungen des Schusswaffensachverständigen Funktionsmängel der Waffe nicht vorlagen (vgl. UA S. 15). Dass das Landgericht die Frage, ob der dritte Schuss absichtlich oder unabsichtlich abgegeben worden ist, offen gelassen hat, stellt einen zur Aufhebung des Urteils führenden sachlichrechtlichen Mangel dar.

Im Übrigen begegnet auch die Begründung, mit der das Landgericht die rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint hat, nämlich weil dieser Schuss bereits einen tödlich Verletzten getroffen hat (vgl. UA S. 28), rechtlichen Bedenken. Für die sogenannte alternative Kausalität genügt es, wenn eine Handlung nur als eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg (mit-)ursächlich war (vgl. BGH NJW 1993, 1723 zur Veröffentlichung in BGHSt 39, 195 bestimmt – m.w.Nachw.). Woraus die Strafkammer ihre an anderer Stelle wiedergegebene Überzeugung, bereits der zweite Schuss habe zum sofortigen Tod des Opfers geführt, ableitet, legt sie nicht dar. Der gerichtsmedizinische Sachverständige hat jedenfalls aus den an der Leiche feststellbaren Blutungen gefolgert, dass der Blutkreislauf des Opfers auch noch zum Zeitpunkt des Kopfschusses funktionierte (UA S. 13/14). Dies legt den Schluss nahe, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt zwar bereits tödlich verletzt war, jedoch noch gelebt hat. Der neue Tatrichter wird auch diese Frage einer erneuten richterlichen Prifung zu unterziehen haben.

Er wird ferner Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Abgabe der ersten beiden Schüsse als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB gewertet werden kann.

Zwar darf ein Notwehrberechtigter grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; gleichwohl sind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe Grenzen gesetzt. Er kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHSt 26, 146; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; BGHR § 32 I Putativnotwehr 2 und § 32 II Erforderlichkeit 1). Ob der Angeklagte die Schusswaffe so, wie festgestellt, einsetzen durfte, könnte deshalb Bedenken begegnen, weil er von vornherein mindestens zwei Schüsse abgeben wollte (vgl. UA S. 9).

Die Einlassung des Angeklagten, der dritte Schuss habe sich versehentlich gelöst, könnte möglicherweise Anlass dafür sein, eine ergänzende Äußerung des Schusswaffensachverständigen einzuholen, die sich mit dieser Einlassung näher befasst, insbesondere zu den Fragen des Druckpunktes des Abzugshebels der vom Angeklagten verwendeten Waffe und des für eine Schussauslösung erforderlichen Kraftaufwandes Stellung nimmt.

Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Rissing-van Saan Kutzer *(zugleich für den urlaubsabwesenden VRiBGH Dr. Ruf)*

Miebach
Blauth
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